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Die „Corona-Kurzarbeit“ – Phase 3 des Kurzarbeitsmodells von 01.10.2020 bis 31.03.2021


Kurzarbeit statt Kündigung: Dafür plädierte die Bundesregierung seit Beginn der Corona-Krise und legte ein neues Modell der Kurzarbeit vor.

1. „Corona-Kurzarbeit“ – Überblick und bisherige Regelung

Das arbeitsmarktpolitische Ziel der „Corona-Kurzarbeit“ war und ist die Vermeidung von Arbeitslosigkeit infolge vorübergehender wirtschaftlicher Schwierigkeiten und damit die weitgehende Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes. Bei der „Corona-Kurzarbeit“ wird die Normalarbeitszeit einiger oder auch aller ArbeitnehmerInnen im Betrieb – wenn nötig vorübergehend bis auf 0 % – reduziert. Der Arbeitgeber bezahlt wie bisher die Kosten für die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden, während das Arbeitsmarktservice die Mehrkosten für die entfallenen Arbeitsstunden (sowie Lohnnebenkosten oder Krankenstände) übernimmt.

Förderbar sind (weiterhin) alle ArbeitgeberInnen, auch Arbeitskräfteüberlasser. Nur Bund, Bundesländer, Gemeinden und Gemeindeverbände sind ausgenommen. Vom geförderten Personenkreis sind grundsätzlich alle arbeitslosenversicherungspflichtigen ArbeitnehmerInnen, unabhängig vom Beschäftigungsausmaß, umfasst. Die Kurzarbeit kommt somit auch für Personen in Teilzeit (auch Eltern-, Alters-, Bildungs-, Pflege- und Wiedereingliederungsteilzeit) in Betracht. Auch für Mitglieder des geschäftsführenden Organs (GeschäftsführerInnen), die nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) versichert sind, ist Kurzarbeit möglich. Lehrlinge können ebenfalls in die Kurzarbeit miteinbezogen werden; dies nach der neuen Bundesrichtlinie allerdings nur dann, wenn ihre Ausbildung sichergestellt ist. 50 % der ausgefallenen Arbeitszeit sind für ausbildungs- bzw. berufsrelevante Maßnahmen zu nutzen. Geringfügig tätige ArbeitnehmerInnen können hingegen nicht in die „Corona-Kurzarbeit“ mitaufgenommen werden.

Gleich bleibt auch die bisherige Höhe der Nettoersatzrate (Prozentsatz des Arbeitseinkommens nach Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen): Der Arbeitnehmer erhält während der Dauer der Kurzarbeit zumindest 90 % vom vor der Kurzarbeit bezogenen Nettoentgelt, wenn das davor bezogene Bruttoentgelt bis zu € 1.700,00 beträgt; 85 % bei einem Bruttoentgelt zwischen € 1.700,00 und € 2.685,00 und 80 % bei höheren Bruttoentgelten. Bei Lehrlingen beträgt das zu zahlende Entgelt weiterhin 100 % vom vor der Kurzarbeit bezogenen Bruttoentgelt.

Weiterhin erlaubt ist die Erbringung von Überstunden, wobei sich die Kurzarbeitsbeihilfe natürlich im Ausmaß der geleisteten Überstunden verringert.

2. Neuerungen seit 01.10.2020

Ab 1.10.2020 können Anträge für insgesamt sechs Monate (statt wie bisher für drei Monate mit Verlängerungsmöglichkeit), somit bis längstens 31.3.2021 gestellt werden. Der Zugang zur Kurzarbeit erfordert nunmehr eine eingehendere wirtschaftliche Begründung samt Prognoserechnung gemäß dem in Beilage 1 der Sozialpartnervereinbarung enthaltenen Formular. Wird die Kurzarbeit für mehr als 5 ArbeitnehmerInnen beantragt, muss die Begründung zusätzlich von einem Steuerberater/Bilanzbuchhalter oder Wirtschaftsprüfer bestätigt werden.

Die Nettoersatzrate bleibt gleich. Neu ist allerdings, dass Lohnerhöhungen wie z.B. KV-Erhöhungen und Biennalsprünge berücksichtigt werden; d. h. mit allfälligen KV-Erhöhungen oder Vorrückungen/Umstufungen wird die Bemessungsgrundlage für das Entgelt erhöht (Entgeltdynamik). Die Bemessungsgrundlage ist auch bei Änderungen des vereinbarten Ausmaßes der Normalarbeitszeit (etwa aufgrund von Bildungs-, Pflege-, Alters-, Wiedereingliederungsteilzeit oder vereinbarter Elternteilzeit) während der Kurzarbeit neu zu berechnen.

Mit der neuen Richtlinie wurde die Bandbreite der zu erbringenden Arbeitszeit eingeschränkt: Die Arbeitszeit kann nunmehr auf 30 % bis 80 % (statt wie bisher: auf 10 % bis 90 %) reduziert werden. Innerhalb des Kurzarbeitszeitraums sind Zeiträume mit einer Ausfallszeit bis zu 100 % (weiterhin) zulässig, aus beihilfenrechtlicher Sicht ist nur erforderlich, dass die Arbeitszeit im Durchschnitt (der Durchschnittszeitraum beträgt 6 Monate) zumindest 30 % der vorherigen Arbeitszeit beträgt. Für besonders betroffene Betriebe kann eine höhere Reduktion der Arbeitszeit beantragt werden.

Für jene ArbeitnehmerInnen, die von der Kurzarbeit erfasst sind, besteht ab 1.10.2020 eine verpflichtende Weiterbildungsbereitschaft: Die Bildungsmaßnahme soll während der ursprünglich vereinbarten Lage der Normalarbeitszeit stattfinden. Die angeordneten Bildungszeiten gelten somit grundsätzlich als Arbeitszeit, die Weiterbildungskosten werden daher vom Arbeitsmarktservice gefördert. Der Betriebsrat hat gemäß § 94 ArbVG das Recht, bei der betrieblichen Berufsausbildung und Schulung mitzuwirken. Sollten sich während der Ausbildungszeit die Umstände ändern (etwa, weil wieder mehr Arbeit anfällt), hat der Arbeitgeber das Recht, eine Unterbrechung und/oder einen vorzeitigen Abbruch der Bildungsmaßnahme anzuordnen.

Wurden Alturlaube und Zeitguthaben bereits vor der Kurzarbeit abgebaut, sollen die ArbeitnehmerInnen nach neuer Rechtslage tunlichst eine Woche (zuvor drei Wochen) ihres laufenden Urlaubes innerhalb des Kurzarbeitszeitraumes konsumieren (sofern sie über ein solches Urlaubsguthaben verfügen).

3. Einschränkungen bei Kündigungen

Weiterhin sind Einschränkungen im Zusammenhang mit Kündigungen zu berücksichtigen: Während der Kurzarbeit muss wie bisher der Beschäftigtenstand gleichbleiben (genehmigungspflichtige Ausnahmen sind möglich; unter Umständen besteht dann eine „Auffüllpflicht“). Für alle ArbeitnehmerInnen, die von der Kurzarbeit umfasst waren, gilt ebenfalls weiterhin die Behaltefrist nach Beendigung der Kurzarbeit von einem Monat (auch hier sind Ausnahmen möglich).

Diese Regelung war in dieser Form bis 31.3.2021 in Kraft Da der Nationalrat die Verlängerung des Kurzarbeitsmodells bis 30.06.2021 beschlossen hat, gilt seit 01.04.2021 Phase 4 der Corona-Kurzarbeit. Für die Beantwortung weiterer Fragen zu diesem Thema stehen unsere ExpertInnen Ihnen gerne telefonisch oder unter akut@hnp.at zur Verfügung.

Disclaimer

Dieser Beitrag stellt lediglich eine allgemeine Information dar und ersetzt keine Rechtsberatung. Die Haslinger / Nagele Rechtsanwälte GmbH übernimmt keinerlei Haftung für Inhalt und Richtigkeit dieses Beitrags.

(Stand: 07.06.2021)

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