Life Sciences & Gesundheitsrecht
Gesundheit fördern und Innovationen schützen.

Autorin: Ilka Kuci
In einer Entscheidung vom 16.10.2024 (GZ: 2024-0.641.771) stellte die österreichische Datenschutzbehörde (DSB) klar, dass eine Person nicht gleichzeitig Geschäftsführer und Datenschutzbeauftragter eines Unternehmens sein kann – zumindest nicht ohne besondere Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenskonflikten.
Ein Geschäftsführer einer GmbH war gleichzeitig zum Datenschutzbeauftragten bestellt. Das Unternehmen hatte keine erkennbaren Vorkehrungen getroffen, um sicherzustellen, dass die Doppelrolle keine Interessenskonflikte entgegenstehen. Die DSB sah darin einen Verstoß gegen die DSGVO (Art 38 Abs 6) und verhängte eine Geldstrafe von EUR 5.000.
Die DSGVO, konkret Art 38 Abs 6 DSGVO, erlaubt grundsätzlich, dass ein Datenschutzbeauftragter auch andere Aufgaben ausüben darf. Ein per-se Verbot einer Doppelfunktion ist also nicht gegeben. Jedoch darf bei der Ausübung der Doppelfunktion kein Interessenskonflikt entstehen. Die DSB meint jedoch, dass bei Geschäftsführern ein solcher Konflikt typischerweise besteht, und geht grundsätzlich von deren Unvereinbarkeit mit der Ausübung des Datenschutzbeauftragen aus. Abhängig von Gegenstand, Größe und Struktur einer Organisation, empfiehlt die Artikel-29-Datenschutzgruppe in ihren Leitlinien zum Datenschutzbeauftragten (WP 243 rev.01, abrufbar ua unter https://www.dsb.gv.at/europa-internationales/europaeischer_datenschutzausschuss_ edsa.html) auf Seite 19f zur Begegnung von „Interessenkonflikten“ in der Position des Datenschutzbeauftragten Folgendes:
Die DSB verfolgt bei der Unabhängigkeit des Datenschutzbeauftragten eine strenge Linie. Seine Datenschutzverantwortung kann nach der DSB nur jener ernst nehmen, der klar dahingehend trennt, dass Kontrolle nicht von jenen Personen ausgeübt werden darf, die zugleich für die zu kontrollierenden Entscheidungen verantwortlich sind. Denn: Niemand kann zwei Herren dienen.
Dieser Beitrag stellt lediglich eine allgemeine Information dar und ersetzt keine Rechtsberatung. Die Haslinger / Nagele Rechtsanwälte GmbH übernimmt keinerlei Haftung für Inhalt und Richtigkeit dieses Beitrages.

5. Mai 2025








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