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Gebührenbefreiungen in Zusammenhang mit COVID-19


1. Allgemeines

Zahlreiche Unternehmen haben aktuell einen Liquiditätsengpass, dem durch diverse gesetzliche Maßnahmen entgegengesteuert werden soll. Insbesondere hat der Gesetzgeber zeitlich beschränkte Gebührenbefreiungen beschlossen.

Mit dem 3. COVID-19-Gesetz (in Artikel 12) nimmt der Gesetzgeber krisenbezogene Erleichterungen im Gebührengesetz vor: Von den Rechtsgeschäftsgebühren des § 33 GebG sind nach § 35 Abs 8 GebG Rechtsgeschäfte (= Schriften und Amtshandlungen) befreit, die mittelbar oder unmittelbar „zur Durchführung der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation notwendig sind.“

Diese Befreiung trat mit 1. März 2020 in Kraft und tritt mit 31. Dezember 2020 außer Kraft (§ 37 Abs 41 GebG).

Müssen also Rechtsgeschäfte zur Bewältigung der aktuellen COVID-19-Krise abgeschlossen werden, befreit der Gesetzgeber diese Rechtsgeschäfte von einer allfälligen Rechtsgeschäftsgebühr. Dies gilt grundsätzlich auch für Abänderungen bereits bestehender Verträge (zB Mietverträge).

Soweit eine Änderung eines bestehenden Mietvertrages durchgeführt wird (zB Mietzinsänderung oder Pönalzahlungen für Verspätungen oder einen Vergleich), die im Zusammenhang mit der COVID-19-Krisensituation erforderlich ist, wird bei einer unveränderten Laufzeit des Mietvertrages keine Gebührenpflicht für das Ausmaß der Reduktion über § 21 GebG ausgelöst, weil sich die Bemessungsgrundlage der Bestandsgebühr durch die Reduktion verringert und nicht erhöht. Anders wäre es bei einer Änderung und gleichzeitigen Verlängerung des Mietvertrages, jedoch würde diese dadurch ausgelöste Gebühr unter die COVID-19-Befreiung fallen. In diesem Zusammenhang ist jedoch besonders darauf zu achten, dass durch eine Mietvertrags-Änderung keine rechtsbezeugende Urkunde hinsichtlich des ursprünglichen Rechtsgeschäfts erstellt wird und dadurch eine Gebührenpflicht ausgelöst wird.

Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen durch diese Anpassung des Gebührengesetzes 1957  insbesondere Bürgschaften von den Rechtsgeschäftsgebühren befreit werden, die als Maßnahme zur Bewältigung der COVID-19-Krisensituation die Liquidität der betroffenen Unternehmen sicherstellen. Außerdem sollen beispielsweise Bestandverträge von den Rechtsgeschäftsgebühren befreit werden, die von Gebietskörperschaften oder Hilfsorganisationen abgeschlossen werden, um die medizinische Versorgung in Österreich sicherzustellen (vgl. dazu Berichterstattung zu EBRV 115 BlgNR, XXVII. GP, 5 zu Artikel 12).

Ebenso sind Pfandrechtseintragungen zur Besicherung von Darlehen, die ausschließlich zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der COVID-19 Krisensituation und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen aufgenommen werden, von den Gerichtsgebühren (Eintragungsgebühr von 1,2 % des besicherten Betrags) befreit, sofern der Antrag, mit dem die Eintragung begehrt wird, vor dem 1. Juli 2020 bei Gericht eingelangt ist (vgl. 4. COVID-19-Gesetz VI. Hauptstück § 16).

2. Umfang der Gebührenbefreiung

Nach dem Gesetzeswortlaut sind jedoch Rechtsgeschäfte lediglich von der Rechtsgeschäftsgebühr befreit, wenn diese für die „Bewältigung der COVID-19-Krisensituation notwendig sind.“ Nach dem Willen des Gesetzgebers sind von der Befreiungsbestimmung alle Rechtsgeschäfte umfasst, die die Liquidität sicherstellen sollen. Die Befreiungsbestimmung ist nach dem Gesetzeswortlaut NICHT

  • auf bestimmte Tarifposten des § 33 GebG beschränkt, sondern kann grundsätzlich bei allen Tarifposten zur Anwendung kommen
  • auf Rechtsgeschäfte mit Beteiligung gemeinnütziger Organisationen beschränkt, sondern kann auch bei Rechtsgeschäften zwischen gewinnorientierten Unternehmen zur Anwendung kommen.

Die Anwendbarkeit der Befreiungsbestimmung des 3. COVID-19-Gesetzes stellt gemäß § 37 Abs 41 GebG explizit auf Rechtsgeschäfte ab, die im Zeitraum 1. März 2020 bis 31. Dezember 2020 zur Bewältigung der Krisensituation notwendig sind. Eine Anwendung dieser Bestimmung auf Rechtsgeschäfte, die vor dem 1.März 2020 abgeschlossen wurden, ist daher uE nicht möglich, auch wenn diese Rechtsgeschäfte erst nach dem 1. März 2020 beurkundet werden.

Zusammenfassend ist für die Anwendbarkeit dieser Rechtsgeschäftsgebühren-Befreiung Voraussetzung, dass der Zweck des konkreten Rechtsgeschäftes in einem mittelbaren oder unmittelbaren Zusammenhang mit der Bewältigung der aktuellen Covid-19 Krisensituation steht.

Für die Beantwortung weiterer Fragen zu diesem Thema steht unsere Expertin Julia Goth Ihnen gerne telefonisch oder unter akut@hnp.at zur Verfügung.

Disclaimer

Dieser Beitrag stellt lediglich eine allgemeine Information dar und ersetzt keine Rechtsberatung. Die Haslinger / Nagele Rechtsanwälte GmbH übernimmt keinerlei Haftung für Inhalt und Richtigkeit des Beitrags.

(Stand: 19.11.2020, 18:00 Uhr)

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