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Kartell-Beihilfenrecht | Haslinger / Nagele, Illustration: Karlheinz Wasserbacher

Geldbußen-Regress im Kartellrecht


Ist die Überwälzung einer Kartellgeldbuße auf Geschäftsführer mit Art 101 AEUV vereinbar? Autoren: Alexander Hiersche, Maximilian Hubner

Nach österreichischem Recht haften Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder ihrer Gesellschaft für Pflichtverletzungen (§ 25 Abs 2 GmbHG, § 84 Abs 2 AktG). Gilt das auch für eine Kartellgeldbuße, die gegen die Gesellschaft selbst verhängt wurde? Generalanwalt Maciej Szpunar verneint das in seinen Schlussanträgen vom 1. Oktober 2026 in der Rechtssache Zapp/BKartA (C‑347/25): Art 101 AEUV stehe einem solchen Anspruch entgegen, soweit der Schaden ausschließlich in der Zahlung der Geldbuße besteht. Der Anlassfall stammt aus Deutschland, die Überlegungen beruhen aber auf Unionsrecht und sind auch für Österreich von Bedeutung.

Der Fall: Preiskartell in der Edelstahlbranche und Geldbuße von 4,1 Millionen Euro

Ein Geschäftsführer nahm zwischen 2002 und 2015 für ein Unternehmen der Zapp-Gruppe an einem Preiskartell in der Edelstahlbranche teil. Das deutsche Bundeskartellamt verhängte im Juli 2018 im Settlement-Verfahren Geldbußen von 4,1 Mio. Euro gegen die operative Gesellschaft und von 126.000 Euro gegen den Geschäftsführer persönlich.

Die Gesellschaft verlangte die gesamte Geldbuße vom früheren Geschäftsführer ersetzt, die Holdinggesellschaft zusätzlich rund 1,144 Mio. Euro an Aufklärungs- und Rechtsverteidigungskosten. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab; der Bundesgerichtshof (BGH) legte dem EuGH vor. Die D&O-Versicherung deckt weder wissentliche Pflichtverletzungen noch persönlich verhängte Geldbußen.

Die Rechtsfrage: Steht Art 101 AEUV der nationalen Organhaftung entgegen?

  1. Es ist eine Frage des Unionsrechts. Wer Schadenersatz wegen eines Verstoßes gegen Art 101 AEUV verlangen kann und welche Schäden ersatzfähig sind, regelt das Unionsrecht unmittelbar; den Mitgliedstaaten bleiben nur die Modalitäten, vorbehaltlich Äquivalenz und Effektivität.
  2. Das Unternehmen ist Täter, nicht Opfer. Urheber eines Kartellverstoßes ist im Unionsrecht das „Unternehmen“, also die wirtschaftliche Einheit, zu der auch die handelnden Personen gehören. Es kann daher nicht zugleich Täter und Geschädigter sein.
  3. Die Courage-Rechtsprechung braucht eine Präzisierung. Seit Courage und Crehan (C-453/99) kann „jedermann“ Ersatz kartellbedingter Schäden verlangen. Nach Ansicht des Generalanwalts gilt das aber nicht für den Schaden aus der Zahlung einer Kartellgeldbuße. Ein Unternehmen, das selbst gegen Art 101 AEUV verstoßen hat, könne Ersatz der ihm auferlegten Geldbuße nicht verlangen.
  4. Die Geldbuße muss wirken. Könnte das Unternehmen die Geldbuße auf sein Organmitglied abwälzen, träfe sie im Ergebnis nicht mehr das Unternehmen, und ihre abschreckende Wirkung ginge verloren. Zudem passt die Höhe nicht: Die Geldbuße wird nach den Verhältnissen des Unternehmens bemessen (Obergrenze: 10 % des Gesamtumsatzes), nicht nach jenen des Organmitglieds; ein Regress in dieser Höhe würde nach Ansicht des Generalanwalts auch dessen Verteidigungsrechte verletzen.

Was bleibt: Persönliche Verantwortung der Organmitglieder

Die Schlussanträge sind bewusst eng gefasst: Sie betreffen nur den ausschließlich durch die Geldbuße verursachten Schaden. Ausdrücklich unberührt bleiben persönliche Geldbußen gegen Organmitglieder, soweit das nationale Recht sie vorsieht (wie in Deutschland, im Anlassfall 126.000 Euro; das österreichische KartG sieht keine Kartellgeldbuße gegen Organmitglieder vor, § 29 KartG), sowie der Regress für Schadenersatz, den das Unternehmen an Kartellgeschädigte leistet. Offen bleibt die Behandlung von Aufklärungs- und Rechtsverteidigungskosten.

Bedeutung für Österreich und die Praxis

Die unionsrechtlichen Maßstäbe binden auch österreichische Gerichte. Da § 25 Abs 2 GmbHG und § 84 Abs 2 AktG vergleichbare Organhaftungsregeln enthalten, könnte ein Unternehmen auch hierzulande eine Kartellgeldbuße nicht auf seine Organe überwälzen, sollte der EuGH dem Generalanwalt folgen. Wirksame Compliance gewinnt damit an Bedeutung; für Geschäftsleiter bleibt die persönliche Exponierung dennoch erheblich, etwa strafrechtlich bei Vergabeabsprachen (§ 168b StGB) und durch die verbleibenden Regresskonstellationen. Wir empfehlen, Compliance-Programme, Organverträge und D&O-Bedingungen schon jetzt darauf zu prüfen, ob sie auf einen Bußgeldregress setzen.

Ausblick

Die Schlussanträge binden den EuGH nicht, häufig folgt er ihnen aber. Wir halten Sie über das Urteil auf dem Laufenden.

Disclaimer

Dieser Beitrag stellt lediglich eine allgemeine Information dar und ersetzt keine Rechtsberatung. Die Haslinger / Nagele Rechtsanwälte GmbH übernimmt keinerlei Haftung für Inhalt und Richtigkeit dieses Beitrages.

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20. Oktober 2026

 
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