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Ausblick auf 2024


Gesellschaftsrecht – FlexCo bringt frischen Wind

Alexander Müller, Rechtsanwalt
Huemer Daniela
Daniela Huemer, Partnerin

Die Vielfalt an (Kapital-)Gesellschaftsformen hat sich in Österreich seit dem 01.01.2024 vergrößert: Anstelle einer GmbH oder einer AG kann nun auch eine FlexCo (oftmals auch mit „Flexible Kapitalgesellschaft“ oder „FlexKapG“ bezeichnet) gegründet werden.

Diese neue Rechtsform ist geprägt von Gestaltungsfreiheit und Entbürokratisierung. So können bei der FlexCo – im Gegensatz zur GmbH – unter anderem Dritte (z. B. Mitarbeiter:innen) durch sogenannte „Unternehmenswert-Anteile“ am Unternehmenserfolg beteiligt werden. Die Mindeststammeinlage je Gesellschafter beträgt lediglich 1 Euro. Gesellschafter:innen, denen mehr als eine Stimme zusteht, können ihre Stimmrechte auch uneinheitlich ausüben. Zur Übertragung von Geschäftsanteilen ist kein Notariatsakt erforderlich. Soweit das FlexKapGG keine Abweichungen vorsieht, ist auf die FlexCo das GmbH-Recht anzuwenden; sie ist also der GmbH sehr ähnlich; in weiteren Bereichen aber eben flexibler.

Insbesondere Startups, aber auch andere Unternehmen können von einer (Um-)Gründung einer FlexCo profitieren. Die unkomplizierte und kostengünstige Übertragung von Anteilen macht die FlexCo etwa auch für Energiegemeinschaften attraktiv.

Umwelt- und Anlagenrecht – Beschleunigte Umweltverfahren?

Laimgruber Mario | Haslinger / Nagele, Portrait
Mario Laimgruber, Rechtsanwalt

Die Notwendigkeit des beschleunigten Ausbaues der Erneuerbaren und des dafür unabdingbaren Netzausbaues ist seit geraumer Zeit in aller Munde. Mit dem die europäische Erneuerbare-Energien-Richtlinie (siehe die rezente RED III) umsetzenden, für dieses Jahr zu erwartenden – und bereits Anfang letzten Jahres angekündigtenErneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz (‘EABG’), besteht die Chance auf tatsächliche Erleichterungen. Neben allen Rufen nach Beschleunigung muss für eine erfolgreiche Vorhabensrealisierung jedenfalls auch weiterhin das projekt- und verfahrensmanagementspezifische ‘Standardrepertoire’ (Kommunikation, Teamarbeit zwischen fachlichen und rechtlichen Expert:innen, realistische Zeitplanerstellung, klare Strukturen, etc.) zur Anwendung kommen. Bei alledem begleiten wir Sie auch in diesem Jahr wieder sehr gerne.

Digitalisierung – der AI-Act geht in die nächste Runde

Gaderer Markus | Haslinger / Nagele, Portrait
Markus Gaderer, Partner

2024 soll es soweit sein, dass sich die Europäische Union einen Rechtsrahmen zur Regulierung Künstlicher Intelligenz auferlegt – den AI-Act. Diese unmittelbar in allen Mitgliedsstaaten anwendbare Verordnung hat das Ziel, ethische Grundsätze und Sicherheitsstandards für KI-Systeme zu etablieren. KI-Anwendungen in risikoreichen Bereichen wie Gesundheit, Verkehr und öffentlicher Verwaltung sollen überwacht und kontrolliert werden. Es werden dazu drei Kategorien von KI-Systemen definiert: unzulässige, hochrisikobehaftete und niedrigrisikobehaftete Systeme. Hochrisikobehaftete Systeme müssen speziellen Anforderungen entsprechen, darunter transparente Nutzung, Datenqualität und unabhängige Bewertungen. Die Verordnung strebt auch an, Bürger vor diskriminierenden KI-Praktiken zu schützen und die Transparenz von KI-Entscheidungen zu fördern und den Einsatz von KI sichtbar zu machen. Der AI-Act reflektiert den Wunsch der EU, einen ausgewogenen Ansatz für die Nutzung von KI zu finden, der Innovation fördert und gleichzeitig ethische und sicherheitsrelevante Bedenken berücksichtigt. Ob dies mit dem AI-Act tatsächlich gelingt oder nur ein weiteres Mal über das Ziel hinausgeschossen wird? Jedenfalls kommt damit ein zusätzliches To-Do für Unternehmen, denn es ist davon auszugehen, dass in naher Zukunft kaum jemand um einen KI-Einsatz herumkommt.

WiEReG – Beschränkte Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer

Riesz Thomas
Thomas Riesz, Rechtsanwalt
Carola Draxler, jur. Mitarbeiterin

Wie der VfGH (G 265/2022) im Dezember im Anschluss an den EuGH (C-37/20 und C-601/20) festgestellt hat, ist die uneingeschränkte öffentliche Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer verfassungswidrig. Damit bestätigt das Höchstgericht die bereits im Herbst letzten Jahres eingeführte Beschränkung der Einsicht in das Register. Eine solche ist nunmehr nur mehr bei Vorliegen eines berechtigten Interesses im Zusammenhang mit der Verhinderung von Geldwäsche oder Terrorismusbekämpfung oder bei Eingehen einer Geschäftsbeziehung zulässig, so etwa bei der Miete oder dem Erwerb eines Hauptwohnsitzes, bei Liegenschaftstransaktionen sowie beim Erwerb von Beteiligungen / Abtretungen von Geschäftsanteilen.

Wie gewohnt beraten wir Sie gerne und können selbstverständlich unter diesen Voraussetzungen Auszüge aus dem Register für Sie abrufen.

Vergaberecht – Fokus auf grüne Vergabe und noch viel mehr

Julia Ruiter, Rechtsanwaltsanwärterin
Johannes Hartlieb
Johannes Hartlieb, Rechtsanwalt

Die Schwellenwerteverordnung 2023, die auch für Direktvergaben erhöhte Schwellenwerte zum BVergG 2018 vorsieht, wurde verlängert und findet über den 31.12.2023 hinaus Anwendung.

Weiters ist eine umfassende Novelle zum BVergG 2018 geplant: Insbesondere soll die grüne Vergabe gestärkt werden, indem z. B. ökologische Aspekte nicht erst als Zuschlagskriterien, sondern bereits als Eignungskriterien zu berücksichtigen sind. Die Novelle soll auch bieterfreundlichere Regelungen sowie Änderungen im Bereich der Rahmenvereinbarungen mit sich bringen.

Auf EU-Ebene werden wir uns mit der Anwendung der Foreign Subsidies Regulation, deren vergaberechtliche Regelung zu vorherigen Meldungen bzw. Erklärungen drittstaatlicher finanzieller Zuwendungen seit dem 12.10.2023 gilt, in der Praxis mehr befassen.

Insolvenz- und Sanierungsrecht – umstrittener Richtlinienentwurf zu Kleinstinsolvenzen

Haiböck Michael
Michael Haiböck, Rechtsanwalt

Im Rahmen eines aktuellen Richtlinienentwurfes der europäischen Kommission zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts [COM (2022) 702 final] soll unter anderem eine Verfahrensvereinfachung für Kleinstunternehmen geschaffen werden. Laut Definition sind davon Unternehmen mit weniger als 10 Dienstnehmer:innen und einem Jahresumsatz oder einer Bilanzsumme von unter EUR 2 Mio betroffen. Im Hinblick auf die stark von KMUs geprägte österreichische Unternehmensstruktur würde ein Großteil der Unternehmensinsolvenzen unter diese Regelung fallen. Problematisch erscheint dabei vor allem, dass ein:e Insolvenzverwalter:in nur über Antrag bestellt werden soll. Ist dies nicht der Fall, so würde sowohl die Forderungsprüfung als auch u.U. die Veräußerung des schuldnerischen Unternehmens vom/von der Schuldner:in selbst vorgenommen werden (wodurch Missbrauch Tür und Tor geöffnet wird). Gerade bei Kleinstinsolvenzen sind Anfechtungsansprüche und Haftungsansprüche gegen handelnde Organe oft die wesentlichsten Positionen, die eine möglichst hohe Befriedigung der Gläubiger:innen herbeiführen können. Ohne Masseverwalter:in ist die Aufdeckung derartiger Ansprüche kaum denkbar. Insofern ist davon auszugehen, dass eine Umsetzung des aktuellen Vorschlages nachhaltig zulasten der Gläubiger:inneninteressen gehen würde.

Gesellschaftsrecht – als Geschäftsführer:in disqualifiziert?

Trausner Manfred | Haslinger / Nagele, Portrait
Manfred Trausner, Sachbearbeiter
Goth Julia
Julia Goth, Partnerin

Mit dem GesDigG 2023 wurde nunmehr geregelt, dass „disqualifizierte Personen“ als Geschäftsführer:in einer GmbH oder als Vorstandsmitglieder einer AG oder einer Genossenschaft nicht in das Firmenbuch eingetragen werden dürfen. „Disqualifiziert“ wird man dabei durch eine (inländische oder ausländische) gerichtliche Verurteilung (welche nach dem 31.12.2023 rechtskräftig geworden sind) zu einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe aufgrund bestimmter, taxativ aufgezählter „wirtschaftsnaher“ Delikte (z. B. Betrug, Untreue, Förderungsmissbrauch, Betrügerische Krida, Geldwäscherei, Abgabenbetrug udgl.).
Die Überprüfung, ob eine disqualifizierende Verurteilung vorliegt, erfolgt amtswegig durch das Gericht, weshalb zukünftig bei Personen, die über keine aufrechte Meldung im Inland verfügen, in der Firmenbuchanmeldung auch deren Staatsangehörigkeit und Wohnsitzstaat anzugeben sind.
Wir werden daher künftig von unseren Mandant:innen bereits im Vorfeld erfragen, ob ein disqualifizierender Grund vorliegt bzw. wird jede:r Unternehmer:in / Geschäftsführer:in im Auge behalten müssen, ob auch nach Firmenbucheintragung des jeweiligen vertretungsbefugten Organs eine disqualifizierende Verurteilung erfolgt. In einem solchen Fall hat die betroffene Person nämlich unverzüglich ihren Rücktritt zu erklären bzw. hat die Gesellschaft/Genossenschaft für die unverzügliche Abberufung zu sorgen (widrigenfalls eine Löschung von Amts wegen erfolgt).

Strafrecht – U-Ausschüsse: geplante Reformen signalisieren mehr Transparenz und Partizipation

Laura Viechtbauer, Rechtsanwältin

Das Superwahljahr 2024 startet in Österreich mit zwei U-Ausschüssen. Am 11.01.2024 nahmen der COFAG-Untersuchungsausschuss auf Verlangen der SPÖ und FPÖ sowie der Rot-Blaue Machtmissbrauch-Untersuchungsausschuss auf Initiative der ÖVP formell ihre Arbeit auf. Daraus lässt sich ein Spannungsverhältnis zwischen Erkenntnissen aus den U-Ausschüssen und der Neuverteilung politischer Macht erwarten.

Damit aber nicht genug: Der U-Ausschuss als bedeutendstes parlamentarisches Kontrollinstrument steht 2024 vor einer wegweisenden Reform. Nach jahrelangen intensiven politischen Debatten zeichnet sich ab, dass eine Live-Übertragung der U-Ausschüsse bevorsteht. Die in Verhandlung stehenden Maßnahmen haben zum Ziel, Bürger:innen einen unmittelbareren Einblick in politische Aufklärungsarbeit zu gewähren. Diese Neuerung soll vorerst losgelöst von einer Gesamtreform der Verfahrensordnung für parlamentarische U-Ausschüsse beschlossen werden. Insgesamt soll durch diesen vertieften Einblick in die Arbeit der politischen Gremien die Demokratie gestärkt und Vorurteile gegenüber der Arbeit der U-Ausschüsse minimiert werden. Es bleibt abzuwarten, ob und in welcher Form diese weitreichenden Neuerungen umgesetzt werden. Neben der Steigerung der Transparenz und Bürgerbeteiligung ist uE aber auch ein effektiverer Rechtsschutz für Auskunftspersonen unumgänglich.

Datenschutzrecht – Update zur DSGVO

HelmingerJulia_HaslingerNagele
Julia Helminger,
Rechtsanwaltsanwärterin
Riesz Thomas
Thomas Riesz, Rechtsanwalt

Im sechsten Jahr ihrer Geltung soll der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) eine Verordnung zur Ergänzung verfahrensrechtlicher Vorschriften in den immer öfter vorkommenden grenzüberschreitenden Fällen zur Seite gestellt werden. Dies soll eine verbesserte Zusammenarbeit der einzelnen mitgliedstaatlichen Datenschutzbehörden bewirken, um die Wirksamkeit der Durchsetzung der DSGVO insgesamt zu stärken.

Neben Regelungen zur behördlichen Kooperation, soll in solchen Fällen aber auch ein Mindeststandard an Verfahrensrechten von Beteiligten, wie etwa Anhörungs- oder Akteneinsichtsrechte vorgesehen werden. Gleichzeitig enthält der Entwurf der EU-Kommission Bestimmungen zum Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen im Rahmen der Akteneinsicht. Darüber hinaus soll die 72-stündige Meldefrist von Datenschutzvorfällen keinesfalls an einem arbeitsfreien Tag beginnen, um hier ein entsprechendes Handeln zu ermöglichen.

Wann die Verordnung in Kraft treten soll, ist bislang noch nicht bekannt. Wir werden Sie diesbezüglich informiert halten.

Energierecht – Neue Power für den Energiemarkt

Kaleb Kitzmüller
Kaleb Kitzmüller, Rechtsanwalt
WeißCaroline_HaslingerNagele
Caroline Weiß, Rechtsanwaltsanwärterin

Mit einer guten Portion Optimismus könnte Österreich noch in diesem Jahr ein neues Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG) erhalten, der entsprechende Entwurf wurde jedenfalls kürzlich veröffentlicht. Als weiterer Baustein der Energiewende-Gesetzgebung sollen damit etwa die sogenannten „Prosumer“ endgültig den Energiemarkt betreten und z. B. durch „Peer-to-Peer-Verträge“ Überschussstrom an andere Energieverbraucher:innen abgeben können. Unternehmen wird dadurch ein „Energiepooling“ ermöglicht. Neben der Stärkung der Rechte von Energieverbraucher:innen soll das ElWG aber auch für eine flexiblere Gestaltung der Netze sorgen. So sollen Direktleitungen einfacher umgesetzt werden können, „flexible Netzzugänge“ regionalen „Einspeisestopps“ entgegenwirken und virtuelle Zählpunkte neue Möglichkeiten für den Anschluss von Erzeugungsanlagen bieten. In Kombination mit dem ebenso geplanten Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz (EABG) bringt das neue Power für die Energiewende.

Compliance und ESG – Bürokratiemonster oder einmalige Chance?

Baumgartner Thomas
Thomas Baumgartner, Rechtsanwalt

Die Themen Nachhaltigkeit und Umweltschutz werden auch 2024 nicht nur gesellschaftspolitisch eine große Rolle spielen, sondern auch immer stärker Einzug in die Rechtsordnung finden. Neue regulatorische Vorgaben im Bereich Nachhaltigkeitsberichterstattung, Klimaschutz, EU-Lieferkettenrecht, Whistleblowing uvm. werden alle Wirtschaftsteilnehmer:innen vor große Herausforderungen stellen.

Um Haftungsrisiken und Reputationsschäden zu vermeiden, sollten sich Unternehmen zielgerichtet mit ihrer individuellen Risikolandschaft auseinandersetzen und rechtzeitig entsprechende Maßnahmen ergreifen. Insbesondere bei österreichischen KMUs und öffentlichen Rechtsträgern sehe ich hier noch enormen Aufholbedarf um zwingende rechtliche Anforderung zu erfüllen aber auch um damit verbundene Chancen nutzen zu können.

Kartellrecht – Kronzeugenschutz und Subventionen

Hiersche Alexander | Haslinger / Nagele, Portrait
Alexander Hiersche, Partner

Alles fließt, auch das Wettbewerbsrecht. Auf nationaler Ebene beobachten wir mit Spannung eine etwaige Änderung der Geldbußenpraxis im Kartellrecht. Zugleich ist der Schutz von Kronzeug:innen in Bedrängnis – man denke an die Herausgabe von Unterlagen im Wege der Amtshilfe (hierzu könnte der EuGH heuer wegweisend urteilen), den Umfang der Veröffentlichung kartellgerichtlicher Entscheidungen oder die hohen Anforderungen an die vergaberechtliche „Selbstreinigung“ (apropos – eine Novelle des BVergG steht ebenso an).

Im Beihilferecht wird die Anhebung der De Minimis-Schwellen kaum spürbare Änderungen bringen. Dafür werden Unternehmen und Berater:innen und Behörden erste Erfahrungen im Umgang mit Meldungen nach der Drittstaatssubventionsverordnung sammeln – Nachjustierungen nicht ausgeschlossen.

Disclaimer

Dieser Beitrag stellt lediglich eine allgemeine Information dar und ersetzt keine Rechtsberatung. Die Haslinger / Nagele Rechtsanwälte GmbH übernimmt keinerlei Haftung für Inhalt und Richtigkeit dieses Beitrages.

 

24. Januar 2024

 
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