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„Beginn der Arbeiten“ als Förderungs-Zäsur?


Die Förderungen nach dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) sind nun endlich angelaufen. Begonnen hat es mit der Investitionszuschüsse-Verordnung-Strom (der zweite Fördercall naht!), im Juni wurde auch die EAG-Marktprämien-Verordnung in Begutachtung geschickt. Dies gibt der Energiewende einen Schub, der in Zeiten von Energiepreishaussen höchst willkommen ist.

Probleme können bei der Kombination verschiedener Förderungen bestehen: Dies gilt gerade für Corona-Investitionsprämien und EAG-Investitionszuschüssen. Diese Förderungen sind zwar kompatibel. Das Setzen bestimmter Maßnahmen kann jedoch dazu führen, dass die Ökostromförderung nicht gewährt wird.

„Beginn der Arbeiten“ und Anreizeffekt

Förderungen nach dem EAG werden naturgemäß nicht bedingungslos gewährt. Vielmehr sieht das Gesetz, je nach Förderung und Energieträger, bestimmte inhaltliche und formale Voraussetzungen vor. Zu diesen Voraussetzungen zählt auch, dass der Antrag auf Gewährung eines Investitionszuschusses vor „Beginn der Arbeiten“ gestellt werden muss (§ 55 Abs 2 EAG). Unter dem Beginn der Arbeiten sollen nicht nur der tatsächliche Errichtungsbeginn, sondern auch verbindliche Verpflichtungen zur Bestellung von Anlagenteilen oder sonstige Verpflichtungen, welche die Investition unumkehrbar machen, verstanden werden.

Hintergrund ist, dass die Förderung mit einem Anreiz, die Investition tatsächlich durchzuführen, verbunden sein muss. Dieser „Anreizeffekt“ würde fehlen, wenn der jeweilige Förderwerber das Ökostrom-Projekt auch ohne die Gewährung der Förderung durchführen würde.

In der Praxis stellt sich nun die Frage, ob bestimmte Tätigkeiten, wie bspw. die Bestellung von Anlagenteilen, jedenfalls zur Unzulässigkeit der Förderungsgewährung führen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass für andere Förderungen, die kombinierbar sind, bestimmte Maßnahmen, wie z.B. Bestellungen, bereits gesetzt werden mussten (Corona-Investitionsprämie).

Die Antwort auf die aufgeworfene Frage findet sich in den aktuellen Leitlinien der Europäischen Kommission zu staatlichen Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022 sowie in der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs.

Neue Umwelt-Leitlinien der Europäischen Kommission

In den Leitlinien – die sich zwar auf Art 108 AEUV beziehen, jedoch auslegungsrelevant sind – ist der „Beginn der Arbeiten“ definiert als die erste feste Verpflichtung, die eine Investition unumkehrbar macht. Damit ist klargestellt, dass „umkehrbare“ Verpflichtungen, d.h. Handlungen, die rückgängig gemacht werden können, nicht darunter fallen.

„Beginn der Arbeiten: die erste feste Verpflichtung (z. B. Bestellung von Ausrüstung oder Beginn der Bauarbeiten), die eine Investition unumkehrbar macht.“

Europäische Kommission, Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022

Folgerichtig liegt der Anreizeffekt einer Förderung dann vor, wenn die Beihilfe dazu führt, dass der Beihilfeempfänger sein Verhalten ändert und zusätzliche wirtschaftliche Tätigkeiten oder umweltfreundlichere Tätigkeiten aufnimmt, die er ohne die Beihilfe nicht, nur in geringerem Umfang oder auf andere Weise ausüben würde.

Die Kommission hat in den neuen Leitlinien überdies anerkannt, dass in bestimmten Fällen ein Anreizeffekt auch dann vorliegen kann, wenn der Förderantrag nach Beginn der Arbeiten gestellt wurde.

Aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs

Diesen weiten Ansatz, den die Kommission in ihren neuen Leitlinien zum „Beginn der Arbeiten“ verfolgt, ist durch die Judikatur des EuGH veranlasst und wird durch diese bekräftigt. In aktuellen Schlussanträgen vom Juni 2022 (Rs. C-470/20, Veejaam und Espo) hat Generalanwalt Rantos – wiederum zu Art 108 AEUV – ausgesprochen, dass der Anreizeffekt auch dann gegeben sein kann, wenn der Förderantrag nach Beginn der Arbeiten gestellt wird.

„Die Bedingung des Anreizeffekts hindert einen Erzeuger von Energie aus erneuerbaren Quellen nicht daran, die Zahlung einer staatlichen Beihilfe zu beantragen, nachdem die Arbeiten an einem Projekt begonnen haben.“

Generalanwalt Rantos, Rs. C-470/20, Veejaam und Espo, Rz 35

Bereits zuvor hat der Europäische Gerichtshof – im Kontext der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung – ausgeführt, dass es im Hinblick auf die Prüfung des bereits erfolgten Beginns der Arbeiten den zuständigen nationalen Stellen obliegt, im Einzelfall die genaue Art der Verpflichtungen zu prüfen, die ein potenzieller Beihilfeempfänger vor der Stellung eines Beihilfeantrags eingegangen ist (Rs. C-349/17, Eesti Pagar).

Fazit: Förderung auch nach Beginn der Arbeiten möglich

Aus den aktuellen Leitlinien der Kommission und der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich, dass die Setzung bestimmter Maßnahmen, z.B. die Bestellung von Anlagenteilen, keine Förderzäsur darstellen muss. Vielmehr hat die Behörde im Einzelfall zu prüfen, ob mit der Beihilfe ein Anreiz zur Durchführung des Ökostromprojekts verbunden und die eingegangene Verpflichtung tatsächlich „unumkehrbar“ ist.

Dabei scheint es auch nicht ausgeschlossen, dass eine Förderung nach Beginn der Arbeiten gewährt wird, sofern der Anreiz entsprechend nachgewiesen werden kann.

Disclaimer

Dieser Beitrag stellt lediglich eine allgemeine Information dar und ersetzt keine Rechtsberatung. Die Haslinger / Nagele Rechtsanwälte GmbH übernimmt keinerlei Haftung für Inhalt und Richtigkeit dieses Beitrages.

Johannes Hartlieb aus dem Team Kartell- und Beihilfenrecht steht Ihnen für nähere Fragen gerne zur Verfügung.

 

3. August 2022

 
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