Zum Hauptmenü Zum Inhalt

Neues zum EU Green Bond Standard


Der Februar endet für den Markt nachhaltiger Finanzprodukte mit einem Paukenschlag – die Chefverhandler des Europäisches Parlaments und des Rats der EU erzielen eine vorläufige Einigung auf den EU Green Bond Standard.

Nach (zutreffender) Ansicht der EU sind nachhaltige Anleihen eines der wichtigsten Instrumente zur Finanzierung von Investitionen in grüne Technologien, Energieeffizienz und Ressourceneffizienz sowie in nachhaltige Verkehrs- und Forschungsinfrastrukturen. Der EU Green Bond Standard soll daher als Verordnung implementiert werden und zu mehr Transparenz beitragen. Durch Anknüpfung an die EU-Taxonomie-Verordnung können Emittenten künftig nachweisen, dass sie in nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten investieren. Anleger werden hingegen in die Lage versetzt, nachhaltige Finanzprodukte zu vergleichen und zu beurteilen, ob damit auch tatsächlich das von ihnen gewünschte (Nachhaltigkeits-)Ziel verfolgt wird. Das Risiko von „Greenwashing“ kann daher erheblich reduziert werden.

Die finale Fassung liegt noch nicht vor – bekannt ist derzeit folgendes:

  • Die aufgebrachten Mittel dürfen ausschließlich in nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten gemäß der EU-Taxonomie-Verordnung investiert werden (Zweckbindung), sofern die betreffenden Sektoren bereits von der EU-Taxonomie-Verordnung abgedeckt sind. Für noch nicht abgedeckte Sektoren soll eine Flexibilitätsreserve eingeführt werden, damit der EU Green Bond Standard bereits von Anfang an, und somit vor Implementierung der Sektoren, verwendet werden kann.
  • Die Einhaltung des EU Green Bond Standards, insbesondere der daraus resultierenden Zweckbindung, soll durch ein Registrierungssystem und eine externe Prüfung sichergestellt werden. Des Weiteren soll eine Beaufsichtigung durch mitgliedsstaatliche Institutionen eingeführt werden.

Im nächsten Schritt muss der EU Green Bond Standard vorläufige Einigung nun vom Rat und vom Europäischen Parlament angenommen werden. Spätestens 12 Monate später soll sie in Kraft treten.

Für die Beantwortung weiterer Fragen steht Ihnen Christoph Harringer gerne zur Verfügung.

Disclaimer

Dieser Beitrag stellt lediglich eine allgemeine Information dar und ersetzt keine Rechtsberatung. Die Haslinger / Nagele Rechtsanwälte GmbH übernimmt keinerlei Haftung für Inhalt und Richtigkeit dieses Beitrages.

 

1. März 2023

 
Zurück zur Übersicht
  • JUVE Top Arbeitgeber 2024
  • Referenz | Haslinger / Nagele, Logo: JUVE Awards
  • JUVE Top 20 Wirtschaftskanzlei-Oesterreich
  • Promoting the best. Women in Law Award