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Was bringt die Wasserstoff-Förderung?


Mit dem Entwurf des Wasserstoffförderungsgesetzes (WFöG) setzt Österreich ein deutliches Zeichen für die künftige Rolle von grünem Wasserstoff im nationalen Energiesystem. Vorgesehen sind 400 Millionen Euro Förderung über einen Zeitraum von 10 Jahren. Am 26.02.2024 ist das Gesetz in Begutachtung gegangen. Stellungnahmen konnten bis 25.03.2024 abgegeben werden.

Ziele des Gesetzes

Für die Erreichung der Klimaneutralität in Österreich bis 2040 müssen weitere Maßnahmen gesetzt werden. Die Erzeugung und der Einsatz von erneuerbarem („grünem“) Wasserstoff ist ein wichtiger Bestandteil, welcher die Klimaneutralität vor allem in schwer zu dekarbonisierenden Sektoren sicherstellen und den Weg zu einem erneuerbaren Energiesystem in Österreich maßgebend unterstützen kann.

Das vorrangige Ziel des WFöG ist die Steigerung der Produktion von „erneuerbarem Wasserstoff nicht biogenen Ursprungs“. Den Begriff „erneuerbarem Wasserstoff nicht biogenen Ursprungs“ definiert der Gesetzesentwurf als Wasserstoff, der durch Energie aus erneuerbaren Quellen, mit Ausnahme von Biomasse, hergestellt wird. Die Definition wurde aus der Erneuerbaren-Energien-Richtlinie der EU (RED III) übernommen.

Derzeit besteht in Österreich eine Elektrolyseleistung von 12 Megawatt. Die österreichische Wasserstoffstrategie sieht vor, dass diese bis 2030 auf 1 Gigawatt Elektrolysekapazitäten zur Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff ausgebaut wird.

Fördermechanismus

Gegenstand der Förderung ist die Errichtung und der Betrieb von Produktionsanlagen für grünen Wasserstoff. Die Laufzeit beginnt mit der Inbetriebnahme der Produktionsanlage. Nur Neuanlagen in Österreich kommen für eine Förderung in Betracht.

Es wurde das Modell einer Marktprämie gewählt. Die Förderungen werden durch wettbewerbliche Auktionen vergeben und erfolgen in Form einer fixen Prämie pro erzeugter Einheit. Dadurch soll den Betreibern langfristige finanzielle Sicherheit geboten werden.

Die Abwicklung der Förderungen soll von der Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws) übernommen werden. Diese soll als zentrale Anlaufstelle für die Abwicklung der Fördermittel agieren. Es wird angestrebt, die Auktion im Rahmen des EU-Innovationsfonds abzuwickeln. Wird von der Möglichkeit einer Auktion über den EU-Innovationsfonds kein Gebrauch gemacht, ist es möglich, die aws mit der Durchführung einer Auktion zu beauftragen. Dafür sind zusätzliche Richtlinien seitens BMK und BMF zu erlassen, in denen die genaue Ausgestaltung der Auktionen, die Kriterien für die Förderung sowie die Rechte und Pflichten der Geförderten geregelt werden.

Die Förderungsvoraussetzungen: EU-RFNBO-Kriterien

Eine wichtige Voraussetzung ist, dass die Anlagen ausschließlich mit erneuerbarer Energie betrieben werden. Nur so kann sichergestellt werden, dass der produzierte Wasserstoff tatsächlich „grün“ ist und zur Reduktion von Treibhausgasemissionen beiträgt. Außerdem müssen die Anlagen die Vorgaben der Delegierten Verordnungen der EU für „Renewable fuels of non-biological origin“ erfüllen (EU-RFNBO-Kriterien – siehe dazu auch den Beitrag der 360° EE Praxisgruppe). Diese enthalten unter anderem Anforderungen an den Strombezug und die Treibhausgasemissionsreduktion.

Nächste Schritte im parlamentarischen Prozess

Bis zum Ende der Begutachtungsfrist wurden 18 Stellungnahmen abgegeben. Nun wird der Entwurf im Nationalrat diskutiert und soll dort beschlossen werden. Es bleibt mit Spannung abzuwarten, ob dies in der aktuellen Legislaturperiode noch geschehen wird.

Bezüglich der genauen Förderbedingungen und Förderhöhen ist noch vieles offen und somit auch unklar welche Unternehmen unter welchen Umständen für eine Förderung in Frage kommen. Wir halten Sie jedenfalls weiterhin auf dem Laufenden.

Für die Beantwortung weiterer Fragen und für die rechtliche Beratung zu diesem Thema steht Ihnen das Experten-Team der Praxisgruppe 360° Erneuerbare Energie zur Verfügung.

Weitere Beiträge rund um das Thema Erneuerbare Energie finden Sie auf der Website von 360°Erneuerbare Energie.

Disclaimer

Dieser Beitrag stellt lediglich eine allgemeine Information dar und ersetzt keine Rechtsberatung. Die Haslinger / Nagele Rechtsanwälte GmbH übernimmt keinerlei Haftung für Inhalt und Richtigkeit dieses Beitrages.

 

23. April 2024

 
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