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Unlauterer Wettbewerb & COVID-19 oder: Von Hantelbänken im Supermarktregal


Die zur Bekämpfung des Coronavirus erlassenen Gesetze und Verordnungen schränken uns nicht nur in unserem persönlichen Umfeld ein, sondern haben auch massiven Einfluss auf den inner- und zwischenstaatlichen Wettbewerb. Manche Unternehmen könnten diese Krise auch bewusst nutzen, um gegenüber ihren Mitbewerbern wirtschaftliche Vorteile zu erlangen. Schon während des ersten Lockdowns häuften sich Proteste mancher Händler gegen die Praktik von Lebensmittelhändlern, auch Non-Food-Produkte, die nicht der Grundversorgung dienen, zu verkaufen. Das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) soll Unternehmen vor gewissen Praktiken ihrer Mitbewerber schützen, die diesen einen unverdienten Wettbewerbsvorteil bieten würden. Nachfolgend soll näher definiert werden, welche Praktiken hiervon umfasst sein können, in der Folge werden einige dieser verbotenen Praktiken dargestellt.

1. Definition unlauterer Geschäftspraktiken

Das UWG verbietet die Anwendung von unlauteren Geschäftspraktiken im Verhältnis der Unternehmer zueinander (Mitbewerber) sowie zwischen Unternehmern und Verbrauchern. Doch wann ist eine Geschäftspraktik als unlauter zu qualifizieren? Lehre und Rechtsprechung haben zu diesem unbestimmten Rechtsbegriff zahlreiche Fallgruppen mit typischen Unlauterkeitsmerkmalen entwickelt. Eine Orientierung bieten die Definitionen von aggressiven und irreführenden Geschäftspraktiken (§§ 1a, 2 UWG).

Die Geschäftspraktiken müssen eine gewisse Erheblichkeitsschwelle überschreiten; im B2B-Bereich muss daher eine nicht nur unerhebliche Beeinflussung der Marktverhältnisse, im B2C-Bereich eine wesentliche Beeinflussung des Verhaltens eines Durchschnittsverbrauchers durch die Geschäftspraktiken gegeben sein.

Stets hat für die Frage, ob die in Frage stehende Geschäftspraktik unlautere Elemente in sich trägt, eine Einzelfallbewertung zu erfolgen. Eine im Anhang des UWG enthaltene „schwarze Liste“ von jedenfalls als unlauter geltenden Geschäftspraktiken sowie die bisherige Entscheidungspraxis der Gerichte bieten jedoch eine Orientierungshilfe.

2. Beispiele unlauterer Geschäftspraktiken im Zusammenhang mit COVID-19

2.1 Unrichtige Angaben zum Produkt

In der „Schwarzen Liste“ des UWG sind Geschäftspraktiken aufgezählt, die jedenfalls als unlauter gelten. Im Zusammenhang mit COVID-19 sind folgende – jedenfalls unlautere – Geschäftspraktiken denkbar:

  • Die unrichtige Behauptung, dass das Produkt nur eine sehr begrenzte Zeit oder nur eine sehr begrenzte Zeit zu bestimmten Bedingungen verfügbar sein werde, um so den Verbraucher zu einer sofortigen Entscheidung zu verleiten, so dass er weder Zeit noch Gelegenheit hat, eine informierte Entscheidung zu treffen;
  • die unrichtige Behauptung über die Art und das Ausmaß der Gefahr für die persönliche Sicherheit des Umworbenen oder seiner Familie für den Fall, dass er das Produkt nicht kauft;
  • die unrichtige Behauptung, ein Produkt könne Krankheiten, Funktionsstörungen oder Missbildungen heilen; zB „Heilmittel für COVID-19“;
  • unrichtige Informationen über die Marktbedingungen oder die Möglichkeit, das Produkt zu finden, mit dem Ziel, den Umworbenen dazu zu bewegen, das Produkt zu weniger günstigen als den normalen Marktbedingungen zu kaufen.

Diese in der „Schwarzen Liste“ genannten Geschäftspraktiken sind per se verboten. Liegt eine solche Geschäftspraktik vor, entfällt daher jede weitere Prüfung, ob die Geschäftspraktik erheblich bzw. relevant war.

2.2 Verkauf von Non-Food-Artikeln durch Lebensmittelhändler

Das Sortiment von Supermarktketten umfasst oft nicht nur Lebensmittel im engeren Sinn, sondern auch Non-Food-Artikel wie Spielwaren, Elektro-, Fitnessgeräte etc. Dass dies einen Wettbewerbsvorteil gegenüber Händlern darstellt, die ausschließlich derartige Produkte vertreiben und ihren Kundenbereich aufgrund der gesetzlichen Vorgaben schließen mussten, ist offenkundig. Nach diversen Medienberichten sind manche Unternehmer bereits rechtlich gegen Lebensmittelhändler vorgegangen, um den Verkauf von Non-Food-Artikeln hintanzuhalten. Kann der Verkauf von Non-Food-Artikeln nun auch als unlautere Geschäftspraktik qualifiziert werden?

Während des ersten Lockdowns war das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten verboten, der Lebensmittelhandel jedoch davon ausgenommen (§ 1 COVID-19-MG, § 2 Abs 1 Z 2 VO betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19). Mit der anlässlich des zweiten Lockdowns eingeführten Notmaßnahmenverordnung wurde diese Bestimmung im Grunde übernommen und um einen Zusatz ergänzt. Es dürfen nämlich nur Waren angeboten werden, die dem „typischen Warensortiment“ der Betriebsstätten des Lebensmittelhandels entsprechen.

In Betracht kommt der Tatbestand des „Rechtsbruchs“ als Fallgruppe unlauterer Geschäftspraktiken. Gemeint ist damit, dass sich niemand durch die Verletzung einer generellen Norm oder eines individuellen Rechtsakts einen Wettbewerbsvorteil vor den gesetzestreuen Mitbewerbern verschaffen können soll (RIS-Justiz RS0078089). Ein solcher Rechtsbruch liegt jedoch nicht vor, wenn die Auslegung der Norm unklar ist und die vom Beklagten vertretene Auslegung der angeblich verletzten Norm mit gutem Grund vertreten werden kann (RIS-Justiz RS0077771). Nach dem OGH kann von Marktteilnehmern nämlich nicht verlangt werden, sich im Zweifel immer nach der für sie nachteiligsten Auslegung einer Norm zu richten, denn gleiche Rahmenbedingungen für das wirtschaftliche Handeln sind auch dann gegeben, wenn sich alle Marktteilnehmer an eine vertretbare Auslegung der für ihr Handeln maßgebenden Normen halten (OGH 11.03.2008, 4 Ob 225/07b). Eine Rechtsauffassung ist jedoch dann nicht mehr vertretbar, wenn sie im Gegensatz zum klaren Gesetzeswortlaut oder zur offenkundigen Absicht des Gesetzgebers steht (Heidinger in Wiebe (Hrsg.), Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht2 274).

Die Frage ist daher, wie der Begriff des „typischen Warensortiments“ zu verstehen ist. Sind damit bei Lebensmittelhändlern nur Lebensmittel gemeint oder umfasst das typische Warensortiment all jene Waren, die die Lebensmittelhändler sonst auch verkaufen (wie etwa Elektro- oder Haushaltswaren)? Vonseiten des Gesundheitsministerium wurde erklärt, dass unter dem typischen Warensortiment im Lebensmittelhandel etwa Lebensmittel, Hygieneartikel und Tierfutter zu verstehen sei, nicht aber Spielzeug, Blumen und Elektrogeräte (Quelle). Die Intention des Gesetzgebers, hier die Lebensmittelhändler tatsächlich auf ein begrenztes Sortiment zu beschränken, wird hier offensichtlich.

Schon angekündigt wurde seitens mancher Lebensmittelhändler, gegen diese Beschränkung wegen Verfassungswidrigkeit vorzugehen. Argumentiert wird insbesondere, dass Lebensmittelhändler, die nicht unerhebliche Teile ihres Umsatzes durch Non-Food-Produkte erwirtschaften, im Gegensatz zu Händlern, die komplett schließen mussten, keine Entschädigung für ihre Umsatzrückgänge erhalten würden. Ob diese Regelung – wie so manche andere – schließlich vom VfGH aufgehoben werden wird, ist noch offen.

3. Mögliche Maßnahmen zur Bekämpfung unlauterer Geschäftspraktiken

Das UWG sieht zahlreiche Möglichkeiten vor, sich gegen unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen zu wehren:

  • Unterlassungsansprüche
  • Beseitigungsansprüche
  • Widerrufsansprüche
  • Anspruch auf Urteilsveröffentlichung
  • Schadenersatzansprüche
  • Auskunftsansprüche
  • Anspruch auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung

Je nachdem, welcher Art die unlautere Geschäftspraktik ist, werden unterschiedliche Ansprüche bzw. Klagen offenstehen. Zu beachten ist dabei, dass die Aktivlegitimation (Möglichkeit, zu klagen) teilweise eingeschränkt ist. Während Mitbewerber und Verbände von Gesetzes wegen Aktivlegitimation zugestanden wird, werden Verbraucher nur bei einer konkreten unmittelbaren Betroffenheit von der Geschäftspraktik klagen können.

Für die Beantwortung weiterer Fragen zu diesem Thema stehen unsere ExpertInnen Ihnen gerne telefonisch unter akut@hnp.at zur Verfügung.

Disclaimer:

Dieser Beitrag stellt lediglich eine allgemeine Information dar und ersetzt keine Rechtsberatung. Haslinger / Nagele übernimmt keinerlei Haftung für Inhalt und Richtigkeit dieses Beitrages.

(Stand: 24.11.2020, 18:00 Uhr)

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