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Wer Wirtschaft treibt, steht im Risiko, und der Gesetzgeber tut das Seinige dazu. Die Einführung neuer und die empfindliche Erhöhung bestehender Strafen sowie immer humorloser agierende Strafbehörden machen aus früheren Kavalieren zunehmend Delinquenten. Wer im Rechtsstaat hart am Wind segelt, findet sich nach allzu gewagtem Manöver immer öfter auf der Seite der Verfolgten – und das kostet Geld: Für Verfahren, Verteidigung, Schadenswiedergutmachung, Diversion und dann natürlich die Strafen. Erst kürzlich wurde über vier Vorstandsmitglieder der Andritz AG wegen nicht korrektem Einsatz von rund 200 kroatischen Arbeitskräften bei einer Industriebaustelle in Österreich eine Strafe von fünf Millionen Euro verhängt – pro Person. Erst der dazu angerufene EuGH hat eine solche Geldstrafe als unverhältnismäßig beurteilt – es bleibt aber jedenfalls eine Strafe von einigen Zehntausend Euro übrig.
Viel Geld auch für Manager, und weil dabei nach Ansicht der Betroffenen doch immer nur zum Wohl des Unternehmens gehandelt wird, besteht das Bedürfnis nach vertraglicher Absicherung: Darf der vermeintliche Nutznießer der Straftat – das Unternehmen – die Rechnung übernehmen? Oder muss er sogar? Was darf man dazu vorweg vereinbaren? Oder wenigstens im Nachhinein? Und: Was davon kann versichert werden?
Mit diesen Fragen beschäftigte sich der diesjährige Unternehmensrechtstag der Walter Haslinger Privatstiftung, zu dem unsere Kanzlei wieder hochkarätige Experten aus Wirtschaft und Wissenschaft geladen hatte. Vor vollem Haus referierte mit Gerald Spindler eine der Größen aus dem deutschen Gesellschaftsrecht von Versuchen in Deutschland, mit enormen Kartellbußen umzugehen. Dort freilich in die andere Richtung: Unternehmen versuchen – bislang freilich vergeblich –, sich wegen gegen sie verhängter umsatzabhängiger Strafen in dreistelliger Millionenhöhe bei den verantwortlichen Personen zu regressieren.
Für das österreichische Recht erklärte der Linzer Professor Martin Karollus, in welchen Fällen und in welchem Umfang Geschäftsführern Strafen ersetzt und Verfahrenskosten bezahlt oder wenigstens vorgeschossen werden dürfen. Grundtenor: Bei Vorsatztaten geht wenig, mehr schon bei fahrlässigen, aber ein „Rundum-Sorglos-Paket“ kann Managern und leitenden Mitarbeitern nicht geschnürt werden. Pikant dabei: Wer hier zu großzügig ersetzt, um das Management zu halten, läuft selber Gefahr, wegen Untreue strafrechtlich belangt zu werden. Richtige Gestaltung ist daher das Um und Auf. Inwieweit hier vom Unternehmen oder von den Managern Versicherungsschutz eingekauft werden kann und welche Grenzen hier bestehen, zeigte der Wiener Professor Stefan Perner. Auch hier sind die Versicherungen noch zurückhaltend: Verfahrenskosten können einigermaßen versichert werden, bei Strafen ist aber Schluss.
Medienberichte zur Veranstaltung finden Sie hier, weitere Bilder von Cityfoto.at / Wilfried Skedlar hier.
27. Oktober 2019