Life Sciences & Gesundheitsrecht
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Der technologische Fortschritt und die immer dichter werdende Digitalisierung haben den europäischen Gesetzgeber dazu veranlasst, im Bereich des Gewährleistungsrechts zwei neue Richtlinien (Digitale-Inhalte-Richtlinie und Warenkauf-Richtlinie) zu erlassen, welche der nationalen Umsetzung bedürfen. Ein Überblick:
Die Umsetzung der beiden Richtlinien soll in Österreich durch das Gewährleistungsrichtlinien-Umsetzungsgesetz (GRUG) erfolgen (die Regierungsvorlage wurde in der Plenarsitzung des Nationalrates vom 07.07.2021 in dritter Lesung angenommen, näheres hierzu hier), das grundsätzlich zwei wesentliche Säulen vorsieht:
Das neue VGG und die sonstigen gesetzlichen Anpassungen sollen – wie von der EU vorgegeben – für Verträge, die ab 01.01.2022 abgeschlossen werden, gelten.
Vorweggenommen werden kann, dass sich am grundlegenden Konzept des Gewährleistungsrechts nichts verändert hat; lediglich der Begriff des sekundären Gewährleistungsbehelfes „Wandlung“ wurde in „Vertragsauflösung“ umbenannt. Nach Auflösung eines Vertrags hat der Verbraucher dem Unternehmer die Ware auf dessen Kosten zurückzustellen. Neu ist, dass der Unternehmer nun berechtigt ist, die Rückzahlung des Kaufpreises zu verweigern, bis er entweder die Ware zurückerhalten oder ihm der Verbraucher einen Nachweis über die Rücksendung der Ware erbracht hat.
Das VGG bildet das Kernstück des neuen österreichischen Gewährleistungsrechts und gilt ausschließlich für den B2C-Bereich, also zwischen Unternehmer und Verbraucher. Es umfasst sowohl
Da bei digitalen Inhalten nicht auf einen Kauf, sondern auf eine Bereitstellung an sich abgestellt wird, sind auch sogenannte fortdauernde Softwareüberlassungen (zB eines Antivirenprogrammes, Computerspieles) von den Gewährleistungsbestimmungen des VGG erfasst.
Für sonstige Verträge (zB Verträge über Liegenschaften, Tauschverträge, Werkverträge) gelten weiterhin die Gewährleistungsnormen des ABGB.
Es wird daher in Zukunft immer eine Abgrenzung / Einordnung erfolgen müssen, ob auf ein bestimmtes Vertragsverhältnis das Gewährleistungsregime des VGG oder des ABGB anzuwenden ist.
Nachfolgend ein kurzer Überblick über ausgewählte Regelungen, die in den Gewährleistungsregimen (ABGB oder VGG) unterschiedlich ausgestaltet sind:
Für die Beantwortung weiterer Fragen zu diesem Thema stehen Ihnen unsere Expertinnen Julia Goth und Julia Wagner gerne zur Verfügung.
Dieser Beitrag stellt lediglich eine allgemeine Information dar und ersetzt keine Rechtsberatung. Die Haslinger / Nagele Rechtsanwälte GmbH übernimmt keinerlei Haftung für Inhalt und Richtigkeit dieses Beitrages.
7. Juli 2021
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