Whistleblowing-Meldesysteme
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Allgemein fallen bei einem Immobilienkauf für die Eintragung des Eigentumsrechts in das Grundbuch (Verbücherung) eine Gebühr von 1,1% des Kaufpreises sowie von 1,2% der Darlehenssumme (bei einem verbücherten Pfandrecht) an.
In der Plenarsitzung des Nationalrates vom 20.03.2024 wurde im Rahmen des von der Regierung bereits Ende Februar vorgestellten Bau- und Wohnraumpaktes ein Bundesgesetz beschlossen, mit dem das Gerichtsgebührengesetz geändert wird (2497 der Beilagen XXVII. GP – Ausschussbericht NR). Dadurch wurde nunmehr ein – vorläufig jedenfalls bis zum 30.06.2026 zeitlich befristetes – Instrument geschaffen, das den Erwerber bei der Anschaffung oder der Errichtung einer Wohnstätte zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses ab 01.04.2024 begünstigen soll.
Die vorgenannten Eintragungsgebühren entfallen bei Eintragung zum Erwerb eines Eigentums oder Baurechts (TP 9 lit b Z 1, 2 und 3) an einer Liegenschaft mit einem (bereits errichteten oder noch zu errichtenden) Gebäude, das der Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses des Erwerbers dient, bis zu einer Bemessungsgrundlage von EUR 500.000,00 sowie bei Eintragung von Pfandrechten (TP 9 lit b Z 4, 5 und 6) zur Besicherung von Krediten, die zum Erwerb oder Sanierung einer solchen Liegenschaft samt Gebäuden aufgenommen werden.
Bei einem Liegenschaftswert oder Pfandbetrag, der EUR 500.000,00 übersteigt, ist für den darüber liegenden Betrag die Gebühr vorzuschreiben.
Beträgt die Bemessungsgrundlage allerdings mehr als EUR 2 Mio., so besteht keine Gebührenbefreiung (auch nicht für den unter EUR 500.00,00 liegenden Teil).
Das dringende Wohnbedürfnis muss durch eine Hauptwohnsitz-Meldung samt Nachweis darüber, dass die Wohnrechte an der bisherigen Wohnstätte aufgegeben wurden, nachgewiesen werden. Diese ist entweder gleichzeitig mit dem Grundbuchsantrag – soferne die Wohnstätte bereits bezogen wurde – oder sonst innerhalb von drei Monaten ab Übergabe (im Falle des Erwerbs einer bezugsfertigen Wohnstätte) oder Fertigstellung der Wohnstätte (im Falle einer erst zu errichtenden oder zu sanierenden Wohnstätte), längstens aber innerhalb von fünf Jahren nach der Grundbuchseintragung einzureichen.
Die Eintragungsgebühren beim Erwerb einer Liegenschaft, die zur Deckung eines dringenden Wohnbedürfnisses dient, entfallen bis zu einem Kaufpreis von EUR 500.000,00 für Kaufverträge, die ab dem 01.04.2024 abgeschlossen werden und zwischen dem 01.07.2024 und dem 30.06.2026 beim Grundbuch beantragt werden. Vererbte oder geschenkte Liegenschaften sind nicht von der Gebührenbefreiung umfasst.
Die erworbene Immobilie muss ab Anschaffung zwingend fünf Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz dienen. Im Falle einer früheren Aufgabe des Wohnsitzes kann die Gebühr durch das Grundbuchgericht nachträglich erhoben werden.
Gerne stehen Ihnen unsere Expertinnen Daniela Huemer und Anna Follrich aus dem Team Immobilienrecht für weitere Fragen zu diesem Thema zur Verfügung und unterstützen Sie bei der Abwicklung des Kaufvertrages.
Dieser Beitrag stellt lediglich eine allgemeine Information dar und ersetzt keine Rechtsberatung. Die Haslinger / Nagele Rechtsanwälte GmbH übernimmt keinerlei Haftung für Inhalt und Richtigkeit dieses Beitrages.
22. März 2024