Zum Hauptmenü Zum Inhalt

Die „Corona-Kurzarbeit“ – Phase 5 des Kurzarbeitsmodells ab 01.07.2021


Regierung und Sozialpartner haben neuerlich eine Nachfolgeregelung für die Corona-Kurzarbeit – beginnend mit 01.07.2021 – vorgestellt. Demnach soll es künftig zwei Modelle geben, je nachdem, wie stark die jeweilige Branche von der Corona-Pandemie und ihren Folgen betroffen ist.

1. Stark betroffene Branchen

Die bereits bisher gültigen Regelungen der Kurzarbeit sollen für all jene Unternehmen, die mindestens 50 Prozent Umsatzausfall verzeichnen, im Wesentlichen bis Jahresende beibehalten werden. Das bedeutet u.a., dass die Arbeitszeit auf null Prozent heruntergefahren werden kann und die Nettoersatzrate für ArbeitnehmerInnen sich weiterhin zwischen 80 und 90 Prozent des vor der Kurzarbeit bezogenen Nettoentgelts bewegt. Zur Bestimmung der Umsatzeinbußen soll der Umsatz des dritten Quartals 2020 mit dem Umsatz des dritten Quartals 2019 verglichen werden.

2. Weniger betroffene Branchen

Für weniger betroffene Branchen ist ein Übergangsmodell mit einigen Änderungen zur bisherigen Regelung bis Sommer 2022 vorgesehen: Demzufolge soll die Arbeitszeit mindestens 50 Prozent betragen und ArbeitnehmerInnen sollen zum Urlaubsverbrauch von einer Woche je angefangener zwei Monate Kurzarbeit verpflichtet werden können. Die Nettoersatzrate soll aber – wie bei der derzeitigen Regelung – in voller Höhe bestehen bleiben. Es ist jedoch beabsichtigt, die bisherige Beihilfe um 15 Prozent zu reduzieren. Zwischen zwei Phasen von Kurzarbeit soll es künftig die Möglichkeit zum Abbau von Personal geben, aber nur mit Zustimmung der Sozialpartner.
In einem Jahr ist die Evaluierung des Kurzarbeitsmodells geplant.

Für die Beantwortung weiterer Fragen zu diesem Thema stehen unsere ExpertInnen Ihnen gerne telefonisch oder unter akut@hnp.at zur Verfügung.

Disclaimer

Dieser Beitrag stellt lediglich eine allgemeine Information dar und ersetzt keine Rechtsberatung. Die Haslinger / Nagele Rechtsanwälte GmbH übernimmt keinerlei Haftung für Inhalt und Richtigkeit dieses Beitrags.

(Stand: 07.06.2021)

  • Referenz | Haslinger / Nagele, Logo: JUVE Awards
  • Logo JUVE
  • Promoting the best. Women in Law Award