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Betonmischer | Haslinger / Nagele, Illustration: Karlheinz Wasserbacher

Mietverträge und Inflation: Was bei der Vereinbarung von Wertsicherungsklauseln zu beachten ist.


Autor:innen: Daniela Huemer, Alen Botic

Aktuell beschäftigen sich die Gerichte intensiv mit der Auslegung von Wertsicherungsklauseln in Mietverträgen, so auch der Oberste Gerichtshof. Die Gerichte prüfen die Klauseln vor allem im Lichte des 6 Abs 1 Z 5 KSchG und auch – für die meisten unerwartet – des § 6 Abs 2 Z 4 KSchG.

Auf dem Prüfstand standen insbesondere folgende Wertsicherungsklauseln:

  • „Der Netto Mietzins von € […] wird auf den vom österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Index der Verbraucherpreise 1976 wertbezogen. Sollte dieser Index nicht verlautbart werden, gilt jener als Grundlage für die Wertsicherung, der diesem Index am meisten entspricht.“
  • „Es wird Wertbeständigkeit des in § 3 genannten Hauptmietzinses nach Maßgabe der in § 5 RWG vorgesehenen Wertsicherung (Neufestsetzung) der Richtwerte – ausgehend von dem im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Richtwert – vereinbart. Sollte diese Wertsicherung nicht mehr zur Anwendung gelangen können, so erfolgt die Wertsicherung nach dem vom Österreichischen Statistischen Zentralamt monatlich verlautbarten VPI 2015 oder dem an seine Stelle tretenden Index. Ausgangsbasis für diese Wertsicherung ist die für den Monat der letzten Festsetzung der Richtwerte verlautbarte Indexzahl. Anpassungen werden unmittelbar nach Änderung des RWG vorgenommen.“
  • „Sofern der Hauptmietzins gemäß § 62 WWFSG 1989 in der zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Hauses geltenden Fassung niedriger ist bzw wird als der jeweils höchstzulässige Hauptmietzins einer Wohnung der Kategorie A des § 16 Abs 2 MRG unter Berücksichtigung der in § 16 Abs 4 MRG genannten Wertsicherung, die hiemit vereinbart wird, so gilt dieser jeweils höchstzulässige Hauptmietzins als vereinbart.“

Im Ergebnis können Wertsicherungsklauseln insbesondere dann kritisch sein, wenn

  • eine Entgeltänderung schon in den ersten beiden Monaten nach Vertragsabschluss eintreten kann;
  • die Wertsicherung an einen nicht ausreichend determinierten Ersatzindex gekoppelt wird;
  • der zugrunde gelegte Monat für den Ausgangswert der Wertsicherung vor dem Monat des Abschlusses bzw des Beginns des Mietvertrages liegt.

Entscheiden ist daher, wie so oft, die präzise Ausgestaltung der Wertsicherungsklausel. Unsere Experten unterstützen Sie dabei gerne.

Disclaimer

Dieser Beitrag stellt lediglich eine allgemeine Information dar und ersetzt keine Rechtsberatung. Die Haslinger / Nagele Rechtsanwälte GmbH übernimmt keinerlei Haftung für Inhalt und Richtigkeit dieses Beitrages.

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Autor:innen

Huemer Daniela

Daniela Huemer

Partnerin
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Alen Botic

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8. Mai 2025

 
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