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Neuer Schwung für die Kreislaufwirtschaft


Demnächst soll das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) umfassend novelliert werden. Mit ihm soll vor allem der EU-Kreislaufwirtschaftspakt umgesetzt werden. Neben der Stärkung der Kreislaufwirtschaft steht auch die Reduktion des Plastikmüllaufkommens in Österreich im Zentrum des Vorhabens. Ein Überblick:

Lob und Kritik zum Entwurf

Der Gesetzesentwurf war bis Anfang Juni in Begutachtung und Gegenstand zahlreicher Stellungnahmen. Neben grundsätzlicher Zustimmung, wird der Gesetzesentwurf auch in vielen Punkten kritisiert.

Anpassung an geänderte EU-Vorschriften

Schwerpunkt der AWG-Novelle ist jedenfalls die Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben, insbesondere der EU-Richtlinie über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (Einwegplastik-Richtlinie) und des EU-Kreislaufwirtschaftspakts. Im Rahmen des Kreislaufwirtschaftspakets wurden folgende EU-Richtlinien geändert:

Ziel der Novelle ist damit zum einen die Förderung einer kreislauforientierten Wirtschaft, in der Produkte, Stoffe und Ressourcen nach ihrer Nutzung so weit wie möglich wieder in den Produktionsprozess zurückgeführt werden und die Entstehung von Abfällen dadurch auf ein Minimum reduziert wird, zum anderen die Reduzierung des Plastikmüllaufkommens in Österreich, um die negativen Auswirkungen von Plastikmüll auf die Umwelt zu verhindern bzw zu verringern.

Zudem soll durch die gegenständliche Novelle – entsprechend der Zielsetzung der Bundesregierung den Transport „bahnaffiner Güter“ auf der Schiene zu fördern – der Transport von Abfällen verstärkt auf Bahntransporte umgestellt werden, um dadurch einen wesentlichen Beitrag zur Reduktion von Emissionen im Straßenverkehr zu leisten.

Die Neuerungen im Detail

Vor dem dargestellten Hintergrund sieht der Begutachtungsentwurf insbesondere folgende Neuerungen vor:

  • neue Zielvorgaben für das Recycling von Siedlungsabfällen (bis 2035 auf mindestens 65%) und spezifische Zielvorgaben für Verpackungen (bis 2030 Gesamt 70%);
  • Maßnahmen für den Ausbau der erweiterten Herstellerverantwortung, insbesondere im Hinblick auf Elektro- und Elektronikgeräte, Gerätebatterien oder -akkumulatoren, Fahrzeugbatterien- oder -akkumulatoren, Einwegkunststoffprodukte und Fanggeräte, die Kunststoffe enthalten;
  • Verpflichtung von ausländischen Herstellern von Fahrzeugen und Batterien zur Bestellung eines verantwortlichen Bevollmächtigten in Österreich (wie derzeit schon bei Elektrogeräten);
  • Verbot des Inverkehrbringens von bestimmten Einwegkunststoffprodukten (z. B. Wattestäbchen, Trinkhalme, Luftballonstäbe);
  • Anpassung der Ausstufungsregel gemäß § 7 AWG 2002 an die geänderten Bestimmungen der Abfallverzeichnisverordnung und Deponieverordnung 2008;
  • Beweislastumkehrregel bei Nebenprodukten und Abfallende: Der Besitzer eines Stoffes bzw Gegenstandes muss nachweisen, dass die Voraussetzungen für ein Nebenprodukt im Sinne des § 2 Abs 3a AWG 2002 bzw das Ende der Abfalleigenschaft gemäß § 5 AWG 2002 vorliegen;
  • Verbot der Verbrennung und Deponierung von für die Verwertung (Vorbereitung zur Wiederverwendung oder Recycling) getrennt gesammelten Abfällen;
  • Getrennte Sammlung für Papier-, Metall-, Kunststoff-, Glas-, Bio- und Textilabfälle;
  • Verpflichtender Transport von Abfällen innerhalb Österreichs ab drei Tonnen über eine bestimmte Transportstrecke (1.300/200/100 km) per Bahn oder durch andere Verkehrsmittel mit gleichwertigem oder geringerem Schadstoff- oder Treibhausgaspotential (Ausnahmen: keine Bahnkapazität, An- und Abfahrt zur Verladestelle mehr als 25 % auf der Straße).

Fazit

Nun liegt es an dem zuständigen Umweltministerium (BMK), die eingelangten Stellungnahmen zum Begutachtungsentwurf zu sichten und zu bearbeiten. Wie die endgültige Version der Novelle ausgestaltet sein wird, bleibt abzuwarten. Aufgrund des Umfangs der Novelle und der Brisanz einiger vorgeschlagenen Änderungen, könnte der Beschluss der Novelle im Parlament noch einige Zeit in Anspruch nehmen. Allerdings ist der Zeitdruck groß, zumal das EU-Kreislaufwirtschaftspaket bereits seit Sommer letzten Jahres (Umsetzungsfrist war der 5. Juli 2020) umgesetzt sein sollte und Österreich ein weiteres Vertragsverletzungsverfahren drohen könnte.

Für die Beantwortung weiterer Fragen zu diesem Thema steht Ihnen unsere Expertin Reka Krasznai aus dem Team Umweltrecht gerne zur Verfügung.

Disclaimer

Dieser Beitrag stellt lediglich eine allgemeine Information dar und ersetzt keine Rechtsberatung. Die Haslinger / Nagele Rechtsanwälte GmbH übernimmt keinerlei Haftung für Inhalt und Richtigkeit dieses Beitrages.

 

8. Juli 2021

 
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