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Neue Kündigungsfristen bei ArbeiterInnen


Die Angleichung der Rechte von ArbeiterInnen an solche der Angestellten ist ein jahrzehntelanges politisches Anliegen. Und doch erfolgt sie nur schrittweise – zuletzt durch Anpassung der Kündigungsfristen.

Die Angleichung der Kündigungsfristen von ArbeiterInnen an jene der Angestellten hätte bereits für nach dem 31.12.2017 ausgesprochene Beendigungen gelten sollen. Nach mehrfachen Verschiebungen – zuletzt aufgrund der Coronapandemie – gilt die Angleichung künftig für Kündigungen, die nach dem 30.09.2021 ausgesprochen werden.

Wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigt, beträgt die Kündigungsfrist fortan mindestens sechs Wochen und erhöht sich mit zunehmender Beschäftigungsdauer. Als Kündigungstermine kommen das Ende eines Kalendervierteljahres, der Monatsletzte oder der 15. eines Kalendermonats in Frage.

Kündigen ArbeiterInnen ab 01.10.2021 selbst, so haben sie eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Grundsätzlich gilt bei Selbstkündigung als Kündigungstermin der Monatsletzte, es kann aber auch zusätzlich der 15. eines Kalendermonats vereinbart werden. Sollte bisher mit den ArbeiterInnen eine kürzere Frist als ein Monat vertraglich vereinbart gewesen sein, so ist zu beachten, dass diese kürzeren Fristen trotz Gesetzesänderung aufgrund des Günstigkeitsprinzips für die ArbeiterInnen auch künftig bestehen bleiben.

Wie bei Angestellten auch besteht auch bei ArbeiterInnen zukünftig die Möglichkeit, die gesetzliche Kündigungsfrist für beide Seiten auf maximal sechs Monate auszudehnen. Das Unterschreiten der gesetzlichen Kündigungsfristen durch den Arbeitgeber ist hingegen unzulässig.

Handlungsbedarf besteht vor allem bei den arbeitgeberseitigen Kündigungsterminen: Da die Kündigungstermine in Kollektivverträgen, Betriebsvereinbarungen und Arbeitsverträgen, welche nicht den 15., den Monatsletzten oder das Kalendervierteljahr zum Inhalt haben, keine Gültigkeit mehr besitzen, gilt es hier bereits im Vorfeld als Arbeitgeber tätig zu werden. Mangels anderslautender Vereinbarung kann ein Arbeitsverhältnis durch Arbeitgeberkündigung nur zum Ende eines Kalendervierteljahres aufgelöst werden.

Vorsicht ist auch bei den Kündigungsterminen der ArbeiterInnen geboten. Der künftige gesetzliche Kündigungstermin wird der Monatsletzte sein. Viele Kollektivverträge sehen bis dato aber andere Termine, wie etwa das Ende der Arbeitswoche, vor. Es ist anzunehmen, dass diese günstigeren Termine, sofern sie im Arbeitsvertrag vereinbart wurden, weiterhin gelten. Offen bleibt vorerst, ob der Monatsletzte zusätzlich als Kündigungstermin hinzutritt.

Um Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden, empfiehlt es sich als Arbeitgeber daher, Kündigungsfristen und -termine bei Bedarf neu zu regeln.

Abweichende Regelungen sind hingegen in Kollektivverträgen für Branchen, in denen Saisonbetriebe überwiegen, möglich. Auch im Kollektivvertrag für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung können anderslautende Kündigungsfristen und –termine geregelt werden, was bereits mit 01.10.2021 umgesetzt wurde.

Eine andere große kollektivvertragliche Reform, die bis Jahresende abgewickelt und umgesetzt werden muss, betrifft die Handelsbetriebe. Das neue kollektivvertragliche Gehaltssystem gilt nach einer längeren Übergangsfrist ab 01.01.2022 ausnahmslos für alle Betriebe, die dem Handelskollektivvertrag unterliegen. Die Neuregelungen betreffen vorrangig Einstufungen, Vordienstzeitenanrechnungen, Vorrückungen und Umreihungen.

Für die Beantwortung weiterer Fragen zu diesem Thema stehen unsere ExpertInnen Fabian Blumberger und Kerstin Schrabmair-Nagy Ihnen gerne telefonisch oder unter fabian.blumberger@haslinger-nagele.com zur Verfügung.

Disclaimer

Dieser Beitrag stellt lediglich eine allgemeine Information dar und ersetzt keine Rechtsberatung. Die Haslinger / Nagele Rechtsanwälte GmbH übernimmt keinerlei Haftung für Inhalt und Richtigkeit dieses Beitrags.

Erstversion: 24.09.2021, Letzte Überarbeitung am: 11.01.2022

 

24. September 2021

 
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