NIS-2: Neue Cybersicherheitspflichten
Prüfen Sie jetzt die Anwendbarkeit!

Autorin: Klara Fuchs
Cybersicherheit wird mit dem Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetz 2026 (NISG 2026) auf ein neues Fundament gestellt. Ab 1. Oktober 2026 gelten neue Pflichten für eine Vielzahl von Unternehmen aus gesellschaftlich relevanten Sektoren. Die Verantwortung für die Einhaltung dieser Pflichten liegt dabei klar bei der Unternehmensleitung. Besonders brisant: Das NISG 2026 wirkt auch über die Lieferkette. Selbst Unternehmen, die nicht direkt erfasst sind, können über die Lieferkette mittelbar verpflichtet werden. Dies etwa dann, wenn größere Vertragspartner entsprechende Cybersicherheitsnachweise verlangen.
Unser Anwendbarkeits-Check bietet eine schnelle, kostenlose und unkomplizierte erste Einschätzung, ob das neue Gesetz auf Ihr Unternehmen anwendbar ist.
Unternehmen, die in den Anwendungsbereich des NISG 2026 fallen, müssen insbesondere:
Zu den Risikomanagementmaßnahmen zählen unter anderem:
Bis zum Inkrafttreten des NISG 2026 bleibt wenig Zeit und einige der geforderten Maßnahmen benötigen entsprechenden Vorlauf. Unternehmen sollten daher nicht abwarten, bis die Cybersicherheitsbehörde anklopft. Wer zu lange zögert, riskiert empfindliche Sanktionen. Das Gesetz sieht hohe Verwaltungsstrafen vor, die Versäumnisse rasch teuer werden lassen können.
Noch bevor konkrete Maßnahmen geplant, Prozesse definiert oder Verantwortlichkeiten zugeteilt werden, sollte eine zentrale Frage geklärt werden: Fällt mein Unternehmen überhaupt unter das NISG 2026?
In der Praxis ist die Beurteilung jedoch nicht immer eindeutig. Insbesondere bei der Zurechnung von Kennzahlen verbundener Unternehmen können Interpretationsspielräume bestehen. In solchen Fällen empfiehlt es sich, frühzeitig fachkundige Beratung in Anspruch zu nehmen.
Wenn Ihr Unternehmen in den Anwendungsbereich des NISG 2026 fällt, starten Sie ehestmöglich mit der Definition klarer Verantwortlichkeiten und der Umsetzung der Maßnahmen.
Doch auch wenn Ihr Unternehmen nicht unmittelbar betroffen ist, gilt: Ein solides Cybersicherheitskonzept ist nicht nur ratsam, sondern wird zunehmend von Kunden, Geschäftspartnern und Auftraggebern erwartet.
Dieser Beitrag stellt lediglich eine allgemeine Information dar und ersetzt keine Rechtsberatung. Die Haslinger / Nagele Rechtsanwälte GmbH übernimmt keinerlei Haftung für Inhalt und Richtigkeit dieses Beitrages.

8. April 2026
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