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E-Control erlässt Netzentgelte-Verordnung


Autoren: Johannes Hartlieb und Alexander Gimona

Am 12. Oktober 2026 wurde die Systemnutzungsentgelte-Grundsatzverordnung (SNE-G-V) kundgemacht. Sie legt die Grundsätze der Systemnutzungsentgelte für die Tarifverordnung ab 1. Jänner 2027 fest.

Die Kernelemente im Überblick

Die Grundstruktur der Verordnung ist unverändert geblieben. Sie umfasst fünf wesentliche Bereiche:

  • Leistungspreis für alle: Das Netznutzungsentgelt wird stufenweise stärker über den Leistungspreis und weniger über den Arbeitspreis berechnet. Ziel ist laut E-Control ein Verhältnis von 50:50 innerhalb von drei Jahren. Maßgeblich ist grundsätzlich der höchste Viertelstundenleistungswert des Monats.
  • Zeitvariable Arbeitspreise: Der Sommer-Nieder-Arbeitspreis („SNAP“) gilt weiterhin vom 1. April bis 30. September, jeweils von 10 bis 16 Uhr. Der neue Winter-Nieder-Arbeitspreis („WiNAP“) gilt vom 1. Oktober bis 31. März, abweichend vom Begutachtungsentwurf (22 bis 4 Uhr) nun jeweils von 23 bis 5 Uhr. Er kommt erstmals ab Oktober 2027 zur Anwendung.
  • Flexible Entnahme: Sie soll den bisherigen „unterbrechbaren Tarif“ schrittweise ablösen.
  • Neues Netzanschlussentgelt: Dieses setzt sich aus einem aufwandsorientierten Anteil (AWA) und einem pauschalen Anteil (PA) zusammen.
  • Systemdienliche Speicher: Bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Befreiungen vom Netznutzungs- und Netzverlustentgelt vorgesehen.

Was hat sich bei systemdienlichen Speichern geändert?

Speicher auf den Netzebenen 4 bis 7

Die Voraussetzungen für die Einstufung als systemdienlicher Speicher wurden wesentlich überarbeitet. Aus sechs Voraussetzungen wurden vier. Insbesondere ist der bisher erforderliche Vertrag über Flexibilitätsleistungen mit dem Regelzonenführer entfallen.

Auch die Standortkriterien wurden neu gefasst. Statt der bisherigen Auslastung der Transformatoren kommt es nun auf die Erzeugungs- und Rückspeisesituation am Umspannwerk an. Demnach muss

  • die Photovoltaik-Verhältnisleistung über 0,3 MW/MVA oder die Windkraft-Verhältnisleistung über 0,85 MW/MVA liegen und
  • die Rückspeisedauer mehr als 2.500 Stunden jährlich betragen.

Erleichterungen gibt es für sog. Schwarmspeicher: Die für eine Bündelung erforderliche Mindestleistung je Speicher wurde von 50 kW auf 10 kW gesenkt. Die Anlagen müssen am selben Umspannwerk angeschlossen sein, technisch aggregiert werden und gemeinsam weiterhin eine Engpassleistung von mindestens 1 MW erreichen; wird dieser Wert unterschritten, erlischt die Befreiung.

Speicher auf den Netzebenen 1 bis 3

Auch hier wurden die Voraussetzungen angepasst. Die Regelung erfasst nun nicht mehr ausschließlich unmittelbar an das Übertragungsnetz angeschlossene Speicher, sondern grundsätzlich Anschlüsse auf den Netzebenen 1 bis 3. Der bisher erforderliche Vertrag mit dem Regelzonenführer ist ebenfalls entfallen. Geeignete Standorte können nun auch im Verteilernetzentwicklungsplan ausgewiesen werden.

Bei Erreichen der österreichweiten 5-GW-Grenze ist für die Reihung der Speicher nun die höchste Photovoltaik-Verhältnisleistung am jeweiligen Umspannwerk maßgeblich, statt wie bisher die Häufigkeit der Erfüllung des Standortkriteriums.

Weitere Neuerungen

Neben den genannten Änderungen enthält die endgültige Fassung weitere Anpassungen:

  • Saisonale Speicher und Elektrolyse: Für saisonale Speicher mit einer Entladedauer von mehr als zehn Stunden sowie für Elektrolyse mit bilanzieller Wiedereinspeisung sind österreichweit einheitliche Leistungs- und Arbeitspreise vorgesehen. Im Begutachtungsentwurf waren diese Sondertarife noch für Mittel- und Langfristspeicher mit mehr als 24 Stunden Entladedauer vorgesehen.
  • Kleine Photovoltaikanlagen: PV-Anlagen mit einer netzwirksamen Leistung von bis zu 15 kW sind vom pauschalen Anteil des Netzanschlussentgelts befreit, sofern auch kein aufwandsorientierter Anteil anfällt.
  • Flexibilitätsleistungen: Das gesonderte Netznutzungsentgelt ist nicht mehr ausschließlich auf Regelreserve beschränkt, sondern erfasst auch andere Flexibilitätsleistungen.

Neu: Erneuerbare Hybridanlagen

Eine wesentliche Neuerung gegenüber dem Begutachtungsentwurf ist die ausdrückliche Regelung der erneuerbaren Hybridanlage. Darunter fallen unter bestimmten Voraussetzungen Kombinationen von Wasser-, Windkraft- oder Photovoltaikanlagen mit Speichern an einem Hauptzählpunkt (Colocation). Die Speicher müssen insgesamt eine Engpassleistung von mindestens 1 MW aufweisen, dürfen nur zur Wiedereinspeisung Strom beziehen (ausgenommen Eigenbedarf) und keine weiteren Verbrauchseinheiten umfassen. Zudem muss die Erzeugungsleistung mindestens der Speicherleistung entsprechen.

Für solche Anlagen ist ein gesonderter Arbeitspreis vorgesehen. Voraussetzung ist neben der flexiblen Entnahme, dass der Netzbetreiber auch die Einspeisung dynamisch bis 6 Uhr des Vortags unentgeltlich einschränken darf. Bei mehr als drei Überschreitungen der Einspeisebeschränkungen im Kalenderjahr gilt für die gesamte jährliche Entnahme der reguläre Arbeitspreis.

Fazit

Die SNE-G-V bringt einen grundlegenden Wandel hin zu einer stärker leistungsorientierten Netzentgeltstruktur. Die endgültige Fassung erleichtert insbesondere kleineren Speichern durch Aggregation den Zugang zu Begünstigungen und schafft neue Tarifmodelle. Gleichzeitig bleibt die Planungssicherheit für Speicherbetreiber durch die Abhängigkeit von netzbetreiberseitigen Einschränkungen eine Herausforderung.

Ob die neuen Anreize in der Praxis tatsächlich greifen, wird maßgeblich von den konkreten Tarifen und ihrer Umsetzung abhängen. Wir bleiben dran!

 

14. Oktober 2026

 
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