Life Sciences & Gesundheitsrecht
Gesundheit fördern und Innovationen schützen.
Autorinnen: Cornelia Lanser, Reka Krasznai
Zwei richtungsweisende Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) und des Landesverwaltungsgerichts Steiermark (LVwG Stmk) sorgen für Aufwind bei der Verwertung von Schlacken aus der Stahlproduktion. Die Entscheidungen betreffen zentrale Fragen rund um die Beitragsfreiheit nach dem ALSAG und die Einstufung als Nebenprodukt nach dem AWG 2002 und könnten den Weg für mehr wirtschaftliche und rechtssichere Verwendungen ebnen.
Der VwGH hat am 30. April 2025 (Ro 2024/13/0029 ua) bestätigt: Nicht nur Schlacken, die am Ende des LD-Verfahrens, sondern auch jene Schlacken, die im Laufe des LD- Verfahrens anfallen, gelten als beitragsfrei, sofern sie im technisch notwendigen Ausmaß zulässigerweise im Straßen- oder Ingenieurbau entsprechend qualitätsgesichert verwendet werden.
Bei der Frage nach der ALSAG-Beitragsfreiheit ist auf die Herstellungsart (LD-Schlacke und Elektroofenschlacke, nicht aber zB Edelstahlschlacke) abzustellen, unabhängig von der stofflichen Zusammensetzung oder dem Zeitpunkt des Anfallens im Prozess. Somit muss nicht der gesamte LD-Prozess durchlaufen sein, um als Stahlwerksschlacke iSd § 3 Abs 1a Z 11 ALSAG zu gelten.
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass nach der Erkenntnis des VwGH die Möglichkeit besteht, einen weiten Begriff der LD-Schlacke zu vertreten. Die Begründung im Erkenntnis des VwGH lässt es zu, dass alle Schlacken, die in einem LD-Verfahren anfallen, beitragsfrei verwendet werden können. Im Lichte der obigen Ausführungen sind alle im LD-Verfahren anfallenden Schlacken – unabhängig von ihrer stofflichen Zusammensetzung oder dem Zeitpunkt des Anfallens im Prozess – vom Begriff „Stahlwerksschlacken“ umfasst.
Das LVwG Steiermark bestätigte mit nicht rechtskräftigem Erkenntnis vom 20. Juni 2025 (LVwG 46.24-3144/2024-15), dass Schlacken aus dem LD-Prozess, insbesondere Konverterschlacke, CC-Schlacke und REE-Schlacke für den Zweck des Berg(e)versatzes als Nebenprodukte gelten können – und somit für diesen Verwendungsweck nicht als Abfall einzustufen sind.
Das LVwG hat dabei folgende wesentliche Klarstellungen getroffen:
Die aktuelle Rechtsprechung bringt mehr Rechtssicherheit für die (beitragsfreie) Stahlwerksschlackenverwendung – ein wichtiger Schritt für Kreislaufwirtschaft und Ressourceneffizienz.
Nach dem Erkenntnis des VwGH sind die engen Auslegungen des Begriffs „Stahlwerksschlacken“ somit überholt. Die Entscheidung verschafft Spielraum für eine wirtschaftlich sinnvolle Verwendung von Stahlwerksschlacken.
Das noch nicht rechtskräftige Erkenntnis des LVwG Steiermark stärkt die Rechtsauffassung, dass Verwertungsentscheidungen auf Basis der Materialqualität getroffen werden müssen – nicht anhand formaler Hürden.
Disclaimer
Dieser Beitrag stellt lediglich eine allgemeine Information dar und ersetzt keine Rechtsberatung. Die Haslinger / Nagele Rechtsanwälte GmbH übernimmt keinerlei Haftung für Inhalt und Richtigkeit dieses Beitrages.
1. Juli 2025
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