NIS-2: Neue Cybersicherheitspflichten
Prüfen Sie jetzt die Anwendbarkeit!

Ist die Überwälzung einer Kartellgeldbuße auf Geschäftsführer mit Art 101 AEUV vereinbar? Autoren: Alexander Hiersche, Maximilian Hubner
Nach österreichischem Recht haften Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder ihrer Gesellschaft für Pflichtverletzungen (§ 25 Abs 2 GmbHG, § 84 Abs 2 AktG). Gilt das auch für eine Kartellgeldbuße, die gegen die Gesellschaft selbst verhängt wurde? Generalanwalt Maciej Szpunar verneint das in seinen Schlussanträgen vom 1. Oktober 2026 in der Rechtssache Zapp/BKartA (C‑347/25): Art 101 AEUV stehe einem solchen Anspruch entgegen, soweit der Schaden ausschließlich in der Zahlung der Geldbuße besteht. Der Anlassfall stammt aus Deutschland, die Überlegungen beruhen aber auf Unionsrecht und sind auch für Österreich von Bedeutung.
Ein Geschäftsführer nahm zwischen 2002 und 2015 für ein Unternehmen der Zapp-Gruppe an einem Preiskartell in der Edelstahlbranche teil. Das deutsche Bundeskartellamt verhängte im Juli 2018 im Settlement-Verfahren Geldbußen von 4,1 Mio. Euro gegen die operative Gesellschaft und von 126.000 Euro gegen den Geschäftsführer persönlich.
Die Gesellschaft verlangte die gesamte Geldbuße vom früheren Geschäftsführer ersetzt, die Holdinggesellschaft zusätzlich rund 1,144 Mio. Euro an Aufklärungs- und Rechtsverteidigungskosten. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab; der Bundesgerichtshof (BGH) legte dem EuGH vor. Die D&O-Versicherung deckt weder wissentliche Pflichtverletzungen noch persönlich verhängte Geldbußen.
Die Schlussanträge sind bewusst eng gefasst: Sie betreffen nur den ausschließlich durch die Geldbuße verursachten Schaden. Ausdrücklich unberührt bleiben persönliche Geldbußen gegen Organmitglieder, soweit das nationale Recht sie vorsieht (wie in Deutschland, im Anlassfall 126.000 Euro; das österreichische KartG sieht keine Kartellgeldbuße gegen Organmitglieder vor, § 29 KartG), sowie der Regress für Schadenersatz, den das Unternehmen an Kartellgeschädigte leistet. Offen bleibt die Behandlung von Aufklärungs- und Rechtsverteidigungskosten.
Die unionsrechtlichen Maßstäbe binden auch österreichische Gerichte. Da § 25 Abs 2 GmbHG und § 84 Abs 2 AktG vergleichbare Organhaftungsregeln enthalten, könnte ein Unternehmen auch hierzulande eine Kartellgeldbuße nicht auf seine Organe überwälzen, sollte der EuGH dem Generalanwalt folgen. Wirksame Compliance gewinnt damit an Bedeutung; für Geschäftsleiter bleibt die persönliche Exponierung dennoch erheblich, etwa strafrechtlich bei Vergabeabsprachen (§ 168b StGB) und durch die verbleibenden Regresskonstellationen. Wir empfehlen, Compliance-Programme, Organverträge und D&O-Bedingungen schon jetzt darauf zu prüfen, ob sie auf einen Bußgeldregress setzen.
Die Schlussanträge binden den EuGH nicht, häufig folgt er ihnen aber. Wir halten Sie über das Urteil auf dem Laufenden.
Dieser Beitrag stellt lediglich eine allgemeine Information dar und ersetzt keine Rechtsberatung. Die Haslinger / Nagele Rechtsanwälte GmbH übernimmt keinerlei Haftung für Inhalt und Richtigkeit dieses Beitrages.



20. Oktober 2026
Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Turnstile. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Facebook. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Instagram. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von X. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen