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Welche Aufgriffsrechte in Gesellschaftsverträgen sind noch zulässig?


Gesellschafter bleiben gerne „unter sich“ und möchten sicherstellen, dass im Falle des Ausscheidens eines Gesellschafters aus der gemeinsamen Gesellschaft kein Fremder an dessen Stelle tritt. Zu diesem Zweck sind in Gesellschaftsverträgen oft Aufgriffsrechte vorgesehen.

Aufgriffsrechte ermöglichen es den Gesellschaftern, bei Eintreten bestimmter Bedingungen von einem Mitgesellschafter die Übertragung seines Geschäftsanteils gegen Abfindung zu verlangen. Bedingung könnte etwa die Insolvenz eines Gesellschafters sein. Solche Regelungen sind in der Praxis gang und gäbe: Damit soll verhindert werden, dass im Falle eines insolventen Gesellschafters dessen Geschäftsanteil vom Insolvenzverwalter versteigert und damit ein Fremder (Mit-)Gesellschafter der GmbH wird. Der OGH (6 Ob 64/20k) hat – nach langen Diskussionen in der Literatur – endlich klargestellt, dass Aufgriffsrechte für den Fall eines insolventen Mitgesellschafters zulässig sind. Der Aufgriff darf nur nicht – im Vergleich zu anderen Aufgriffsfällen – bei der Preisgestaltung untergriffig sein.

In einer weiteren Entscheidung hat der OGH (6 Ob 96/20s) im Rahmen der Auslegung einer Regelung eines KG-Gesellschaftsvertrages („angemessene Abfindung“) festgehalten, dass ein Abschlag in Höhe von 20 % sachgerecht sei.

Offen ist nun allerdings, welche Auswirkungen diese jüngsten beiden OGH-Entscheidungen auf die unterschiedlichen Fallkonstellationen der Aufgriffsrechte haben. Frage ist daher beispielsweise, ob ein unentgeltlicher Aufgriff im Todesfall erlaubt ist? Welche Abstufungen bei der Preisgestaltung sind für welche Fallkonstellationen überhaupt noch möglich und zulässig?

Angesichts der genannten OGH-Entscheidungen empfiehlt es sich, bestehende gesellschaftsvertragliche Regelungen einer (kritischen) Überprüfung zu unterziehen. Wenn dabei Abschläge vom Verkehrswert vorgesehen sind, sind diese so zu gestalten, dass sie in vergleichbaren Fällen auch gleich geregelt sind. Außerdem sollten die Abschläge der Höhe nach ein Ausmaß wahren, welches noch als sachgerecht angesehen werden kann.

 

31. März 2021

 
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