Whistleblowing-Meldesysteme
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Gerade in Zeiten wie diesen, in denen die Welt mit einer historischen Pandemie zu kämpfen hat, ist mit der heutigen technischen Entwicklung die Möglichkeit des Einsatzes von Telemedizin besonders aktuell und notwendig. Dies zeigt sich etwa an der jüngst wieder eingeführten Krankschreibung per Telefon. Zu diesem brisanten Thema durfte unser Gesundheits- und Datenschutzexperte Thomas Riesz bei einem Round Table der Zeitschrift Die Presse Rede und Antwort stehen und mit Vertretern von Versicherung und der Ärzteschaft eine spannende Diskussion führen.
Dabei zeigte er aus rechtlicher Sicht auf, dass neben dem naheliegenden Datenschutz auch das Berufsrecht der Ärzte ein gewichtiges Wort bei der Zulässigkeit telemedizinischer Leistungen mitzureden hat. Dieses verlangt die Unmittelbarkeit der Berufsausübung, über welche gerade bei telemedizinischen Leistungen aber vortrefflich diskutiert werden kann. Während Telemedizin als Ergänzung zur gewöhnlichen Behandlung des Patienten wohl wenig Schwierigkeiten auslöst, müsste für eine gänzliche telemedizinische Behandlung des Patienten – sofern eine solche überhaupt gewollt ist – an den gesetzlichen Grundlagen des Berufsrechts Hand angelegt werden.
Aus dem Blickwinkel des Datenschutzrechts ist bei telemedizinischen Leistungen nicht nur die DSGVO, sondern auch das Gesundheitstelematikgesetz einzuhalten. Dieses verlangt vor allem den Nachweis der Identität des Gegenübers, die Vertraulichkeit bei der Weitergabe der Gesundheitsdaten sowie deren Integrität.
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11. November 2020