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Kapitalgesellschaften unterwegs auf neuen Wegen


Mit 01.08.2023 ist das EU-Umgründungsgesetz (EU-UmgrG) in Kraft getreten, mit welchem die EU-Mobilitätsrichtlinie (EU-Richtlinie 2019/2121) umgesetzt wurde. Was bedeutet das für Sie und Ihr Unternehmen? Wir haben uns angesehen, auf „welche Wege“ sich Ihr Unternehmen zukünftig machen kann.

Schon seit vielen Jahren ist es möglich, eine österreichische Kapitalgesellschaft mit einer Kapitalgesellschaft eines anderen EU-Mitgliedsstaates zu verschmelzen. Daneben war es – aufgrund der europäischen Niederlassungsfreiheit – auch bisher schon möglich, den Sitz einer Gesellschaft in einen anderen EU-Mitgliedstaat zu verlegen. Allerdings war beides teils mit (rechtlichen) Schwierigkeiten verbunden.

Neben der grenzüberschreitenden Verschmelzung werden mit dem EU-UmgrG nun die – in der Praxis schon lange erhofften – Wege für die grenzüberschreitende Umwandlung und die grenzüberschreitende Spaltung geöffnet.

Grenzüberschreitende Umwandlung

Bei der grenzüberschreitenden Umwandlung kann der Sitz Ihres Unternehmens in einen anderen EU-Mitgliedstaat verlegt werden, ohne dass die Rechtspersönlichkeit der Gesellschaft verloren geht (es entsteht somit keine „neue“ Gesellschaft). Zulässig ist sowohl die „Herein-Umwandlung“ einer Gesellschaft eines EU-Mitgliedstaats in eine österreichische Kapitalgesellschaft, als auch der umgekehrte Weg – die „Hinaus-Umwandlung“.

Grenzüberschreitende Spaltung

Musste bisher für eine grenzüberschreitende Spaltung zuerst eine innerstaatliche Spaltung mit anschließender Sitzverlegung durchgeführt werden, wird dies zukünftig einfacher möglich sein. Auch hier ist sowohl die Hinaus- als auch die Hineinspaltung möglich. Dabei sind folgende Varianten möglich: Aufspaltung zur Neugründung (Übertragung des gesamten Vermögens auf zwei oder mehr neu gegründete Gesellschaften), Abspaltung zur Neugründung (Übertragung eines Teils des Vermögens auf eine oder mehrere neu gegründete Gesellschaften) und die Ausgliederung (Übertragung eines Teils des Vermögens auf eine oder mehrere neu gegründete Gesellschaften gegen Gewährung von Anteilen an die übertragende Gesellschaft). Wermutstropfen: auch weiterhin wird eine grenzüberschreitende Spaltung zur Aufnahme nicht möglich sein.

Grenzüberschreitende Verschmelzung

Auch bei der bisher bereits möglichen grenzüberschreitenden Verschmelzung gibt es einige Änderungen: Das System wird im Wesentlichen zwar beibehalten, allerdings ist zwingend ein Verfahren zur Überprüfung der Umtauschverhältnisse vorgesehen.

Zu beachten ist, dass eine Entscheidung eines Gerichts eines anderen Mitgliedstaates, mit der eine bare Zuzahlung, die Gewährung von Anteilen oder einer anderen Abfindung angeordnet wird, sowohl für als auch gegen die sich verschmelzende inländische Gesellschaft wirkt.

Missbrauchsprüfung

Sowohl bei der Hinaus-Umwandlung, als auch bei der Hinaus-Verschmelzung und der Hinaus-Spaltung ist zukünftig durch das Firmenbuchgericht eine „Missbrauchsprüfung“ vorzunehmen, beispielsweise zur Verhinderung der Umgehung nationaler Rechtsvorschriften. Laut Gesetzes-Materialien ist allerdings bei Fehlen von konkreten Anhaltspunkten grundsätzlich davon auszugehen, dass kein Missbrauch vorliegt. Darüber hinaus ist das Gericht (bei Vorlage) an einen Auskunftsbescheid zum (Nicht-)Vorliegen von Missbrauch nach § 22 BAO gebunden.

Wegzugsbesteuerung

Oft wird im Zuge von Umgründungsmaßnahmen übersehen, dass die Verlegung des Verwaltungssitzes einer Gesellschaft auch steuerrechtliche Konsequenzen hat. Verliert die Republik Österreich gegenüber anderen Staaten das Besteuerungsrecht bezüglich eines Wirtschaftsgutes, löst dies die sogenannte „Wegzugsbesteuerung“ (oder auch „Exit-Tax“) aus.

Disclaimer

Dieser Beitrag stellt lediglich eine allgemeine Information dar und ersetzt keine Rechtsberatung. Die Haslinger / Nagele Rechtsanwälte GmbH übernimmt keinerlei Haftung für Inhalt und Richtigkeit dieses Beitrages.

 

31. Juli 2023

 
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