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Illustration Unternehmen- und Gesellschaftsrecht

Kapitalansammlungsrichtlinie schlägt durch


Autorin: Leonie Müller

Die Kapitalansammlungsrichtlinie (RL 2008/7/EG, „KA-RL“) verbietet indirekte Steuern auf Umstrukturierungen bereits seit 2008 – nun hat der EuGH mit Urteil vom 4.6.2026 in der Rechtssache Nova Iberomoldes (C‑837/24) erstmals klargestellt, dass bei bestimmten gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierungen mit Anteilsgegenleistung nach der KA-RL unionsrechtlich keine Grunderwerbssteuer erhoben werden darf.

Bei Umgründungen mit immobilienhaltenden Zielgesellschaften kann also die konkrete Struktur bestimmen, ob Grunderwerbsteuer abzuführen ist.

Laut EuGH privilegiert sind Umstrukturierungen iSd Art. 4 Abs. 1 KA-RL mittels Einbringung oder Anteilstausch gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen. Nicht privilegiert sind gewöhnliche Anteilskäufe gegen Kaufpreis (rein Cash-finanzierte Erwerbe), reine Asset Deals sowie Vorgänge außerhalb von AG, GmbH und SE – sie fallen weiterhin unter die Grunderwerbsteuerpflicht.

Für kürzlich abgeschlossene Vorgänge ist zu prüfen, ob noch Fristen für eine Rückforderung der abgeführten Grunderwerbsteuer offenstehen (siehe dazu unter 4) unten).

1) BMF-Information

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat die EuGH-Entscheidung rasch aufgegriffen und mit Information vom 29. Juli 2026 die weitere Vorgangsweise für Österreich kommuniziert: bei eindeutig richtlinienerfassten Umstrukturierungen entfällt die Grunderwerbsteuerpflicht unmittelbar (unionsrechtlicher Anwendungsvorrang). Für eindeutige Fälle kann sogar die Selbstberechnung bzw. Abgabenerklärung unterbleiben.

Vom BMF explizit genannte Fallgruppen (sofern jeweils Anteile der übernehmenden Kapitalgesellschaft gewährt werden):

  • Einlage von Kapitalanteilen an grundstücksbesitzenden Gesellschaften (außerhalb des UmgrStG) (– der Fall Nova Iberomoldes);
  • Down-Stream- und Side-Stream-Einbringungen von Kapitalanteilen an grundstücksbesitzenden Gesellschaften oder eines (Teil-)Betriebs mit einem solchen Kapitalanteil;
  • entsprechende Down-Stream- und Side-Stream-Spaltungen eines Anteils oder (Teil-)Betriebs (einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft);
  • Side-Stream-Verschmelzungen, bei denen sich im Vermögen der übertragenden Gesellschaft ein Kapitalanteil an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft befindet;
  • entsprechende „diagonale“ Vorgänge (z.B. Einbringung/Spaltung zwischen unterschiedlichen Beteiligungssträngen im Konzern auf unterschiedlicher Ebene wie auf Tanten/Nichten-Gesellschaften).
  • Als erfasste Kapitalgesellschaften im Sinn der Richtlinie gelten in Österreich jedenfalls AG, GmbH und SE. Personengesellschaften und andere Strukturen fallen nicht ohne Weiteres darunter – ein Punkt, der bei der Wahl des Konzernvehikels für eine geplante Umstrukturierung aktiv mitzudenken ist.
  • Es mache keinen Unterschied, ob neue Anteile gewährt werden oder ob die Abfindung mit bereits bestehenden Anteilen der bisherigen Gesellschafter erfolgt.
  • Die Anwendung des Umgründungssteuergesetzes ist für die Anwendung der KA-RL ohne Belang – der unionsrechtliche Schutz greife davon unabhängig.

2) Wo wirkt sich die EuGH-Entscheidung noch aus?

Die KA-RL ist nicht auf klassische Umgründungen beschränkt.

Art. 5 Abs. 1 der KA-RL verbietet den Mitgliedsstaaten u.a. indirekte Steuern auf Umstrukturierungen iSd Art. 4 KA-RL zu erheben. Dazu gehören insb.

  • die Einbringung des gesamten Gesellschaftsvermögens oder Teilbetriebs einer Kapitalgesellschaft gegen Gewährung von Anteilen (Art. 4 Abs. 1 lit a)),
  • der Erwerb einer die Mehrheit der Stimmrechte vermittelnden Beteiligung an einer anderen Kapitalgesellschaft durch eine neu gegründete oder bereits bestehende Kapitalgesellschaft, sofern die Gegenleistung für die erworbene Beteiligung zumindest teilweise aus Anteilen besteht, die das Kapital der übernehmenden Gesellschaft repräsentieren(Art. 4 Abs. 1 lit b)) und
  • die Übertragung aller Forderungen und Verbindlichkeiten einer Kapitalgesellschaft auf eine andere Kapitalgesellschaft, wenn letztere hundertprozentige Eigentümerin der ersteren ist (Art. 4 Abs. 2).

Bei anstehenden Umstrukturierungsprojekten mit grundstücksbesitzenden Gesellschaften sollte deshalb bereits bei der Strukturierung anhand der Umstände des Einzelfalls geprüft werden, ob die Transaktion als Umstrukturierungsmaßnahme im Sinne von Art. 4 KA-RL einzustufen sein könnte (und ob ggf. Ausnahmeregelungen des Art. 6 der KA-RL einschlägig sind).

  • Share Deals (mit Anteilsgegenleistung) / Anteilstausch. Die Entscheidung kann auch für Share Deals bzw. Anteilstausch relevant werden, bei denen als Gegenleistung auch Gesellschaftsanteile (statt eines Kaufpreises) gewährt werden. Entscheidend ist, ob der Vorgang die Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 1 lit. b) KA-RL erfüllt – also etwa, dass eine Kapitalgesellschaft A Anteile erwirbt, die ihr die Stimmrechtsmehrheit an einer Tochter(kapital)gesellschaft verschaffen, und als Gegenleistung (zumindest teilweise) Anteile an der Gesellschaft A vergeben werden. Reine Anteilskäufe gegen Kaufpreis bleiben hingegen von der Privilegierung ausgenommen.
  • Upstream-Verschmelzung: vom BMF offengelassen. Die BMF-Information befasst sich nur mit privilegierten Fallgruppen nach Art. 4 Abs. 1 KA-RL, darunter Side-Stream-Verschmelzungen. Upstream-Verschmelzungen könnten jedoch als Umstrukturierung iSd Art. 4 Abs. 2 der KA-RL zu qualifizieren sein. Danach gilt auch die Übertragung aller Forderungen und Verbindlichkeiten einer Kapitalgesellschaft auf eine andere Kapitalgesellschaft als Umstrukturierung, wenn die übernehmende Gesellschaft hundertprozentige Eigentümerin der übertragenden Gesellschaft ist. Die Upstream-Verschmelzung erfüllt dieses Bild typischerweise: die Muttergesellschaft hält 100 % der Anteile an der übertragenden Tochter, deren Vermögen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Muttergesellschaft übergeht. Anders als Art. 4 Abs. 1 KA-RL setzt der Wortlaut von Art. 4 Abs. 2 keine Anteilsgegenleistung voraus, so dass die Upstream-Verschmelzung unter Abs. 2 subsumiert werden könnte. Derzeit ist jedoch noch offen, ob die Finanzverwaltung eine Anteilsausgabe auch bei Umstrukturierungen iSd Art. 4 Abs. 2 KA-RL voraussetzen wird. Eine Klärung durch die weitere Verwaltungspraxis bzw. die Rechtsprechung bleibt abzuwarten.
  • Grenzüberschreitende Umstrukturierungen. Der Schutz der KA-RL gilt unionsrechtsweit und ist nicht auf innerstaatliche Vorgänge beschränkt. Grenzüberschreitende Einbringungen, Verschmelzungen oder Spaltungen zwischen österreichischen und anderen EU-/EWR-Gesellschaften können daher ebenfalls vom Richtlinienschutz profitieren.

Bei offenen Fallgruppen kann auch in Abstimmung mit dem Steuerberater die Einholung eines Auskunftsbescheids nach § 118 BAO geprüft werden.

3) Dokumentation

Die Dokumentation muss die Qualifikation als Umgründung stützen. Einbringungs- und Spaltungsverträge, Anteilstauschvereinbarungen und Umgründungspläne sollten so formuliert sein, dass die Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 1 KA-RL – insbesondere die Gegenleistung in Form von Anteilen der übernehmenden Gesellschaft – aus dem Vertragstext eindeutig hervorgehen. Das erleichtert im Zweifelsfall den Nachweis gegenüber der Finanzverwaltung und sollte bei Share Deals und Sacheinlagen von Anfang an berücksichtigt werden.

Für Vorgänge außerhalb der eindeutig erfassten Fallgruppen bleibt die Rechtslage laut BMF noch nicht ausreichend geklärt. In SPAs und Umgründungsverträgen empfiehlt sich daher weiterhin eine klare Steuerklausel (Indemnity bzw. Gross-up), bis eine gefestigte Verwaltungspraxis oder Rechtsprechung zu den Randbereichen vorliegt.

4) GrESt- Rückforderung bei abgeschlossenen Umstrukturierungen

Bei bereits umgesetzten Umstrukturierungen, für die bereits Grunderwerbsteuer selbst berechnet oder festgesetzt wurde, kommen – in Abstimmung mit dem Steuerberater – verfahrensrechtliche Schritte in Betracht. Als grobe Orientierung ist von einer Frist von ca einem Jahr auszugehen. Ein systematisches Screening kürzlich abgeschlossener Konzernreorganisationen kann sich also lohnen.

5) Der EuGH-Fall Nova Iberomoldes – für Interessierte im Detail

Sachverhalt

Die Alleingesellschafterin – selbst eine portugiesische Holdinggesellschaft – brachte im Wege einer Sachgründung Beteiligungen an mehreren Kapitalgesellschaften in eine neu gegründete Aktiengesellschaft (Nova Iberomoldes) ein. Als Gegenleistung erhielt sie sämtliche Anteile an der neu gegründeten Gesellschaft. Zu den eingebrachten Beteiligungen gehörte ein 100%iger Anteil an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Vermögen unter anderem zwei Immobilien umfasste. Durch die Einbringung dieser Beteiligung erlangte die neu gegründete Nova Iberomoldes die Stimmrechtsmehrheit an der grundstücksbesitzenden Gesellschaft. Die portugiesische Finanzverwaltung erhob darauf die kommunale Grunderwerbsteuer (IMT), weil sie in der Anteilseinbringung mittelbar einen Eigentumswechsel an den von der Zielgesellschaft gehaltenen Liegenschaften sah.

Was der EuGH entschieden hat

Der EuGH hat in seiner Entscheidung vom 4.6.2026 erstmals klargestellt, dass auch nationale Grunderwerbsteuern auf Anteilserwerbe an immobilienhaltenden Gesellschaften unter das Verbot der indirekten Steuern nach Art. 5 KA-RL fallen können und keine der Ausnahmen des Art. 6 KA-RL rettet diesen Anwendungsfall:

a)    Umstrukturierung statt bloßer Kapitalzuführung – kein Anfall indirekter Steuern

Die Gründung einer Kapitalgesellschaft stellt zwar grundsätzlich eine Kapitalzuführung im Sinn von Art. 3 lit. a) KA-RL dar. Nach Art 4 Abs. 1 lit b) der KA-RL gilt jedoch eine Umstrukturierung nicht als Kapitalzuführung, sofern eine Kapitalgesellschaft – ob neu gegründet oder bereits bestehend – Anteile erwirbt, die ihr die Mehrheit der Stimmrechte an einer anderen Kapitalgesellschaft verschaffen, und die einbringende Gesellschaft als Gegenleistung Wertpapiere erhält, die das Kapital der übernehmenden Gesellschaft repräsentieren.

Auf solche Umstrukturierungen dürfen Mitgliedstaaten nach Art. 5 Abs. 1 lit. e) KA-RL keine indirekten Steuern erheben und die GrESt auf Anteilserwerbe (wie die portugiesische IMT) ist nach dem EuGH eine solche indirekte Steuer, weil sie nicht Einkommen oder Vermögensbesitz erfasst, sondern an den Verkehr von Anteilen (an immobilienhaltenden Gesellschaften) anknüpft. Der Begriff der indirekten Steuer sei nach ständiger EuGH-Rechtsprechung dabei weit auszulegen, damit das Verbot nicht seiner praktischen Wirksamkeit beraubt wird.

b)    Keine der Ausnahmen des Art. 6 KA-RL greift

Der EuGH prüfte alle drei in Art. 6 Abs. 1 KA-RL vorgesehenen Ausnahmen vom Steuerverbot und verneinte jeweils deren Anwendbarkeit:

  • Wertpapierübertragungssteuern (Art. 6 Abs. 1 lit. a) KA-RL): Die Ausnahme erfasst nur eigenständige Übertragungen von Wertpapieren, nicht aber solche, die bloß akzessorischer Bestandteil eines von Art. 5 KA-RL geschützten Umstrukturierungsvorgangs sind. Die Einbringung der Anteile war hier kein eigenständiger Vorgang, sondern Teil der Umstrukturierung.
  • Besitzwechselsteuern auf Liegenschaften (Art. 6 Abs. 1 lit. b) KA-RL): Die Ausnahme setzt eine Übertragung des Eigentumsrechts an Immobilien voraus. Hier fand kein derartiger Eigentumsübergang statt – die Liegenschaften blieben im Eigentum der Gesellschaft, deren Anteile eingebracht wurden; nur die Beteiligung an dieser Gesellschaft wechselte den Inhaber.
  • Besitzwechselsteuern bei Nicht-Anteilsgegenleistung (Art. 6 Abs. 1 lit. c) KA-RL): Diese Ausnahme greift nur, wenn die Einlage durch andere Werte als Gesellschaftsanteile abgegolten wird – was hier gerade nicht der Fall war.

c)    Missbrauchsargument zurückgewiesen

Die portugiesische Regierung berief sich auf die Bekämpfung von Steuerumgehung. Der EuGH erkannte zwar das Prinzip an, stellte aber klar: Die pauschale Besteuerung von Vorgängen, die unter Art. 5 der KA-RL fallen, ohne im Einzelfall zu prüfen, ob tatsächlich eine Umgehungsabsicht vorliegt, geht über das zur Missbrauchsbekämpfung Erforderliche hinaus und verstößt gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Fazit

C‑837/24 verändert nicht die Kapitalansammlungsrichtlinie, aber ihre praktische Durchsetzungskraft. Bei Umgründungen mit immobilienhaltenden Zielgesellschaften sollte die Richtlinie von Anfang an mitgedacht werden – und bei bereits abgeschlossenen Vorgängen bleibt zu prüfen, ob noch Fristen für eine Rückforderung offenstehen.

Disclaimer

Dieser Beitrag stellt lediglich eine allgemeine Information dar und ersetzt keine Rechtsberatung. Die Haslinger / Nagele Rechtsanwälte GmbH übernimmt keinerlei Haftung für Inhalt und Richtigkeit dieses Beitrages.

Autorin

Leonie Müller, Porträt, quadratisch, Fotografin: Julia Spicker

Leonie Müller

Rechtsanwältin und zertifizierte Mediatorin

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14. Oktober 2026

 
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