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Kartellschadenersatz: Mütter haften für ihre Töchter


Schon lange ist geklärt, dass Wettbewerbsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen auch Gesellschaften mit Geldbußen für Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht belangen können, die nicht sie selbst, sondern deren nachgeordnete Konzerngesellschaften begangen haben. Der EuGH hat bereits festgestellt, dass die Erwerberin eines Unternehmens unter Umständen für Verstöße des erworbenen Unternehmens bebußt werden kann, selbst wenn die Verstöße noch vor der Übernahme stattgefunden haben. In einer jüngst veröffentlichten Entscheidung übertrug der EuGH diese Grundsätze nun auch auf den Bereich des Kartellschadenersatzrechts. Die Folgen dieser Entscheidung sind weitreichend.

Mit einiger Spannung wurde die (Vorab-)Entscheidung des EuGH in der Rs C-724/17, Skanska, erwartet. Vorausgegangen war ihr ein Rechtsstreit vor Zivilgerichten in Finnland, dem Rechtsstreit wiederum eine Bußgeldentscheidung der finnischen Wettbewerbsbehörde und der Bußgeldentscheidung wiederum ein Kartell auf dem Asphaltmarkt in Finnland. Zwischen 1994 und 2002 sollen Asphaltunternehmen Absprachen über die Aufteilung der Märkte, Preise sowie die Abgabe von Angeboten getroffen haben, die räumlich das gesamte Gebiet Finnlands betrafen und geeignet waren, den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten zu beeinträchtigen.

Nachdem das Kartell aufgedeckt worden war, verhängte der Oberste Verwaltungsgerichtshof Finnlands auf Antrag der finnischen Wettbewerbsbehörde eine Geldbuße über mehrere Unternehmen wegen Verstößen gegen finnisches wie auch europäisches Wettbewerbsrecht (Art 101 AEUV). Drei der Kartellanten existierten zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht mehr; sie waren nach einem freiwilligen Liquidationsverfahren von anderen Gesellschaften übernommen worden. Die Geldbuße wurde deshalb über die übernehmenden Gesellschaften als deren Rechtsnachfolger verhängt.

In weiterer Folge erhob eine finnische Stadt, die durch die wettbewerbswidrigen Abreden geschädigt worden war, eine Schadenersatzklage unter anderem auch gegen die drei übernehmenden Gesellschaften. Während das Erstgericht dem Begehren stattgab, wies das Berufungsgericht die Klage insoweit ab, als sie gegen die Gesellschaften gerichtet war, die selbst nicht an der verbotenen Verhaltensweise beteiligt waren. Anders als bei der Verhängung von Geldbußen wegen Kartellrechtsverstößen würde nach finnischem Recht ein Rechtssubjekt für solche nur dann schadenersatzpflichtig werden, wenn es selbst einen Schaden verursacht hat. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz würde bloß dann in Betracht kommen, wenn eine künstliche Aufteilung von Gesellschaften gerade deshalb erfolgt, um eine gesetzliche Haftung zu umgehen. Das finnische Höchstgericht richtete aus diesem Anlass die Frage an den EuGH, ob die dargestellte (finnische) Rechtslage mit dem Unionsrecht in Einklang steht.

Ein Unternehmen ist ein Unternehmen ist ein Unternehmen

Der EuGH führte dazu eingangs aus, dass die Regelungen zur Erlangung von Schadenersatz in Ermangelung einer einschlägigen Unionsregelung Sache der Mitgliedstaaten seien, wobei diese bei der Ausgestaltung des Rechtsrahmens den unionsrechtlichen Äquivalenz- und Effektivitätsgrundsatz zu beachten hätten. Die Bestimmung des Ersatzpflichtigen, also des Adressaten der Schadenersatzforderung, würde sich hingegen unmittelbar aus Art 101 AEUV ergeben.

Art 101 AEUV normiert ein an „Unternehmen“ als Normadressaten gerichtetes Kartellverbot. Als „Unternehmen“ ist dabei eine wirtschaftliche Einheit zu verstehen, selbst wenn diese wirtschaftliche Einheit rechtlich aus mehreren natürlichen oder juristischen Personen gebildet wird (vgl etwa Rs C-97/08 P Akzo Nobel, Rz 55).

Nach mittlerweile etablierter Rechtsprechung kann als Konsequenz dieses weiten Unternehmensbegriffs ein Verstoß gegen das Kartellverbot durch eine Gesellschaft auch deren Muttergesellschaft zugerechnet werden, wenn die Tochtergesellschaft „ihr Marktverhalten nicht autonom bestimmt, sondern im Wesentlichen Weisungen der Muttergesellschaft befolgt, und zwar vor allem wegen der wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen, die die beiden Rechtssubjekte verbinden“ (ua Rs C-293/13 P, Del Monte, Rz 75). Besitzt eine Muttergesellschaft alle oder nahezu alle Anteile an der Tochtergesellschaft, wird (widerlegbar) vermutet, dass ein solcher Einfluss nicht nur möglich ist, sondern auch tatsächlich ausgeübt wird (Rs C-90/09 P, General Química, Rz 42). Auf ein Verschulden der Muttergesellschaft oder ihrer Entscheidungsträger kommt es nicht an.

Auch in einer weiteren Konstellation ist eine Zurechnung des Verhaltens Dritter möglich: Kommt es zur Umstrukturierung einer wirtschaftlichen Einheit, die gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen hat, führt dies nicht automatisch dazu, dass eine Geldbuße nicht mehr verhängt werden kann. Vielmehr kann die Geldbuße auch gegen den Rechtsnachfolger der nicht mehr existierenden Entität verhängt werden, sofern die beiden Einrichtungen wirtschaftlich gesehen identisch sind („Grundsatz der wirtschaftlichen Kontinuität“, vgl etwa Rs C-125/07 P, Erste Bank, Rz 79). Dieser Fall ist insbesondere bei Übernahmen gegeben, was, so der EuGH, mit dem auch im Unionsrecht anerkannten Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit durchaus vereinbar sei.

Ergibt sich nun, wie der EuGH in Skanska urteilte, die Bestimmung des Ersatzpflichtigen für Schadenersatzforderungen unmittelbar aus Art 101 AEUV, sind nunmehr die dargestellten Grundsätze auch auf den Bereich des Kartellschadenersatzes anzuwenden. Adressat einer möglichen (Kartell-)Schadenersatzklage ist damit, wer Unternehmen (oder Teil davon) iSd Art 101 AEUV ist – also unter Umständen auch Mütter und Übernehmer.

Drum prüfe, wer sich (ewig) bindet…

Die damit vorzunehmende Übertragung der Entscheidungspraxis zur Verhängung von Geldbußen auf die Bestimmung des Ersatzpflichtigen für Schadenersatzklagen hat vielfältige Konsequenzen:

  • Die naheliegendste ist freilich, dass im Rahmen von Unternehmenskäufen noch größere Sorgfalt im Rahmen von Due Diligence-Prüfungen aufzuwenden ist.
  • Weiters eröffnet sich für Geschädigte möglicherweise ein noch größerer Haftungsfonds, wenn neben dem unmittelbaren Schädiger auch weitere Konzerngesellschaften als Adressaten einer Ersatzforderung infrage kommen.
  • Haben die möglichen Haftungsadressaten ihren Sitz in unterschiedlichen Mitgliedstaaten, könnte es Anknüpfungspunkte für ein „forum shopping“ geben, also eine Auswahl zwischen verschiedenen Gerichtsständen.

Ausblick

Nach EuGH-Entscheidungen zur Kausalität (vgl Rs C‑557/12, Kone), zum Verschuldensmaßstab (Rs C‑681/11, Schenker) und überhaupt dem Inkrafttreten der Kartellschadenersatz-Richtlinie scheint ein unionsrechtlich geprägtes „Sonderschadenersatzrecht“ für den Bereich des Kartellrechts nun noch fester etabliert. Nach der jüngsten Klarstellung des EuGH zum Adressaten von Schadenersatzforderungen ist evident, dass noch weitere Klarstellungen des EuGH folgen müssen. Insbesondere sind in der bisherigen Entscheidungspraxis des EuGH auch im Zusammenhang mit Bußgeldentscheidungen kaum Kriterien für die „wirtschaftliche Kontinuität“ als Voraussetzung eines Übergangs der Verantwortlichkeit auf eine neue wirtschaftliche Einheit aufgestellt worden, sodass in diesem Zusammenhang besonders dringend Klarstellungen geboten sind.

Mehr zum Thema weiß unser Team Kartell- und Beihilfenrecht.

 

21. März 2019

 
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