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Parlament und Rat einig: Die europäische Sammelklage kommt


Bereits im April 2018 stellte die Europäische Kommission im Rahmen des „New Deal for Consumers“ ihre Idee einer europäischen Sammelklage vor. Sie entstand nicht zuletzt unter dem Eindruck des VW-Abgasskandals und sollte den Verbrauchern ein zusätzliches Instrument in die Hand geben, ihre Rechte gegenüber Unternehmen kollektiv durchzusetzen. Im Juni wurde nun eine Einigung zwischen den Verhandlungsführern des Europäischen Parlaments und des Rats über den Inhalt einer Richtlinie erzielt, mit der die Idee umgesetzt werden sollte. Der Wortlaut des Richtlinienentwurfs wurde noch nicht veröffentlicht (der im Europäischen Parlament in erster Lesung angenommene Entwurf ist jedoch hier abrufbar), die wesentlichen inhaltlichen Eckpunkte sind aber bereits bekannt:

  • Zukünftig sollen „qualifizierte Einrichtungen“ befugt sein, im Namen der Verbraucher Unterlassungs- und Rechtsschutzklagen in Form von Sammelklagen einzuleiten und so den Zugang der Verbraucher zum Recht sicherstellen. Die Mitgliedstaaten werden verpflichtet, zumindest eine solche Einrichtung zu ernennen und finanziell zu unterstützen. In Österreich kommen dafür vor allem der Verein für Konsumenteninformation (VKI) und die Arbeiterkammer in Betracht.
  • Darüber hinaus soll mit der Richtlinie auch für Klagen gegen Unternehmen, die ihren Sitz außerhalb Österreichs haben, ein Gerichtsstand in Österreich geschaffen werden.
  • Der Anwendungsbereich dieser neuen Sammelklage soll weit über das allgemeine Verbraucherrecht hinausgehen: Auch Verstöße in den Bereichen Datenschutz, Finanzdienstleistungen, Energie, Telekommunikation, Umwelt und Gesundheit, Reisen und Tourismus sowie im Zusammenhang mit Flug- und Bahnreisen sollen damit geltend gemacht werden können.
  • Hinsichtlich der Verfahrenskosten ist vorgesehen, dass die unterliegende Partei eines solchen Sammelverfahrens auch die Kosten der erfolgreichen Gegenseite zu tragen hat. Gewinnt das beklagte Unternehmen, sind die Verfahrenskosten sohin von der „qualifizierten Einrichtung“ zu tragen.
  • Zum Schutz der Unternehmen vor missbräuchlichen Klagen sollen Gerichte berechtigt sein, offenbar unbegründete Fälle so früh wie möglich abzuweisen.

Im nächsten Schritt müssen das Europäische Parlament sowie der Europäische Rat der Richtlinie zustimmen. Die Mitgliedstaaten haben dann 24 Monate Zeit, um die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen.

Für die Beantwortung weiterer Fragen zu diesem Thema steht Ihnen unser Experte Fabian Blumberger gerne telefonisch oder unter akut@hnp.at zur Verfügung.

Disclaimer

Dieser Beitrag stellt lediglich eine allgemeine Information dar und ersetzt keine Rechtsberatung. Die Haslinger / Nagele Rechtsanwälte GmbH übernimmt keinerlei Haftung für Inhalt und Richtigkeit dieses Beitrages.

 

6. Juli 2020

 
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