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Foto des Cover der aktuellen Ausgabe der ÖZW

Vergaberecht: VfGH hebt landesgesetzliche Regelungen auf


Aus Anlass der Säumigkeit des Bundesgesetzgebers mit der Umsetzung der Vergaberichtlinien legten manche Landesgesetzgeber eigene Regelungen dazu fest, welche Entscheidungen von Auftraggebern bei der Vergabe von Dienstleistungskonzessionen als „gesondert anfechtbare Entscheidungen“ gelten.

Der VfGH hat in seiner Entscheidung G 205/2018 den „Übereifer“ des Kärntner Landesgesetzgebers korrigiert und klargestellt, dass die Festlegung gesondert anfechtbarer Entscheidungen in Vergabeverfahren dem materiellen Vergaberecht zuzuordnen ist und deshalb in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes fällt. Die Bestimmungen im Kärntner Vergaberechtsschutzgesetz 2014, die die gesondert anfechtbaren Entscheidungen festlegten, wurden daher als verfassungswidrig aufgehoben.

Diese Entscheidung des VfGH wurde in der jüngsten Ausgabe der Österreichischen Zeitschrift für Wirtschaftsrecht von Kerstin Holzinger und Melissa Neuhauser kommentiert und kritisch beleuchtet.

Über weitere Aspekte rund um das Zusammenspiel von Verfassungs- und Vergaberecht sowie aktuelle Entwicklungen in diesem Bereich informiert Sie gerne unser Team Öffentliches Wirtschafts- und Verfassungsrecht sowie unser Team Vergaberecht.

 

8. November 2019

 
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