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Maßnahmen bei Betrieben – Rechtsgrundlagen und Anwendungsfälle


1. Allgemeines

1.1 Epidemiegesetz und Verordnungen

Das Epidemiegesetz 1950 (im Folgenden „EpiG“) bietet die rechtliche Grundlage für die Anordnung einer Reihe von Maßnahmen im Zusammenhang mit diversen anzeigepflichtigen Krankheiten.

Zunächst werden bestimmte Krankheiten generell als einer Anzeigepflicht unterliegend festgelegt. Mit Verordnung wurden auch Verdachts-, Erkrankungs- und Todesfälle an „2019-nCoV (‚2019 neuartiges Coronavirus‘)“ als anzeigepflichtig iSd EpiG qualifiziert (BGBl II 15/2020).

Gemäß § 7 EpiG sind durch Verordnung jene anzeigepflichtigen Krankheiten zu bestimmen, bei denen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige1 Personen Absonderungsmaßnahmen verfügt werden können. Die „Infektion mit 2019-nCoV (‚2019 neuartiges Coronavirus‘)“ wurde in die Verordnung betreffend die Absonderung Kranker, Krankheitsverdächtiger und Ansteckungsverdächtiger und die Bezeichnung von Häusern und Wohnungen (BGBl 186/1950 idF BGBl II 21/2020) aufgenommen.

Gemäß § 20 EpiG können bei Auftreten bestimmter Krankheiten unter gewissen Umständen Betriebsschließungen verfügt werden. Mittels Verordnung wurde angeordnet, dass die in § 20 EpiG bezeichneten Vorkehrungen auch bei Auftreten einer Infektion mit „SARS-CoV-2 (‚2019 neuartiges Coronavirus‘)“ getroffen werden können (BGBl II 74/2020).

1.2 COVID-19-MaßnahmenG und Verordnungen

Das COVID-19-Maßnahmengesetz ermöglicht es, per Verordnung das Betreten von Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen und das Betreten von bestimmten Orten zu verbieten (BGBl I 12/2020).

Mittels Verordnung (BGBl II 96/2020) wurde das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels und von Dienstleistungsunternehmen sowie von Freizeit- und Sportbetrieben zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben untersagt. Ausnahmen gab es nur für gewisse „systemkritische“ Bereiche.

Mittels einer weiteren Verordnung (BGBl II 98/2020) wurde das Betreten öffentlicher Orte generell verboten; von diesem Verbot bestanden nur sehr eingeschränkte Ausnahmen (etwa Betretungen öffentlicher Orte, die für berufliche Zwecke erforderlich sind, wobei sichergestellt sein muss, dass am Ort der beruflichen Tätigkeit zwischen den Personen ein Abstand von zu Beginn mindestens einem Meter, später dann zwei Meter eingehalten werden kann. Dieser Abstand wird ab 10.06.2021 wieder auf einen Meter reduziert werden).

2. Mögliche behördliche Maßnahmen aufgrund der einschlägigen Rechtsgrundlagen

2.1 Absonderung Kranker

Aufgrund von § 7 EpiG können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen angehalten oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann.

Die angehaltene Person kann bei dem Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Anhaltungsort liegt, die Überprüfung der Zulässigkeit und Aufhebung der Freiheitsbeschränkung beantragen; von Amts wegen ist eine Überprüfung in längstens dreimonatigen Abständen vorgesehen.

2.2 Desinfektion

Gemäß § 8 EpiG unterliegen Gegenstände und Räume, von denen anzunehmen ist, dass sie mit Krankheitskeimen einer anzeigepflichtigen Krankheit behaftet (ansteckungsverdächtig) sind, der behördlichen Desinfektion. Eine solch notwendige Desinfektion ist unter fachmännischer Leitung durchzuführen und nach erfolgter Durchführung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

2.3 Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen

Bei Auftreten bestimmter Krankheiten (aufgrund einschlägiger Verordnung auch COVID-19) kann die Schließung von Betriebsstätten, „in denen bestimmte Gewerbe ausgeübt werden, deren Betrieb eine besondere Gefahr für die Ausbreitung dieser Krankheit mit sich bringt“, für bestimmt zu bezeichnende Gebiete angeordnet werden, „wenn und insoweit nach den im Betriebe bestehenden Verhältnissen die Aufrechterhaltung desselben eine dringende und schwere Gefährdung der Betriebsangestellten selbst sowie der Öffentlichkeit überhaupt durch die Weiterverbreitung der Krankheit begründen würde“ (vgl § 20 Abs 1 EpiG). Gemäß § 20 Abs 2 EpiG kann unter den Voraussetzungen des Abs 1 auch der Betrieb „einzelner gewerbsmäßig betriebener Unternehmungen mit fester Betriebsstätte beschränkt oder die Schließung der Betriebsstätte verfügt sowie auch einzelnen Personen, die mit Kranken in Berührung kommen, das Betreten der Betriebsstätten untersagt werden“. Jedenfalls ist die Schließung einer Betriebsstätte erst dann zu verfügen, wenn ganz außerordentliche Gefahren sie nötig erscheinen lassen.

3. Rechtliche Bewertung

Aufgrund der dargestellten Rechtsgrundlagen ist es sohin möglich, dass Kranke, Krankheitsverdächtige oder Ansteckungsverdächtige „abgesondert“, sprich unter Quarantäne gestellt werden. Diesen Personen kann vorgeschrieben werden, bestimmte Räumlichkeiten nicht mehr zu verlassen, eine fortgesetzte physische Präsenz dieser Personen an einem Arbeitsplatz ist daher auszuschließen.

Schon vor diesem Hintergrund ist es jedenfalls ratsam, betriebswesentliche Personen soweit voneinander unabhängig zu machen und Kontakt unter ihnen zu vermeiden, dass diese im Fall der Erkrankung einer dieser Personen nicht selbst als „ansteckungsverdächtig“ gelten.

Außerhalb der dargestellten Anordnung über die Kundenbereiche von Betriebsstätten (also das Betreten „zum Zweck des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen“) ist die gänzliche oder teilweise Schließung von Betriebsstätten nach § 20 EpiG nur dann zulässig, wenn der Betrieb selbst eine besondere Gefahr für die Ausbreitung der Krankheit mit sich bringt. Die angesprochene Gefahr muss dabei aber in der Natur des Betriebes selbst gelegen sein. Ausweislich der Erläuterungen zum EpiG betrifft dies in erster Linie Betriebe, die an sich durch Verarbeitung bestimmter Stoffe, Benützung besonderer Krankheitsträger, Erzeugung von Gasen oder dergleichen eine besondere Gefahr der Ausbreitung der betreffenden Krankheit begründen (ErlRV 22 BlgHH 21. Session, 26). Weiters ist – insbesondere seit der Aufnahme von Lebensmittelvergiftungen in das EpiG – hierbei auch an die Lebensmittel verarbeitende Industrie zu denken (Hiersche, Sanitätspolizeiliche Bekämpfung übertragbarer Krankheiten [2010] 188). Jedenfalls kann die Betriebsschließung nur bei ganz außerordentlichen Gefahren angeordnet werden.

Damit ist klar, dass Betriebsschließungen auch nach dem EpiG nur dann in Betracht kommen, wenn die Gefahr der Verbreitung der Krankheit durch den Betrieb in der Eigenart des Betriebes gelegen ist. Lediglich aufgrund des Umstandes, dass einzelne Personen, die in der Betriebsstätte anwesend waren, an der betreffenden Krankheit erkrankt (oder krankheitsverdächtig) sind, kann keine Betriebsschließung erfolgen.

Allenfalls könnte – soweit tatsächlich von Räumlichkeiten eine „Ansteckungsgefahr“ ausgeht – deren Desinfektion geboten sein. Insoweit sollten Vorkehrungen für eine gegebenenfalls notwendige Desinfektion von „Schlüsselräumlichkeiten“ getroffen werden. Auch könnte überlegt werden, Schutzkleidung bereit zu halten, die ein Betreten von ansteckungsgefährlichen Räumen ermöglicht.

1 Krankheitsverdächtig ist eine Person, wenn sie möglicherweise an der betreffenden Krankheit erkrankt ist, sie also entsprechende Symptome zeigt, aber noch nicht feststeht, ob sie tatsächlich an der betreffenden Krankheit erkrankt ist. Ansteckungsverdächtig ist eine Person, wenn sie zwar selbst nicht krank oder krankheitsverdächtig ist, aber möglicherweise den Erreger der betreffenden Krankheit aufgenommen hat.

Für die Beantwortung weiterer Fragen zu diesem Thema stehen unsere ExpertInnen Ihnen gerne telefonisch oder unter akut@hnp.at zu Verfügung.

Disclaimer:

Dieser Beitrag stellt lediglich eine allgemeine Information dar und ersetzt keine Rechtsberatung. Haslinger / Nagele übernimmt keinerlei Haftung für Inhalt und Richtigkeit dieses Beitrages.
(Stand: 08.06.2021)
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