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Banken & Finanzen | Haslinger / Nagele, Illustration: Karl-Heinz Wasserbacher

Die Stoppuhr in der Hand des Versicherers – gleichheitswidrig


Autoren: Fabian Blumberger und Maximilian Hubner

VfGH kippt die einjährige Klagefrist im Versicherungsrecht (G 176/2025)

Darf eine Vertragspartei allein bestimmen, wie viel Zeit die andere hat, um ihr Recht durchzusetzen? Der VfGH hat diese Frage am 28. April 2026 mit einem klaren Nein beantwortet und eine der meistgenutzten Bestimmungen des Versicherungsvertragsrechts zu Fall gebracht. Mit dem Erkenntnis G 176/2025 wurde § 12 Abs 3 VersVG (per 1. Juni 2027) aufgehoben – jene Norm, die es dem Versicherer erlaubte, per einseitiger Erklärung eine verkürzte Klagefrist mit endgültigem Anspruchsverlust auszulösen.

Die Spielregel, die nur eine Seite ändern durfte

Im System des VersVG verjähren Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag grundsätzlich in drei Jahren (§ 12 Abs 1). Meldet der Versicherungsnehmer seinen Anspruch an, ist die Verjährung gehemmt, bis der Versicherer eine begründete Entscheidung in geschriebener Form übermittelt (§ 12 Abs 2). Soweit ein faires Regelwerk.

Der nun aufgehobene Abs 3 gab dem Versicherer eine zusätzliche, einseitige Möglichkeit: Durch eine „qualifizierte Deckungsablehnung“ – eine begründete Ablehnung, plus Belehrung über die Rechtsfolge (inkl. Hinweis auf Klagemöglichkeit) – konnte er einseitig eine einjährige Frist zur gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen durch den Versicherungsnehmer auslösen. Hat der Versicherungsnehmer nicht innerhalb der Jahresfrist geklagt, verlor er seinen Anspruch – unabhängig ob die Deckungsablehnung berechtigt war – endgültig.

Ein Hausbrand, eine E-Mail, ein verlorenes Recht

Der konkrete Fall: Im Dezember 2021 kam es zum Brand in einem versicherten Wohnhaus – Wiederherstellungskosten: über EUR 231.000,-. Der Versicherer lehnte die Deckung im Juli 2022 per E-Mail ab – mit ausdrücklichem Hinweis auf § 12 Abs 3 VersVG. Als der Versicherungsnehmer erst im Dezember 2024 klagte, war die Frist längst abgelaufen. Beide Vorinstanzen wiesen ab. Der OGH wandte sich nun an den VfGH (Art 140 Abs 1 Z 1 lit. a).

Die tragende Begründung: Wer drückt den Startknopf?

Der VfGH betonte: Eine kürzere Klagefrist nach begründeter Ablehnung wäre für sich genommen nicht unsachlich – etwa um Beweisschwierigkeiten durch Zeitablauf zu vermeiden. Doch das Problem liegt tiefer: Der Versicherer hat die alleinige Dispositionsmacht darüber, ob die lange (dreijährige) oder die kurze (einjährige) Frist gilt.

„Für eine solche risikolose, einseitige Verkürzung der Frist zu Lasten des Gläubigers ist kein sachlicher Grund erkennbar.“

Verschärfend: Der Versicherer ist nicht an die Begründung seiner Ablehnung gebunden – er kann weitere Gründe erst im Deckungsprozess nachtragen. Die Fristenverkürzung ist also nicht nur einseitig, sondern auch völlig risikolos. Und während der Versicherer die Ansprüche seines Vertragspartners auf ein Jahr einengen kann, gelten für seine eigenen Forderungen – etwa auf Prämie – drei Jahre.

Der VfGH folgte den Gegenargumenten des Beklagten und der Bundesregierung nicht. Diese hatten auf die besondere Beweissituation im Versicherungsrecht (unsichere, abnutzbare und meist nur beim Versicherungsnehmer liegende Beweismittel), die volkswirtschaftliche Funktion der Versicherungswirtschaft, den Schutz der Versichertengemeinschaft sowie die durch Hemmungstatbestände entschärfte, in der Regel ausreichende Jahresfrist verwiesen; die Bundesregierung berief sich zudem auf den weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers. Nach Ansicht des VfGH rechtfertigen diese Erwägungen allenfalls eine kürzere Frist, nicht aber das einseitige Wahlrecht des Versicherers.

Ergebnis: Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz. Die Aufhebung tritt mit 1. Juni 2027 in Kraft.

Was bedeutet das für die Praxis?

Bis 31. Mai 2027: § 12 Abs 3 VersVG bleibt anwendbar. Wer eine qualifizierte Deckungsablehnung erhält, muss die Einjahresfrist weiterhin strikt beachten.

Ab 1. Juni 2027: Es gilt nur noch die reguläre dreijährige Verjährung (§ 12 Abs 1), mit Hemmung bei Anmeldung (§ 12 Abs 2). Das Instrument der qualifizierten Deckungsablehnung mit Präklusivwirkung existiert nicht mehr.

Für Versicherungsnehmer: Deutlich mehr Luft. Kein Totalverlust mehr durch eine – möglicherweise unberechtigte – Ablehnungserklärung. Mehr Zeit für sorgfältige Prüfung und fundierte Rechtsverfolgung.

Für Versicherer: Wegfall eines wirksamen Steuerungsinstruments. Schadensreserven müssen über die volle Dreijahresfrist kalkuliert werden. Ablehnungsschreiben und Prozesse sind anzupassen.

Disclaimer

Dieser Beitrag stellt lediglich eine allgemeine Information dar und ersetzt keine Rechtsberatung. Die Haslinger / Nagele Rechtsanwälte GmbH übernimmt keinerlei Haftung für Inhalt und Richtigkeit dieses Beitrages.

Autoren

Maximilian Hubner, Rechtsanwaltsanwärter, quadratisch, Fotografin: Julia Spicker

Maximilian Hubner

Rechtsanwaltsanwärter

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17. August 2026

 
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