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Kartell-Beihilfenrecht | Haslinger / Nagele, Illustration: Karlheinz Wasserbacher

Wenn die Wettbewerbsbehörde anklopft


Aktuelles zu Ermittlungsbefugnissen. Autoren: Alexander Hiersche und Maximilian Hubner

Vom freundlichen Auskunftsersuchen bis zur unangekündigten Hausdurchsuchung: Die Wettbewerbsbehörden verfügen über ein breites Arsenal, um mutmaßlichen Wettbewerbsverstößen auf den Grund zu gehen. Zwei aktuelle Urteile des EuG und eine Grundsatzentscheidung des EuGH zeigen, wie weit diese Befugnisse reichen – und wo (wenige) Grenzen liegen.

Vivendi: WhatsApp-Nachrichten? Her damit.

Im Verfahren Vivendi/Kommission (T-1097/23, Urteil vom 03.06.2026) ging es um ein Auskunftsersuchen im Zusammenhang mit einer möglichen vorzeitigen Durchführung des Zusammenschlusses Vivendi/Lagardère. Die Kommission verlangte per Entscheidung die Vorlage von E-Mails, WhatsApp-Nachrichten und SMS von fünfzehn Personen über einen Zeitraum von fast vier Jahren. Vivendi klagte – und verlor auf ganzer Linie.

Die wesentlichen Aussagen des EuG:

  • Freie Instrumentenwahl: Die Kommission muss nicht erst höflich fragen, bevor sie eine verbindliche Entscheidung erlässt. Auch muss sie nicht begründen, warum sie keine Hausdurchsuchung durchgeführt hat – die wäre nämlich eingriffsintensiver, nicht milder.
  • Begründung light: Der Zweck des Ersuchens muss angegeben werden, aber eine vollständige Offenlegung aller Verdachtsmomente ist nicht erforderlich.
  • Arbeitsaufwand? Kein Argument: Dass die Beantwortung aufwändig ist, macht ein Ersuchen nicht unverhältnismäßig.
  • Grundrechte vs. Wettbewerb: In einer bemerkenswerten 60-Randnummern-Prüfung stellt das EuG klar: Das Ziel eines wirksamen Wettbewerbs kann selbst schwerwiegende Eingriffe in Art. 7 GRC rechtfertigen. Wer Dokumente als „privat“ kennzeichnet, entzieht sich damit noch nicht der Auskunftspflicht.

Red Bull: Auch Hausdurchsuchungen haben ihre Ordnung

Im Verfahren Red Bull u.a./Kommission (T-306/23, Urteil vom 15.10.2025) stand eine unangekündigte Nachprüfung auf dem Prüfstand. Verdacht: wettbewerbsbeschränkende Praktiken im Energy-Drink-Vertrieb – konkret Sonderzahlungen und Anreize, die Konkurrenzprodukte aus den Regalen drängen sollten.

Auch hier bestätigte das EuG den weiten Spielraum der Kommission: Der Nachprüfungsbeschluss muss den Gegenstand bestimmen, aber nicht sämtliche Indizien offenlegen. Die Eingriffsintensität einer „Dawn Raid“ allein macht diese nicht rechtswidrig – entscheidend ist die Eignung und Erforderlichkeit im Einzelfall.

IMI: Kein Richter? (Meistens) Kein Problem!

Die portugiesische Wettbewerbsbehörde durchsuchte Geschäftsräume mehrerer Unternehmen und beschlagnahmte tausende E-Mails – genehmigt nur durch die Staatsanwaltschaft, ohne Richter. Laut EuGH (IMI u.a./Autoridade da Concorrência, C-258/23 u.a., Urteil vom 16.07.2026) grundsätzlich zulässig:

  • Die Beschlagnahme geschäftlicher E-Mails in Unternehmensräumlichkeiten erfordert keine vorherige (richterliche) Bewilligung – eine nachträgliche gerichtliche Kontrollmöglichkeit reicht. Auch das Sekundärrecht (VO 1/2003, RL 2019/1) verlangt das nicht.
  • Schwerwiegender Eingriff: Bei persönlichen Endgeräten der Mitarbeiter, ist eine vorherige (richterliche) Bewilligung (auch in Unternehmensräumlichkeiten) für nationale Wettbewerbsbehörden Pflicht. Bei geschäftlichen Unterlagen in privaten Wohnstätten gilt dies ohnehin, übrigens auch für die Kommission (Art 21 Abs 3 VO 1/2003).

Wie ist die Lage in Österreich?

Die Bundeswettbewerbsbehörde verfügt über ein – mit jenem der Kommission – vergleichbares Instrumentarium nach dem Wettbewerbsgesetz: Auskunftsersuchen (§ 11a Abs 2), Auskunftsbescheid (§ 11a Abs 3) und Hausdurchsuchungen (§ 12 Abs 1). Ein wesentlicher Unterschied: Während die Kommission Hausdurchsuchungen selbst anordnet, braucht die BWB dafür eine richterliche Bewilligung durch das Kartellgericht. Rein europarechtlich bräuchte es den Richter grundsätzlich nicht – Portugal bspw. kommt auch ohne aus. Dass Österreich hier höhere Hürden setzt, ist kein Muss, sondern eine bewusste Entscheidung.

Fazit

Die Rechtsprechung um Vivendi, Red Bull und IMI sendet eine klare Botschaft: Die Ermittlungsbefugnisse der Wettbewerbsbehörden sind weit und die Gerichte stützen diesen Kurs. Gleichzeitig zieht der EuGH eine (Strich-)Linie bei der Durchsuchung/Beschlagnahme privater Endgeräte von Mitarbeitern durch nationale Wettbewerbsbehörden: Hier ist eine vorherige richterliche oder behördliche Kontrolle Pflicht. Die Kommission genießt hier wiederum besonders hohe Autonomie und benötigt den Richter lediglich zum Durchsuchen privater Wohnstätten. Unternehmen sollten ihre Compliance-Strukturen und internen Kommunikationsrichtlinien im Lichte dieser Rechtsprechung überdenken – und dabei auch klare Regeln für die Nutzung privater Geräte im Unternehmenskontext schaffen. Denn wenn die Wettbewerbsbehörde anklopft, schützt weder das Label „privat“ auf dem Chatverlauf noch der Hinweis auf volle Terminkalender – wohl aber eine gut vorbereitete Compliance-Strategie.

Disclaimer

Dieser Beitrag stellt lediglich eine allgemeine Information dar und ersetzt keine Rechtsberatung. Die Haslinger / Nagele Rechtsanwälte GmbH übernimmt keinerlei Haftung für Inhalt und Richtigkeit dieses Beitrages.

Autoren

Maximilian Hubner, Rechtsanwaltsanwärter, quadratisch, Fotografin: Julia Spicker

Maximilian Hubner

Rechtsanwaltsanwärter

Weitere Informationen zum Rechtsgebiet

 

22. Juni 2026

 
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