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VwGH entschärft Steuer-Risiko für Abfalllager


Es ist ein Erfolg von großer Tragweite für das von unserem Partner Roland Zauner vertretene Unternehmen – und eine massive Erleichterung und Entwarnung für die gesamte Bau- und Abfallwirtschaft.

Mit einem verstärkten Senat hat der VwGH in der Entscheidung vom 27.3.2019, Ro 2019/13/0006-11, nun Klarheit geschaffen: Für die befristete Lagerung von Abfällen ist kein Altlastenbeitrag abzuführen – unabhängig von der Frage der behördlichen Genehmigung dieses Lagers. Das Höchstgericht ändert damit die bisherige Judikatur, wonach nur für „zulässige“ Lagerungen Beitragsfreiheit gewährt wurde – was enorme Risiken für die Praxis aufwarf: Führten schon geringfügige Bewilligungsmängel, Auflagenverstöße, Unschärfen der abfallrechtlichen Erlaubnis etc. zu einer Beitragspflicht? Eine Vielzahl von Abgabenverfahren und Prüfungen durch die zuständigen Zollbehörden war die Folge – wie auch im Anlassfall.

Dieser Unsicherheit setzt der VwGH nun ein Ende: Nur fristwidrige Lagerungen – also solche, die länger als 3 Jahre für Zwecke der Verwertung und länger als 1 Jahr für Zwecke der Beseitigung andauern – sind beitragspflichtig. Nur die Einhaltung der Frist ist also zu prüfen, nicht aber Fragen der Genehmigung des Abfalllagers oder der Einhaltung von Auflagen.
Aus Sicht von Roland Zauner, der das Unternehmen vor dem VwGH erfolgreich vertreten hat und auch Ko-Autor des führenden Kommentars zum AlSAG ist, hat die Entscheidung eine Bedeutung, die weit über den Anlassfall hinausreicht: „Die Entscheidung entlastet Betriebe und Behörden, weil klargestellt wird, dass von den Zollbehörden für Abfall-Zwischenlager keine aufwändigen umweltrechtlichen Prüfungen anzustellen sind. Das ist Sache der Umweltbehörden, die dafür auch über Ressourcen verfügen. Damit trägt die Entscheidung dazu bei, unnötigen bürokratischen Ballast abzubauen.“

 

15. April 2019

 
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