NIS-2: Neue Cybersicherheitspflichten
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Autoren: Johannes Hartlieb und Alexander Gimona
Am 12. Oktober 2026 wurde die Systemnutzungsentgelte-Grundsatzverordnung (SNE-G-V) kundgemacht. Sie legt die Grundsätze der Systemnutzungsentgelte für die Tarifverordnung ab 1. Jänner 2027 fest.
Die Grundstruktur der Verordnung ist unverändert geblieben. Sie umfasst fünf wesentliche Bereiche:
Die Voraussetzungen für die Einstufung als systemdienlicher Speicher wurden wesentlich überarbeitet. Aus sechs Voraussetzungen wurden vier. Insbesondere ist der bisher erforderliche Vertrag über Flexibilitätsleistungen mit dem Regelzonenführer entfallen.
Auch die Standortkriterien wurden neu gefasst. Statt der bisherigen Auslastung der Transformatoren kommt es nun auf die Erzeugungs- und Rückspeisesituation am Umspannwerk an. Demnach muss
Erleichterungen gibt es für sog. Schwarmspeicher: Die für eine Bündelung erforderliche Mindestleistung je Speicher wurde von 50 kW auf 10 kW gesenkt. Die Anlagen müssen am selben Umspannwerk angeschlossen sein, technisch aggregiert werden und gemeinsam weiterhin eine Engpassleistung von mindestens 1 MW erreichen; wird dieser Wert unterschritten, erlischt die Befreiung.
Auch hier wurden die Voraussetzungen angepasst. Die Regelung erfasst nun nicht mehr ausschließlich unmittelbar an das Übertragungsnetz angeschlossene Speicher, sondern grundsätzlich Anschlüsse auf den Netzebenen 1 bis 3. Der bisher erforderliche Vertrag mit dem Regelzonenführer ist ebenfalls entfallen. Geeignete Standorte können nun auch im Verteilernetzentwicklungsplan ausgewiesen werden.
Bei Erreichen der österreichweiten 5-GW-Grenze ist für die Reihung der Speicher nun die höchste Photovoltaik-Verhältnisleistung am jeweiligen Umspannwerk maßgeblich, statt wie bisher die Häufigkeit der Erfüllung des Standortkriteriums.
Neben den genannten Änderungen enthält die endgültige Fassung weitere Anpassungen:
Eine wesentliche Neuerung gegenüber dem Begutachtungsentwurf ist die ausdrückliche Regelung der erneuerbaren Hybridanlage. Darunter fallen unter bestimmten Voraussetzungen Kombinationen von Wasser-, Windkraft- oder Photovoltaikanlagen mit Speichern an einem Hauptzählpunkt (Colocation). Die Speicher müssen insgesamt eine Engpassleistung von mindestens 1 MW aufweisen, dürfen nur zur Wiedereinspeisung Strom beziehen (ausgenommen Eigenbedarf) und keine weiteren Verbrauchseinheiten umfassen. Zudem muss die Erzeugungsleistung mindestens der Speicherleistung entsprechen.
Für solche Anlagen ist ein gesonderter Arbeitspreis vorgesehen. Voraussetzung ist neben der flexiblen Entnahme, dass der Netzbetreiber auch die Einspeisung dynamisch bis 6 Uhr des Vortags unentgeltlich einschränken darf. Bei mehr als drei Überschreitungen der Einspeisebeschränkungen im Kalenderjahr gilt für die gesamte jährliche Entnahme der reguläre Arbeitspreis.
Die SNE-G-V bringt einen grundlegenden Wandel hin zu einer stärker leistungsorientierten Netzentgeltstruktur. Die endgültige Fassung erleichtert insbesondere kleineren Speichern durch Aggregation den Zugang zu Begünstigungen und schafft neue Tarifmodelle. Gleichzeitig bleibt die Planungssicherheit für Speicherbetreiber durch die Abhängigkeit von netzbetreiberseitigen Einschränkungen eine Herausforderung.
Ob die neuen Anreize in der Praxis tatsächlich greifen, wird maßgeblich von den konkreten Tarifen und ihrer Umsetzung abhängen. Wir bleiben dran!
14. Oktober 2026
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