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One man’s trash is another man’s treasure: Aktuelles aus der Abfallwirtschaft


Die Müllinsel der Seligen?

Während die meisten bei Inseln hauptsächlich an einen malerischen Sommerurlaub denken, beschäftigen sich Umweltjuristen:innen auch gerne mit entfernten Inselartgenossen. Die Müll(sammel)insel, eine künstliche Insel des urbanen Raumes, hat nun auch den Verwaltungsgerichtshof beschäftigt (VwGH 23.02.2023, Ra 2021/05/0063).

Der VwGH setzte sich mit der Frage auseinander, ob die äußerst beliebte Praxis, (noch gebrauchsfähige) Gegenstände wie Autokindersitze, auf einer Müll(sammel)insel neben den aufgestellten Müllcontainern abzustellen, aus abfallrechtlicher Sicht zulässig sei.

Eine Frau stellte einen Autokindersitz im Bereich einer Müllinsel direkt hinter den Müllcontainern ab. Die Behörde erließ ein Straferkenntnis, da der Kindersitz Abfall iSd AWG 2002 darstellen würde und der konkrete Abstellplatz kein für die Sammlung oder Behandlung vorgesehener geeigneter Ort iSd § 15 Abs 3 AWG 2002 sei.

Die Frau erhob Rechtsmittel gegen das Straferkenntnis. Das LVwG Steiermark hielt zusammengefasst mit einem Verweis auf die Erläuterungen fest (ErlRV 2293 BlgNR 24. GP 6), dass auch eine Müllinsel grundsätzlich einen für die Sammlung oder Behandlung geeigneten Ort darstelle und es einer Feststellung bedürfe, weshalb gerade die gegenständliche Müllinsel nicht als geeigneter Ort angesehen werden könne. Da eine solche Feststellung nicht getroffen wurde, sei der Bescheid rechtswidrig ergangen.

Der VwGH widersprach der Rechtsansicht des LVwG. Abfall neben einen Container zu stellen, widerspräche den Zielen einer nachhaltigen Abfallwirtschaft, weil dadurch die Abholung, aber auch eine allfällige weitere Verwertung des Abfalls in aller Regel erschwert werde. Der Abfall solle stets in den jeweils dafür vorgesehenen Abfallcontainer einsortiert werden, damit die Abholung sowie Verwertung oder Beseitigung möglichst ressourcenschonend vorgenommen werden könne.

Die Gebrauchsfähigkeit der abgestellten Gegenstände und die Möglichkeit der Wiederverwendung durch jemand anderen ändere hierbei nichts an der Unzulässigkeit des Danebensstellens. Wiederverwertbare Abfälle können in dafür vorgesehenen Sammelzentren, in Second-Hand-Geschäften oder auf Flohmärkten einer weiteren Verwertung zugeführt werden, ohne der Witterung ausgesetzt zu sein, durch die ihre Wiederverwertbarkeit verloren gehen könne. Das Internet biete zudem zahlreiche Möglichkeiten, gebrauchte Gegenstände einfach weiterzugeben.

Der Platz neben einem Müllsammelbehälter ist daher kein für die Sammlung oder Behandlung von Abfall vorgesehener geeigneter Ort im Sinn des § 15 Abs. 3 Z 2 AWG 2002.

Pfand für Einweggetränkeverpackungen ab 2025

Bereits mit der AWG-Novelle Kreislaufwirtschaft wurde die Einführung eines verpflichtenden Pfandsystems ab 01.01.2025 festgelegt. Mit der in Vorbereitung befindlichen AWG-Novelle Digitalisierung und der Pfandverordnung für Einweggetränkeverpackungen werden nunmehr die diesbezüglichen Vorgaben konkretisiert: Das Pfandsystem gilt für Einwegflaschen und –dosen aus Kunststoff oder Metall. Abgesehen von Milch- und Milchmixgetränken ist für alle Getränkearten und Gebinde mit einem Volumen von 0,1 bis 3 Liter ein Pfand in Höhe von 25 Cent einzuheben. Bei der Rückgabe der leeren Gebinde erhält der Konsument den Pfandbetrag zurück. Alle Einweggetränkeverpackungen sind aufgrund eines einheitlichen Pfandsymbols erkennbar.

Grundsätzlich sollen alle Letztvertreiber, daher der gewerbliche Abgeber, zur Rücknahme dieser Verpackungen verpflichtet sein. Erleichterungen bzw. Ausnahmen bei der Rücknahme gibt es für jene Letztvertreiber, die solche Verpackungen nur händisch zurücknehmen und Gastronomiebetriebe bei denen Einweggetränkeverpackungen durch den Konsumenten nicht mitgenommen werden. An stark frequentierten Orten, wie insbesondere in Flughäfen, Bahnhöfen oder Einkaufscentern, kann es auch eine gemeinsame Rückgabestelle geben, wobei die dort ausgegebenen „Pfandbons“ unmittelbar in der Nähe eingelöst werden sollen können.

Die AWG-Novelle Digitalisierung sowie die Pfandverordnung waren bis Ende April in Begutachtung. Mit einer Kundmachung im Bundesgesetzblatt ist im vierten Quartal 2023 zu rechnen.

Disclaimer

Dieser Beitrag stellt lediglich eine allgemeine Information dar und ersetzt keine Rechtsberatung. Die Haslinger / Nagele Rechtsanwälte GmbH übernimmt keinerlei Haftung für Inhalt und Richtigkeit dieses Beitrages.

 

21. Juni 2023

 
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