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Online-Vermittlungsdienste spielen ebenso wie Suchmaschinen eine besonders bedeutsame Rolle in der Netzökonomie. In zahlreichen Sparten haben sich einzelne Unternehmen als dominante Anbieter herausgebildet, die ihre erlangte Marktmacht mitunter zum Missfallen von Nutzern und Regulatoren ausüben. Eine neue EU-Verordnung setzt sich deshalb das ambitionierte Ziel, Fairness und Transparenz bei Online-Plattformen im B2B-Bereich zu fördern – mit Auswirkungen auch für Verbraucher.
Die Förderung gerade auch des digitalen Binnenmarkts war eines der zentralen Ziele der scheidenden Juncker-Kommission. Sie sollte durch ein Bündel an exekutiven und legislativen Maßnahmen erfolgen. Zu Ersteren zählte etwa eine umfangreiche Sektoruntersuchung der Europäischen Kommission zum elektronischen Handel, zu Letzteren beispielsweise eine Verordnung über „ungerechtfertigtes Geoblocking“ – und jüngst eben auch der Entwurf einer Verordnung zur Förderung der Fairness und Transparenz bei Online-Plattformen im B2B-Bereich.
Hintergrund des Verordnungsvorschlags, über den das EU-Parlament und der Ministerrat kürzlich eine Einigung erzielten, ist die zentrale Bedeutung und Marktmacht von Vermittlungsdiensten im Bereich der Internet-Ökonomie. Oft sind es solche Dienste, die einen grenzüberschreitenden Zugang zu Absatzmärkten, insbesondere für KMUs, erst ermöglichen. Gleichzeitig wird ein Großteil der online gesammelten Daten über Suchmaschinen und Online-Plattformen generiert.
Die vorgeschlagene Verordnung soll für Online-Vermittlungsdienste und Online-Suchmaschinen gelten, und zwar unabhängig davon, wo deren Betreiber ihren Sitz oder ihre Niederlassung haben, sofern sie (i) ihre Leistungen gewerblichen Nutzern oder Nutzern mit Unternehmenswebsite anbieten, die (ii) (Wohn-)Sitz oder Niederlassung in der EU haben und ihre Leistungen über diese Dienste Verbrauchern in der EU anbieten.
Beispiele für Online-Vermittlungsdienste, die vom Anwendungsbereich der Verordnung erfasst wären, sind etwa Online-Marktplätze wie Amazon Marketplace, Online-Dienste sozialer Medien für gewerbliche Nutzer wie Facebook Pages, Vertriebsplattformen für Softwareanwendungen, worunter insbesondere App-Stores wie Google Play oder der Apple App Store fallen, oder auch Preisvergleichsdienste. Nicht erfasst sind etwa sogenannte Peer-to-Peer („P2P“) Online-Vermittlungsdienste ohne Beteiligung gewerblicher Nutzer, reine Business-to-Business („B2B“) Online-Vermittlungsdienste, die nicht Verbrauchern angeboten werden, oder Online-Zahlungsdienste.
Der Begriff der Online-Suchmaschine soll technologieneutral verstanden werden, um dem hohen Innovationstempo gerecht zu werden, und insbesondere auch Suchen aufgrund von Spracheingaben erfassen.
Die neuen Vorschriften haben nicht zum Ziel, andere rechtliche Rahmenbedingungen, wie etwa lauterkeits- und wettbewerbsrechtliche Regelungen, zu verdrängen. In der Tat sind Plattformbetreiber und Plattformmärkte zuletzt intensiv in den Fokus von Wettbewerbsbehörden geraten, wie etwa die Verfahren der Europäischen Kommission gegen Google, jenes des deutschen Bundeskartellamts gegen Facebook oder die aktuellen Ermittlungen der Bundeswettbewerbsbehörde und des Bundekartellamts gegen Amazon verdeutlichen. Jene Vorschriften bleiben weiterhin anwendbar, allerdings soll die Verordnung gewissen als „Missstand“ empfundenen Situationen – etwa im Zusammenhang mit der Reihung von Suchergebnissen, die überraschende Beendigung von Geschäftsbeziehungen oder besonders benachteiligende Konfliktlösungsmechanismen – durch umfassende Transparenzvorschriften vorbeugen.
Die Verordnung sieht für Betreiber von Online-Vermittlungsdiensten oder Suchmaschinen nun zahlreiche, durchaus detaillierte und teils auch überlappende Verpflichtungen vor:
Die Verordnung wird ein Jahr nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU wirksam. Sie ist dann in allen Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar. Es steht den Mitgliedsstaaten jedoch weiterhin frei, einseitige Verhaltensweisen oder unlautere Geschäftspraktiken zu verbieten oder zu ahnden, sofern die betreffenden nationalen Rechtsvorschriften im Einklang mit dem übrigen Unionsrecht angewandt werden. In einer gemeinsamen Erklärung stellten Deutschland und Österreich klar, dass sie davon ausgingen, dass Mitgliedsstaaten insbesondere weitergehende Regelungen zur Sicherung der Medienvielfalt erlassen dürften – ein möglicher Hinweis auf anstehende nationale Gesetzesvorhaben.
Mehr Informationen zum Thema erhalten Sie bei unserem Team Kartell- und Beihilfenrecht.
18. Juni 2019
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