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Was die neue EU-Antikorruptionsrichtlinie für Ihr Unternehmen bedeutet, Autorinnen: Laura Baumgartner-Viechtbauer und Klara Fuchs
Die Straftatbestände bleiben weitgehend vertraut. Die Rechnung wird im Ernstfall aber deutlich höher. Warum die neue EU-Antikorruptionsrichtlinie vor allem ein Thema für die Chefetage ist und welche Fragen Sie sich schon heute stellen sollten.
Ein Vertriebsmitarbeiter sichert sich einen wichtigen Auftrag mit einer großzügigen „Provision“ an den Einkäufer des Kunden. Ein Berater ebnet über persönliche Kontakte den Weg zu einer behördlichen Genehmigung
Was auf den ersten Blick wie ein Fehlverhalten Einzelner wirkt, kann für das gesamte Unternehmen weitreichende Konsequenzen haben. Genau hier setzt die Richtline an.
Mit der Richtlinie (EU) 2026/1021 wurden umfassende, EU-weit einheitliche Mindeststandards zur strafrechtlichen Bekämpfung von Korruption im öffentlichen wie im privaten Sektor geschaffen. Die Richtlinie ist seit 31.05.2026 in Kraft. Österreich muss sie im Wesentlichen bis 01.06.2028 umsetzen. Was nach ferner Zukunft klingt, verdient aber schon heute Aufmerksamkeit.
Die Richtlinie verlangt, dass unter anderem Bestechung und Bestechlichkeit, Veruntreuung, unerlaubte Einflussnahme, rechtswidrige Ausübung öffentlicher Ämter und die Behinderung der Justiz strafbar sind. Auch wer Vermögen aus Korruptionsdelikten verschleiert oder sich daran bereichert, soll bestraft werden.
Die gute Nachricht: Österreich hat sein Korruptionsstrafrecht bereits 2012 grundlegend verschärft. Das Strafgesetzbuch deckt die von der EU geforderten Tatbestände schon heute weitgehend ab. Beim Katalog der strafbaren Handlungen sind daher nur punktuelle Anpassungen zu erwarten. Für Unternehmen ist das allerdings keine Entwarnung.
Dass ein Unternehmen selbst strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann, ist in Österreich seit Langem Realität: Nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG) ist dies vorgesehen, wenn eine Straftat zugunsten des Verbandes begangen wurde oder durch sie den Verband treffende Pflichten verletzt wurden. Die Tat muss dabei entweder von einem Entscheidungsträger oder von einem Mitarbeiter begangen worden sein, wobei Letzterem die Tat durch mangelnde Sorgfalt eines Entscheidungsträgers, etwa durch unzureichende Aufsicht oder Kontrolle, ermöglicht oder wesentlich erleichtert worden sein muss.
Derzeit liegt die höchstmögliche Geldbuße für Unternehmen bei rund EUR 5,4 Mio (Tagessatzsystem des § 4 VbVG). Künftig muss der Strafrahmen etwa bei Bestechung und Veruntreuung bis zu mindestens 5 % des weltweiten Gesamtumsatzes oder alternativ EUR 40 Mio reichen, bei anderen Delikten bis zu mindestens 3 % bzw EUR 24 Mio. Hinzu kommen mögliche Nebenfolgen, die oft noch schwerer wiegen: der Ausschluss von öffentlichen Aufträgen, Förderungen und Genehmigungen, Tätigkeitsverbote, Unterstellung unter gerichtliche Aufsicht, im Extremfall sogar die Auflösung des Unternehmens sowie die Veröffentlichung von Urteilen.
Für Entscheidungsträger bedeutet das: Korruptionsprävention ist keine Aufgabe, die man allein an die Rechts- oder Compliance-Abteilung delegieren sollte.
Es gibt auch eine gute Nachricht: Wirksame Compliance-Programme können sich strafmildernd auswirken. Gleiches gilt, wenn ein Unternehmen nach Aufdeckung einer Tat rasch mit den Behörden kooperiert und wirksame Abhilfe schafft. Ob und wie stark das berücksichtigt wird, entscheidet allerdings das Gericht.
Die EU will ausdrücklich keine „Augenwischerei“. Ein Verhaltenskodex in der Schublade oder eine einmalige Schulung reichen nicht. Entscheidend ist, ob die Compliance-Maßnahmen im Alltag tatsächlich gelebt werden und Korruptionsrisiken wirklich erkennen und verhindern. Als Bausteine nennt die Richtlinie etwa Risikoanalysen, Verhaltenskodizes, Prüfungen durch externe Dritte sowie interne Kontrollen und Audits.
Schon nach geltendem österreichischem Recht kann ein funktionierendes Compliance-System die Haftung des Unternehmens für Taten von Mitarbeitern verhindern oder zumindest die Geldbuße senken. Mit der Richtlinie gewinnt dieser Aspekt weiter an Gewicht. Gestärkt wird zudem der Schutz von Hinweisgebern: Meldungen zu sämtlichen Tatbeständen der Richtlinie fallen unter den Whistleblower-Schutz. In Österreich erfasst das HinweisgeberInnenschutzgesetz bereits jetzt die Korruptionsdelikte des StGB.
Die Richtlinie verpflichtet Unternehmen nicht unmittelbar zu bestimmten Compliance-Maßnahmen. Wer die Zeit bis zur Umsetzung nutzt, verschafft sich aber einen entscheidenden Vorsprung. Ein kurzer Selbstcheck:
1. Kennen wir unsere Risiken? Eine aktuelle Risikoanalyse zeigt, wo im Unternehmen – etwa im Vertrieb, im Einkauf oder im Kontakt mit Behörden – Korruptionsgefahren bestehen.
2. Werden unsere Regeln gelebt? Richtlinien und Schulungen wirken nur, wenn ihre Einhaltung kontrolliert und nachvollziehbar dokumentiert wird.
3. Erfahren wir rechtzeitig von Missständen? Ein funktionierendes HinweisgeberInnensystem und klare Abläufe für interne Untersuchungen sorgen dafür, dass Verdachtsfälle früh erkannt und unabhängig aufgeklärt werden.
4. Wissen wir, mit wem wir Geschäfte machen? Lieferanten, Vertriebspartner und Vermittler sind häufig ein Einfallstor für Korruption. Sorgfältige Prüfungen, passende Vertragsklauseln und eine laufende Überwachung schaffen hier Sicherheit.
5. Wissen wir, was im Ernstfall zu tun ist? Wer Zuständigkeiten und Eskalationswege vorab festlegt, kann bei einem Verdacht rasch und koordiniert reagieren.
Die neue Richtlinie ändert weniger, „was strafbar ist“, als vielmehr, „wie teuer Korruption“ für Unternehmen werden kann. Wer jetzt prüft, ob die eigenen Compliance-Maßnahmen nicht nur auf dem Papier bestehen, schützt das Unternehmen, seine Marktchancen und nicht zuletzt die eigene Position als Führungskraft.
Unsere Teams für Compliance und interne Ermittlungen sowie Strafverteidigung und Wirtschaftsstrafrecht begleiten Sie bei der Überprüfung Ihrer bestehenden Compliance-Strukturen, bei der Analyse Ihrer Korruptionsrisiken, bei der Vorbereitung auf den Ernstfall und steht Ihnen zur Seite, wenn es darauf ankommt. Sprechen Sie uns gerne an.
Dieser Beitrag stellt lediglich eine allgemeine Information dar und ersetzt keine Rechtsberatung. Die Haslinger / Nagele Rechtsanwälte GmbH übernimmt keinerlei Haftung für Inhalt und Richtigkeit dieses Beitrages.



20. Oktober 2026
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