Life Sciences & Gesundheitsrecht
Gesundheit fördern und Innovationen schützen.
Autoren: Johannes Hartlieb und Florian Krumbiegel
Etwa zur Jahreshälfte 2025 werden aller Voraussicht nach neue Schwellenwerte für Direktvergaben gelten. Damit setzt die Bundesregierung ein Vorhaben aus dem Regierungsprogramm um und geht einen weiteren Schritt in Richtung Entbürokratisierung öffentlicher Vergabeverfahren. Bereits im März 2025 wurde die Anhebung des Schwellenwerts für Direktvergaben von 100.000 auf EUR 143.000 (exkl. USt) beschlossen.
Am 27.05.2025 unterzeichnete die Bundesministerin für Justiz eine entsprechende Verordnung gemäß § 19 BVergG 2018. Diese wurde im Anschluss den Bundesländern zur Stellungnahme übermittelt. Für die Begutachtung steht eine Frist von acht Wochen zur Verfügung – sie endet am 22.07.2025. Nach Ablauf dieser Frist darf die Verordnung kundgemacht werden. Sollten jedoch alle Bundesländer bzw. deren Landeshauptleute dem Entwurf bereits vorzeitig zustimmen – was in der Vergangenheit nicht unüblich war – könnten die neuen Schwellenwerte auch schon vor Fristende in Kraft treten.
Für öffentliche Auftraggeber bedeutet die Erhöhung eine deutliche Verfahrensvereinfachung: Leistungen bis zu einem Auftragswert von EUR 143.000 können künftig im Wege der Direktvergabe vergeben werden – also ohne formelles Vergabeverfahren und ohne öffentliche Ausschreibung. Grundsätzlich erlaubt diese Vergabeart es, Unternehmen direkt zur Angebotsabgabe einzuladen und gegebenenfalls unmittelbar zu beauftragen. Insbesondere bei dringendem oder kurzfristigem Beschaffungsbedarf verschafft die höhere Wertgrenze den Auftraggebern deutlich mehr Flexibilität.
Die erhebliche Erhöhung der Schwellenwerte ist nicht nur ein Schritt in Richtung Entbürokratisierung und der Beschleunigung von Vergabeprozessen, sondern sie trägt auch der aktuellen wirtschaftlichen Lage Rechnung, insbesondere in Hinblick auf gestiegene Preise und der hohen Inflation. Die Maßnahme ist daher aus Sicht vieler Auftraggeber und Unternehmen ausdrücklich zu begrüßen. Durch den Ablauf der achtwöchigen Begutachtungsfrist am 22.07.2025 ist jedenfalls davon auszugehen, dass die neuen Schwellenwerte im Laufe der nächsten vier Wochen in Kraft treten.
Die Verordnung gilt zunächst nur bis zum 31.03.2026. Auch die Geltung des erhöhten Schwellenwerts für die Vergabe von Bauaufträgen durch nicht offene Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung mit geschätztem Auftragswert von unter EUR 1.000.000 iSd § 43 Abs 1 Z 1 BVergG 2018 wurde bis zu diesem Zeitpunkt verlängert. Ob die erhöhten Schwellenwerte darüber hinaus Bestand haben oder gar dauerhaft in das BVergG 2018 übernommen werden, bleibt abzuwarten – die Bundesregierung hat jedenfalls auch eine solche Maßnahme im Regierungsprogramm in Aussicht gestellt.
Die Erhöhung des Schwellenwerts für Direktvergaben bringt spürbare Erleichterungen für öffentliche Auftraggeber und stärkt die Handlungsfähigkeit der öffentlichen Hand in wirtschaftlich herausfordernden Zeiten. Eine dauerhafte gesetzliche Verankerung könnte diesen Effekt langfristig absichern – bleibt aber vorerst politische Zukunftsmusik.
Wir empfehlen öffentlichen Auftraggebern daher, die neuen Regelungen aufmerksam zu verfolgen – sie könnten sich in der Praxis als erhebliche Verfahrensvereinfachung erweisen. Sollten zwischenzeitig Fragen auftreten, stehen Ihnen unsere Vergaberechtsexpert:innen gerne jederzeit zur Verfügung.
Disclaimer
Dieser Beitrag stellt lediglich eine allgemeine Information dar und ersetzt keine Rechtsberatung. Die Haslinger / Nagele Rechtsanwälte GmbH übernimmt keinerlei Haftung für Inhalt und Richtigkeit dieses Beitrages.
1. Juli 2025
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