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One man’s trash is another man’s treasure: Altlastensanierung ganz neu!


Das Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) unterwirft gewisse Tätigkeiten im Zusammenhang mit Abfall einer Beitragspflicht (Altlastenbeitrag). Hintergrund ist der Gedanke, dass durch diesen Beitrag Altlasten eruiert, gesichert und saniert werden sollen. Die ALSAG-Novelle 2024 sieht wichtige Änderungen vor, wobei im Folgenden die wesentlichen Punkte dargestellt werden.

Neues Verfahrensrecht

Während bisher Maßnahmen zur Sicherung oder Sanierung von Altlasten vom Landeshauptmann nach den einschlägigen Materiengesetzen (GewO 1994, AWG 2002, WRG 1959) beauftragt bzw. bewilligt wurden, kommt es nun zu der Schaffung eines eigenen Verfahrensrechtes im ALSAG.

Es soll eine verschuldensunabhängige Verpflichtung des Verursachers einer Altlast zur Vornahme von Altlastenmaßnahmen normiert werden. Zugleich kommt es zu einer Ausdehnung der Haftung auf den Rechtsnachfolger des Verursachers. Umgekehrt soll die (subsidiäre) Liegenschaftseigentümerhaftung aus dem Rechtsbestand ausscheiden. Unter gewissen Bedingungen kann der Liegenschaftseigentümer jedoch zum Wertausgleich verpflichtet werden, wenn die Altlastenmaßnahme durch den Bund gesetzt wurde und das Grundstück eine nicht nur unwesentliche Werterhöhung erfahren hat.

Als zuständige Behörde wird nun grundsätzlich der Landeshauptmann festgelegt. Bei Gefahr in Verzug kann die Bezirksverwaltungsbehörde Maßnahmen anordnen. Die in der Praxis sehr relevanten Feststellungsbescheide sollen zukünftig statt von der Bezirksverwaltungsbehörde durch den Landeshauptmann erledigt werden.

(Mögliche) Vereinheitlichung bei der Beurteilung und Risikoabschätzung von Altablagerungen und Altstandorten

Der BMK wurde eine Verordnungsermächtigung erteilt, um Richtwerte und Kriterien für die Beurteilung des Vorliegens erheblicher Kontaminationen oder erheblicher Risiken bei Altablagerungen und Altstandorten und Kriterien für die Risikoabschätzung sowie Sanierungszielwerte festlegen zu können.

Präzisierung bei der digitalen Ausweisung von Altlasten im Altlastenportal

Altlasten wurden bisher lediglich anhand von Grundstücknummern ausgewiesen. Dies führte immer wieder zu Ungenauigkeiten, da die tatsächliche Altlastenfläche nicht immer mit der Grundstücksfläche übereinstimmte.

Zukünftig soll die lagemäßige Darstellung von Altlasten in einer GIS-basierten Online-Karte erfolgen. An Stelle der bisherigen Grundstücksnummern soll eine Verlinkung auf die planliche Darstellung in der Online-Karte treten. 

Änderungen iZm Beitrags- und Beitragsschuldnertatbestände

Der „Lagerungstatbestand“ – d. h. die mehr als einjährige Lagerung von Abfällen zur Verwertung oder die mehr als dreijährige Lagerung von Abfällen zur Beseitigung – soll nun zu einem Tatbestand zusammengefasst werden. Zukünftig kommt es nun nicht mehr auf den Zweck der Lagerung an, sondern es gilt einheitlich eine Frist von drei Jahren.

Die Frage, wer bei einer grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen der Beitragsschuldner iSd ALSAG ist, beschäftigte den VwGH bereits mehrfach (siehe VwGH 08.02.2022, Ro 2021/13/0008). Der VwGH hielt zuletzt fest, dass zwar der Beitragstatbestand iZm Verbringung von Abfällen novelliert wurde, nicht aber der Beitragsschuldnertatbestand, sodass demnach unverändert die Tätigkeit ausschlaggebend war, zu deren unmittelbaren Zweck die Verbringung der Abfälle erfolgte („erste Tätigkeit“); auf eine nachfolgende, in weiterer (unbestimmter) Zukunft liegende Tätigkeit kam es hingegen nicht an.

Durch die Anpassung des Beitragsschuldnertatbestandes soll diese Rechtslücke geschlossen werden.

Flächenrecycling von industriellen und gewerblichen Brachflächen

Im Rahmen der ALSAG-Novelle 2024 kommt es auch zur Änderung des Umweltförderungs- und Umweltkontrollgesetzes. Es sollen die notwendigen Rahmenbedingungen für die Förderung der Wiedernutzung industrieller und gewerblicher Brachflächen (Altstandorte oder Altablagerungen), welche die Schwelle einer Altlast gemäß dem ALSAG nicht erreichen, geschaffen werden.

Gerne stehen Ihnen unsere Experten Julius Spieldiener und Xaver Meusburger aus dem Team Umwelt- und Technikrecht für weitere Fragen zu diesem Thema zur Verfügung.

Disclaimer

Dieser Beitrag stellt lediglich eine allgemeine Information dar und ersetzt keine Rechtsberatung. Die Haslinger / Nagele Rechtsanwälte GmbH übernimmt keinerlei Haftung für Inhalt und Richtigkeit dieses Beitrages.

 

3. April 2024

 
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