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Autorin: Leonie Müller
Die Kapitalansammlungsrichtlinie (RL 2008/7/EG, „KA-RL“) verbietet indirekte Steuern auf Umstrukturierungen bereits seit 2008 – nun hat der EuGH mit Urteil vom 4.6.2026 in der Rechtssache Nova Iberomoldes (C‑837/24) erstmals klargestellt, dass bei bestimmten gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierungen mit Anteilsgegenleistung nach der KA-RL unionsrechtlich keine Grunderwerbssteuer erhoben werden darf.
Bei Umgründungen mit immobilienhaltenden Zielgesellschaften kann also die konkrete Struktur bestimmen, ob Grunderwerbsteuer abzuführen ist.
Laut EuGH privilegiert sind Umstrukturierungen iSd Art. 4 Abs. 1 KA-RL mittels Einbringung oder Anteilstausch gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen. Nicht privilegiert sind gewöhnliche Anteilskäufe gegen Kaufpreis (rein Cash-finanzierte Erwerbe), reine Asset Deals sowie Vorgänge außerhalb von AG, GmbH und SE – sie fallen weiterhin unter die Grunderwerbsteuerpflicht.
Für kürzlich abgeschlossene Vorgänge ist zu prüfen, ob noch Fristen für eine Rückforderung der abgeführten Grunderwerbsteuer offenstehen (siehe dazu unter 4) unten).
Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat die EuGH-Entscheidung rasch aufgegriffen und mit Information vom 29. Juli 2026 die weitere Vorgangsweise für Österreich kommuniziert: bei eindeutig richtlinienerfassten Umstrukturierungen entfällt die Grunderwerbsteuerpflicht unmittelbar (unionsrechtlicher Anwendungsvorrang). Für eindeutige Fälle kann sogar die Selbstberechnung bzw. Abgabenerklärung unterbleiben.
Vom BMF explizit genannte Fallgruppen (sofern jeweils Anteile der übernehmenden Kapitalgesellschaft gewährt werden):
Die KA-RL ist nicht auf klassische Umgründungen beschränkt.
Art. 5 Abs. 1 der KA-RL verbietet den Mitgliedsstaaten u.a. indirekte Steuern auf Umstrukturierungen iSd Art. 4 KA-RL zu erheben. Dazu gehören insb.
Bei anstehenden Umstrukturierungsprojekten mit grundstücksbesitzenden Gesellschaften sollte deshalb bereits bei der Strukturierung anhand der Umstände des Einzelfalls geprüft werden, ob die Transaktion als Umstrukturierungsmaßnahme im Sinne von Art. 4 KA-RL einzustufen sein könnte (und ob ggf. Ausnahmeregelungen des Art. 6 der KA-RL einschlägig sind).
Bei offenen Fallgruppen kann auch in Abstimmung mit dem Steuerberater die Einholung eines Auskunftsbescheids nach § 118 BAO geprüft werden.
Die Dokumentation muss die Qualifikation als Umgründung stützen. Einbringungs- und Spaltungsverträge, Anteilstauschvereinbarungen und Umgründungspläne sollten so formuliert sein, dass die Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 1 KA-RL – insbesondere die Gegenleistung in Form von Anteilen der übernehmenden Gesellschaft – aus dem Vertragstext eindeutig hervorgehen. Das erleichtert im Zweifelsfall den Nachweis gegenüber der Finanzverwaltung und sollte bei Share Deals und Sacheinlagen von Anfang an berücksichtigt werden.
Für Vorgänge außerhalb der eindeutig erfassten Fallgruppen bleibt die Rechtslage laut BMF noch nicht ausreichend geklärt. In SPAs und Umgründungsverträgen empfiehlt sich daher weiterhin eine klare Steuerklausel (Indemnity bzw. Gross-up), bis eine gefestigte Verwaltungspraxis oder Rechtsprechung zu den Randbereichen vorliegt.
Bei bereits umgesetzten Umstrukturierungen, für die bereits Grunderwerbsteuer selbst berechnet oder festgesetzt wurde, kommen – in Abstimmung mit dem Steuerberater – verfahrensrechtliche Schritte in Betracht. Als grobe Orientierung ist von einer Frist von ca einem Jahr auszugehen. Ein systematisches Screening kürzlich abgeschlossener Konzernreorganisationen kann sich also lohnen.
Die Alleingesellschafterin – selbst eine portugiesische Holdinggesellschaft – brachte im Wege einer Sachgründung Beteiligungen an mehreren Kapitalgesellschaften in eine neu gegründete Aktiengesellschaft (Nova Iberomoldes) ein. Als Gegenleistung erhielt sie sämtliche Anteile an der neu gegründeten Gesellschaft. Zu den eingebrachten Beteiligungen gehörte ein 100%iger Anteil an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Vermögen unter anderem zwei Immobilien umfasste. Durch die Einbringung dieser Beteiligung erlangte die neu gegründete Nova Iberomoldes die Stimmrechtsmehrheit an der grundstücksbesitzenden Gesellschaft. Die portugiesische Finanzverwaltung erhob darauf die kommunale Grunderwerbsteuer (IMT), weil sie in der Anteilseinbringung mittelbar einen Eigentumswechsel an den von der Zielgesellschaft gehaltenen Liegenschaften sah.
Der EuGH hat in seiner Entscheidung vom 4.6.2026 erstmals klargestellt, dass auch nationale Grunderwerbsteuern auf Anteilserwerbe an immobilienhaltenden Gesellschaften unter das Verbot der indirekten Steuern nach Art. 5 KA-RL fallen können und keine der Ausnahmen des Art. 6 KA-RL rettet diesen Anwendungsfall:
Die Gründung einer Kapitalgesellschaft stellt zwar grundsätzlich eine Kapitalzuführung im Sinn von Art. 3 lit. a) KA-RL dar. Nach Art 4 Abs. 1 lit b) der KA-RL gilt jedoch eine Umstrukturierung nicht als Kapitalzuführung, sofern eine Kapitalgesellschaft – ob neu gegründet oder bereits bestehend – Anteile erwirbt, die ihr die Mehrheit der Stimmrechte an einer anderen Kapitalgesellschaft verschaffen, und die einbringende Gesellschaft als Gegenleistung Wertpapiere erhält, die das Kapital der übernehmenden Gesellschaft repräsentieren.
Auf solche Umstrukturierungen dürfen Mitgliedstaaten nach Art. 5 Abs. 1 lit. e) KA-RL keine indirekten Steuern erheben und die GrESt auf Anteilserwerbe (wie die portugiesische IMT) ist nach dem EuGH eine solche indirekte Steuer, weil sie nicht Einkommen oder Vermögensbesitz erfasst, sondern an den Verkehr von Anteilen (an immobilienhaltenden Gesellschaften) anknüpft. Der Begriff der indirekten Steuer sei nach ständiger EuGH-Rechtsprechung dabei weit auszulegen, damit das Verbot nicht seiner praktischen Wirksamkeit beraubt wird.
Der EuGH prüfte alle drei in Art. 6 Abs. 1 KA-RL vorgesehenen Ausnahmen vom Steuerverbot und verneinte jeweils deren Anwendbarkeit:
Die portugiesische Regierung berief sich auf die Bekämpfung von Steuerumgehung. Der EuGH erkannte zwar das Prinzip an, stellte aber klar: Die pauschale Besteuerung von Vorgängen, die unter Art. 5 der KA-RL fallen, ohne im Einzelfall zu prüfen, ob tatsächlich eine Umgehungsabsicht vorliegt, geht über das zur Missbrauchsbekämpfung Erforderliche hinaus und verstößt gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
C‑837/24 verändert nicht die Kapitalansammlungsrichtlinie, aber ihre praktische Durchsetzungskraft. Bei Umgründungen mit immobilienhaltenden Zielgesellschaften sollte die Richtlinie von Anfang an mitgedacht werden – und bei bereits abgeschlossenen Vorgängen bleibt zu prüfen, ob noch Fristen für eine Rückforderung offenstehen.
Dieser Beitrag stellt lediglich eine allgemeine Information dar und ersetzt keine Rechtsberatung. Die Haslinger / Nagele Rechtsanwälte GmbH übernimmt keinerlei Haftung für Inhalt und Richtigkeit dieses Beitrages.


14. Oktober 2026
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