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Was bringt die neue Whistleblower-Richtlinie?


Neue EU-Regelungen bieten erstmals einen einheitlichen (Mindest-)Schutzstandard für das sogenannte „Whistleblowing“. Die damit gewonnene Rechtssicherheit bedeutet aber auch ein Mehr an Compliance-Aufwand für die betroffenen Unternehmen.

Demnächst ist es so weit: Nach langwierigen und mitunter zähen Verhandlungen im Rahmen der sogenannten Trilog-Verhandlungen zwischen EU-Parlament, Rat und Kommission hat die EU die Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (gemeinhin auch als „Whistleblower-Richtlinie“ bekannt), auf den Weg gebracht. Damit endet die europapolitische Debatte darüber, ob und innerhalb welcher Grenzen Personen, die rechtwidriges Verhalten in ihrem Arbeitsumfeld melden (sogenannte „Hinweisgeber“ oder „Whistleblower“), vor Repressalien zu schützen sind.

Stein des Anstoßes war die Erkenntnis, dass Hinweisgeber zur Vermeidung von Schäden und zur Aufdeckung von Bedrohungen oder Schäden des öffentlichen Interesses beitragen, die andernfalls unentdeckt blieben. Aus Angst vor rechtlichen und finanziellen Konsequenzen schrecken diese jedoch häufig davor zurück, Meldung zu erstatten. Die vorgenannte Richtlinie setzt sich zum Ziel, den Hinweisgeberschutz EU-weit auszubauen, beschränkt sich allerdings auf Mindeststandards, die nur bei Meldungen zu Verstößen gegen bestimmte europäische Rechtsakte gelten.

Mehrstufiges Meldesystem und Verbot von Repressalien

Die in der Richtlinie geforderten nationalstaatlichen Maßnahmen zielen darauf ab, es für potenzielle Hinweisgeber leichter und sicherer zu machen, etwaige Unregelmäßigkeiten zu melden. Um dies zu erreichen, sieht die Richtlinie grundsätzlich ein mehrstufiges Meldesystem vor: intern, extern, Öffentlichkeit/Medien. Ein Hinweisgeber ist also zunächst gehalten, Missstände innerhalb des Unternehmens anzusprechen. Im Unterschied zum Erstentwurf ist dies jedoch nicht immer zwingend erforderlich. Ergibt sich etwa aus den Umständen, dass dem Hinweisgeber in diesem Falle negative Konsequenzen drohen oder dass die Beschreitung des internen Meldewegs ohnehin zwecklos wäre, kann der Whistleblower auch sofort die zuständigen Behörden informieren sowie – in besonders schwerwiegenden Fällen – direkt an die Öffentlichkeit treten.

Geschützt wird der Hinweisgeber durch ein umfassendes Verbot von Repressalien. Verboten sind unter anderem etwa Suspendierungen, Entlassungen, Gehaltsminderungen oder die Ausstellung eines schlechten Arbeitszeugnisses. Flankiert wird dieses Verbot durch eine Beweislastumkehr für den Fall, dass es zu einem Gerichtsverfahren kommt. Es liegt diesfalls also am Arbeitgeber, zu beweisen, dass es sich um keine Vergeltungsmaßnahme handelt, sondern die vermeintliche Repressalie aus anderen Gründen erfolgte. Auch Personen, die Whistleblower unterstützen, wird Schutz gewährt.

Herausforderung für die Compliance-Organisation

Öffentliche sowie private Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten oder mehr als 10 Mio. Euro Umsatz müssen nach der neuen Richtlinie künftig interne Meldekanäle einrichten und betreiben, die die Vertraulichkeit der Identität der Hinweisgeber wahrt, wobei es den Mitgliedstaaten frei steht, die Unternehmen auch zur Bearbeitung anonymer Meldungen zu verpflichten. Nationale Behörden müssen zudem unabhängige externe Meldekanäle einrichten.

Die verpflichtende Einführung eines internen Meldesystems führt zu neuen Herausforderungen für die Compliance-Organisation, wobei neben der technisch-organisatorischen Umset-zung insbesondere datenschutzrechtliche Aspekte in den Vordergrund rücken. Auch wenn die nationale Umsetzung der Richtlinie erst bis zum 15. Mai 2021 erfolgen muss, ist es empfehlenswert, sich schon jetzt mit deren Regelungen auseinanderzusetzen und den Aufbau eines internen Meldesystems, bei dem die zukünftigen Regelungen bereits dem Grunde nach berücksichtigt werden, zu forcieren.

Benötigen Sie Hilfe beim Aufbau eines internen Meldesystems? Gerne steht Ihnen unser Team Compliance & interne Ermittlungen beratend zur Seite.

 

15. Mai 2019

 
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