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Regulierte Industrien | Haslinger / Nagele, Illustration: Karl-Heinz Wasserbacher

OGH: Kein Sonderprivatrecht im Energieversorgungssektor


Autoren: Johannes Hartlieb und Alexander Gimona

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat mit einer vielbeachteten Entscheidung vom 28. März 2025 (8 Ob 115/24f) eine Grundsatzfrage des liberalisierten Strommarkts beantwortet: Dürfen Energieversorger Preise einseitig anpassen? Und wenn ja, auf welcher Grundlage?

Im Mittelpunkt stand eine Tarifanpassung eines großen Stromversorgers . Begründet wurde die Anpassung mit erst unlängst eingeführten § 80 Abs 2a ElWOG, der seitens des Stromversorgers als gesetzliches Preisänderungsrecht eingestuft wurde.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass ein … „Sonderprivatrecht im Energieversorgungssektor“ im Sinne eines gesetzlichen Preisänderungsrechts weiterhin nicht besteht. § 80 Abs 2a ElWOG 2010 setzt vielmehr einen vertraglichen Änderungsvorbehalt voraus. OGH 8 Ob 115/24f

Diese Sichtweise wurde nun höchstgerichtlich verworfen. Der OGH hält unmissverständlich fest: § 80 Abs 2a ElWOG normiert kein gesetzliches Preisänderungsrecht, sondern lediglich formale und materielle Anforderungen an Preisänderungsklauseln. Es braucht weiterhin eine vertragliche Grundlage – sprich: eine transparente, rechtlich einwandfreie Preisänderungsklausel in den AGB. Und genau diese fehlte im Anlassfall.

Das Urteil im Überblick

  • Kein gesetzliches Preisänderungsrecht: § 80 Abs 2a ElWOG verlangt eine vertragliche Regelung. Der bloße Gesetzesverweis ersetzt keine gültige Vereinbarung.
  • AGB-Regelung nicht ausreichend: Die dortige Klausel war intransparent und sachlich unbestimmt, wodurch sie gegen § 6 Abs 3 KSchG und § 879 Abs 3 ABGB verstieß und somit gänzlich unwirksam ist.
  • Kunden behalten die Oberhand: Wer als Energieversorger Preise ändern will, muss konkrete und nachvollziehbare Kriterien benennen – und zwar von Anfang an.
  • Auch das sog. „Symmetriegebot“ – also die Pflicht zu Preissenkungen bei fallenden Kosten – wurde nicht ausreichend umgesetzt.
  • Auf Floating-Tarife sollen die neuen Regelungen nicht anwendbar sein.

Signalwirkung für die Branche

Der OGH lehnt die Idee eines „Sonderprivatrechts“ im Energiemarkt deutlich ab. Vertrag bleibt Vertrag – und jede Änderung bedarf einer zulässigen Vereinbarung. Die Entscheidung ist somit kein Einzelfall, sondern hat grundsätzliche Bedeutung für alle Anbieter, die sich auf § 80 Abs 2a ElWOG 2010 stützen.

Die Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes werden … nur insoweit ersetzt, als eine eigenständige Regelung getroffen wird. Keine Regelung enthält § 80 Abs 2a ElWOG 2010 aber insbesondere zum Transparenzgebot. OGH 8 Ob 115/24f

Besonders relevant: Auch das oft zitierte Symmetriegebot, wonach bei Kostensenkungen auch Preissenkungen zu erfolgen haben, sei nicht ausreichend berücksichtigt worden. Und selbst wenn eine Information nach § 80 Abs 2a erfolgt wäre – ohne vertragliche Grundlage ist das irrelevant.

Relevanz für die Praxis

Die Entscheidung hat weitreichende Bedeutung für die gesamte Energiebranche. Sie stellt klar: Preisanpassungen müssen vertraglich vereinbart und transparent geregelt sein. Der bloße Verweis auf gesetzliche Regelungen genügt nicht. Unternehmen, die sich auf § 80 ElWOG 2010 berufen wollen, müssen künftig ihre AGB überarbeiten, um dem Risiko der Unwirksamkeit ihrer Preisanpassungsklauseln zu entgehen. Für Endkunden bedeutet das: Tarifanpassungen dürfen nicht aus heiterem Himmel kommen. Es braucht eine nachvollziehbare Grundlage – und im Zweifel ein Kündigungsrecht.

Fazit

Der OGH rückt das Vertragsrecht abermals ins Zentrum des Energiemarkts. Wer Preise ändern will, braucht eine klare, transparente und zulässige Vereinbarung im Vertrag. Die Latte für derartige Vereinbarungen liegt freilich sehr hoch.

Disclaimer

Dieser Beitrag stellt lediglich eine allgemeine Information dar und ersetzt keine Rechtsberatung. Die Haslinger / Nagele Rechtsanwälte GmbH übernimmt keinerlei Haftung für Inhalt und Richtigkeit dieses Beitrages.

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Autoren

Johannes Hartlieb

Johannes Hartlieb

Rechtsanwalt
AlexanderGimona

Alexander Gimona

Juristischer Mitarbeiter
 

19. Mai 2025

 
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