Life Sciences & Gesundheitsrecht
Gesundheit fördern und Innovationen schützen.
Autor: Emil Nigmatullin
Die Rechtsschutzmöglichkeiten bei der Ausschreibung der Netzreserve haben uns vor geraumer Zeit bereits beschäftigt. Nunmehr hat sich auch das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) damit befasst und bejaht die Parteistellung der Betreiberin eines Kraftwerks, deren Angebot von der Regelzonenführerin (APG) ausgewählt wurde, im regulierungsbehördlichen Auswahlgenehmigungsverfahren.
§ 23b ElWOG 2010 (idF BGBl I 2021/17) regelt die Beschaffung der Netzreserve. Dabei handelt es sich um die Vorhaltung von zusätzlicher Erzeugungsleistung oder reduzierbarer Verbrauchsleistung, welche im Engpassfall abgerufen werden kann.
Diese Regelungen werfen mehrere Rechtsfragen auf: Dabei ist unter anderem der Rechtsschutz der Anbieter der Netzreserve (Anlagenbetreiber) im zweistufigen Netzausschreibungsverfahren von Interesse. In dem kurz nach Inkrafttreten dieser Vorschrift im Jahr 2021 veröffentlichen Blogbeitrag „Rechtsschutz in der Netzreserve“ wurden vor diesem Hintergrund unter anderem die Rechtsschutzmöglichkeiten der Anlagenbetreiber erörtert. Dabei wurde unter anderem die Parteistellung der Anlagenbetreiber im regulierungsbehördlichen Auswahlgenehmigungsverfahren, das Teil des zweistufigen Netzreserveausschreibungsverfahrens ist, in den Blick genommen und aus näheren Erwägungen – eine ausdrückliche gesetzliche Regelung, die die Parteistellung in diesem Verfahren regelt, fehlt – bejaht.
In einer aktuellen Entscheidung setzte sich das BVwG mit der Parteistellung der Anlagenbetreiber im regulierungsbehördlichen Auswahlgenehmigungsverfahren auseinander und bestätigt die im Blogbeitrag vertretene Auffassung, dass bestimmte Anlagenbetreiber in diesem Verfahren Parteistellung haben.
Dieser Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Betreiberin eines Kraftwerks hatte ein Angebot im Verfahren zur Beschaffung von Netzreserve abgegeben. Dieses Angebot wurde (neben anderen Angeboten) von der Regelzonenführerin zur Genehmigung vorgeschlagen, aber von der Regulierungsbehörde nicht genehmigt. Der Genehmigungsbescheid wurde ausschließlich der Regelzonenführerin zugestellt.
Daraufhin stellte die Betreiberin des Kraftwerks bei der Regulierungsbehörde Anträge auf Zuerkennung der Parteistellung, auf Zustellung des Genehmigungsbescheides sowie auf Akteneinsicht. Die Regulierungsbehörde wies diese Anträge zurück, weil der Betreiberin im regulierungsbehördlichen Auswahlgenehmigungsverfahren keine Parteistellung zukomme.
Die Beschwerdeführerin erhob daraufhin gegen den Bescheid der Regulierungsbehörde Beschwerde beim BVwG. Das BVwG hob diesen Bescheid auf, weil die Regulierungsbehörde die Parteistellung und die damit im Zusammenhang stehenden Rechte zu Unrecht verneint habe.
Konkrete begründete das BVwG die Parteistellung der (in den Vorschlag der Regelzonenführerin aufgenommenen) Anlagenbetreiberin im Wesentlichen damit, dass § 23b ElWOG 2010 ein rechtliches Interesse der Anlagenbetreiberin an der Sache verbriefe und ihr damit im Verbund mit § 8 AVG eine Parteistellung im regulierungsbehördlichen Auswahlgenehmigungsverfahren einräume. Dieses rechtliche Interesse leitete das BVwG insbesondere aus den Rechtsfolgen der Auswahlgenehmigungsentscheidung ab. Das hoheitliche Auswahlgenehmigungsverfahren, das in den privatwirtschaftlichen Beschaffungsvorgang eingebettet ist, habe für eine (in den Vorschlag der Regelzonenführerin aufgenommene) Anlagenbetreiberin zur Folge, dass ihr Angebot jedenfalls nur dann für den Zuschlag in Betracht komme, wenn die Regulierungsbehörde die ihr von der Regelzonenführerin vorgelegte Auswahl genehmigt. Versagt hingegen die Regulierungsbehörde die Genehmigung für ihr Angebot, weil es beispielsweise – wie vorliegend – nach Ansicht der Regulierungsbehörde nicht den gesetzlichen Erfordernissen entspreche, könne eine Erzeugungsanlagenbetreiberin den Abschluss eines Netzreservevertrags nicht mehr erreichen. Damit habe die Anlagenbetreiberin ein rechtliches Interesse an der Sache.
Die Regulierungsbehörde wird nun im fortgesetzten Verfahren über die begehrte Zuerkennung der Parteistellung, Zustellung des Genehmigungsbescheides und Akteneinsicht unter Berücksichtigung der Rechtsansicht des BVwG entscheiden.
Das BVwG bejaht die Parteistellung der Betreiberin eines Kraftwerks, deren Angebot von der Regelzonenführerin ausgewählt wurde, im regulierungsbehördlichen Auswahlgenehmigungsverfahren. Damit folgte es der im Blogbeitrag „Rechtsschutz in der Netzreserve“ (Link) im Jahr 2021 vertretenen Auffassung. Dies stärkt die Rechtsstellung der Anlagenbetreiber im Netzreserveverfahren.
Dieser Beitrag stellt lediglich eine allgemeine Information dar und ersetzt keine Rechtsberatung. Die Haslinger / Nagele Rechtsanwälte GmbH übernimmt keinerlei Haftung für Inhalt und Richtigkeit dieses Beitrages.
12. Mai 2025
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