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Gastbeitrag der Praxisgruppe 360° Erneuerbare Energie in „Die Presse“


Die Praxisgruppe 360°EE klärt in einem Gastbeitrag in der Tageszeitung „Die Presse“ über den Entwurf des ElWG auf.

E-Wirtschaft: Wie das neue Gesetz die Energiewende erleichtern soll

Der Entwurf eines neuen Elektrizitätswirtschaftsgesetzes enthält vielversprechende Ansätze.

Was lange währt, wird endlich gut? Den dräuenden Wahlkämpfen zum Trotz hat die Bundesregierung nun einen Entwurf des neuen Elektrizitätswirtschaftsgesetzes – kurz ElWG – in Begutachtung geschickt („Die Presse“ hat berichtet). Zweifellos ein mutiger Schritt, denn ob die notwendige Zweidrittelmehrheit im Nationalrat erreicht werden kann, steht in den Sternen. Das neue Gesetz enthält zudem einige Bestimmungen, die politisch anecken könnten – man denke zum Beispiel an die umfassenden Neuregelungen zum Verbraucherschutz oder an das altbekannte und viel diskutierte Thema „Grundversorgung mit Elektrizität“.

„Prosumer“ statt „Consumer“

Eines der Ziele des ElWG: Die Förderung der aktiven Teilnahme der Verbraucher am Energiemarkt. Was bereits 2021 mit dem Erneuerbaren- Ausbau-Gesetz begonnen hat, soll durch das ElWG fortgeführt werden – der „Prosumer“ (Produzent und Konsument in Personalunion) betritt als sogenannter „Eigenversorger“ den Energiemarkt.

Mittlerweile altbekannt sind Energiegemeinschaften oder gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen als Formen der gemeinsamen Energieerzeugung und Energieverwertung. Mit dem ElWG neu am Markt: „Eigenversorger“ und „Peer-to- Peer-Verträge“. Damit soll es in Zukunft noch einfacher sein, als Stromerzeuger, beispielsweise mit einer Fotovoltaikanlage auf dem Hausdach, am Strommarkt teilzunehmen und überschüssigen Strom abzugeben, ohne an einen großen Energieabnehmer (und an dessen Einspeisetarife) gebunden zu sein.

Die Entfesselung des Strommarktes also? Nicht ganz, denn die neuen Instrumente sind an Bedingungen geknüpft. Um Strom über einen „Peer-to-Peer-Vertrag“ zu handeln, also beispielsweise im Nachbarschaftsverhältnis, muss der Erzeuger selbst auch Endkunde sein. Außerdem muss die Energie selbst erzeugt werden und darf nur erneuerbarer Strom weitergegeben werden, nicht beispielsweise Wärme. Im Übrigen dürfen Peer-to-Peer-Verträge nur zusätzlich zu einem regulären Liefervertrag abgeschlossen werden und müssen die Teilnehmer über intelligente Messgeräte (Smart Meter) verfügen.

Zwei Schritte nach vorne, einer zurück? Mitnichten, denn die neuen regulatorischen Regelungen sind in der Zusammenschau äußerst effektiv: „Peer-to-Peer-Verträge“ können mit Personen im gesamten Bundesgebiet abgeschlossen werden, es gibt keine technischen oder geographischen Begrenzungen. Ausgeschlossen sind nur „gewerbliche Eigenversorger“ (gemeint sind wohl Elektrizitätsunternehmen), nicht jedoch große Unternehmen.

Schließen Endkunden Peer-to-Peer-Verträge ab oder nehmen sie an Energiegemeinschaften teil, sollen Lieferanten nach dem neuen Gesetz auch keine Mindestliefermengen mehr festlegen dürfen. Damit können in Zukunft auch Kunden, die über keine eigene PV-Anlage verfügen, an der Energiewende partizipieren, wodurch die gemeinschaftliche Nutzung des erneuerbaren Stroms wesentlich erleichtert wird.

Einspeisestopp adé?

Um der Energiewende zum vollen Durchbruch zu verhelfen, braucht es starke Stromnetze. In Zeiten regionaler „Einspeisestopps“ ist diese Binsenweisheit aktueller denn je. Da der Ausbau der Stromnetze nicht mit dem Ausbau von Ökostromanlagen mithalten kann, sieht das ElWG nun den „flexiblen Netzzugang“, das heißt die flexible Nutzung des Stromnetzes, vor.

Der regionale Stromnetzbetreiber hat die Möglichkeit eines flexiblen Netzzugangs zu prüfen, soweit dem Kunden der Netzzugang nicht im begehrten Ausmaß oder Zeitraum gewährt werden kann. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn ein Stromnetz in einem bestimmten Gebiet noch nicht ausreichend ertüchtigt wurde. Durch den flexiblen Netzzugang soll der Netzanschluss von Erzeugungsanlagen erleichtert werden, indem für einen bestimmten Zeitraum nur ein Teil des produzierten und nicht selbst verbrauchten Stroms in das Stromnetz eingespeist werden kann.

Im Fall eines neuen oder geänderten Netzzugangs eines einspeisenden Netzbenutzers kann vertraglich vorgesehen werden, dass der Netzbetreiber die maximale netzwirksame Leistung vorgibt. Das ist zu begrüßen, weil der Anreiz für den Ausbau Erneuerbarer gestärkt wird und Interessenten nicht abgeschreckt werden. Die vorgegebene netzwirksame Leistung darf für Fotovoltaik- und Windkraftanlagen auf bestimmten Netzebenen 80 bzw 90% der Maximalkapazität jedoch nicht unterschreiten. Auf den ersten Blick ist dies eine hohe Hürde. Es wird sich zeigen, inwieweit diese Möglichkeit tatsächlich zu einer Verbesserung der aktuellen Situation führt. Jedenfalls positiv hervorzuheben ist, dass der Gesetzgeber den Netzbetreibern und den Netzkunden nun eine Möglichkeit an die Hand gibt, bestehenden Problemen entgegenzuwirken und die Energiewende auf diesem Weg ein Stück voranzutreiben.

Netzausbau beschleunigen

Das ElWG setzt den regulatorischen Rahmen der Energiewende. Damit allein wird die Transformation des Energiesystems freilich nicht gelingen, trotzdem ist das ElWG unverzichtbar. Es stärkt die Rechte der Netzkunden, führt neue Instrumente zur Dezentralisierung des Energiesystems ein und gibt den Netzbetreibern wirkungsvolle Instrumente zur Lösung aktueller Probleme an die Hand. Damit werden alle Stakeholder des Strommarkts bedient, kritische Stimmen werden freilich dennoch nicht ausbleiben. Eines scheint aber klar: Am regulatorischen Rahmen wird die Energiewende nicht scheitern.

Für die Erreichung einer klimaneutralen Zukunft wird es freilich darauf ankommen, dass die Stromnetze mit dem Erneuerbaren-Ausbau Schritt halten können. Für den Netzausbau gilt die Devise: Mehr, schneller und rechtssicherer. Am dahingehenden nächsten Puzzlestein wird bereits gefeilt: Mit dem die europäische Erneuerbare-Energien- Richtlinie („RED III“) umsetzenden, für dieses Jahr zu erwartenden Erneuerbaren-Ausbau- Beschleunigungsgesetz („EABG“) besteht die Chance auf tatsächliche Erleichterungen – politischer Wille und Weitsicht vorausgesetzt.

Dieser Beitrag erschien als Gastbeitrag im Rechtspanorama von „Die Presse“ am 22.1.2024.

Für die Beantwortung weiterer Fragen und für die rechtliche Beratung zu diesem Thema steht Ihnen das Experten-Team der Praxisgruppe 360° Erneuerbare Energie zur Verfügung.

Weitere Beiträge rund um das Thema ElWG finden Sie auf der Website von 360°Erneuerbare Energie.

Disclaimer

Dieser Beitrag stellt lediglich eine allgemeine Information dar und ersetzt keine Rechtsberatung. Die Haslinger / Nagele Rechtsanwälte GmbH übernimmt keinerlei Haftung für Inhalt und Richtigkeit dieses Beitrages.

 

22. Januar 2024

 
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