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Die Frage, ob für COVID-Beschränkungen (Betretungsverbote) Entschädigungsansprüche aufgrund des Epidemiegesetzes (EpG) bestehen, ist nach wie vor unbeantwortet. Erste Ansätze, in welche Richtung es gehen könnte, wird der VfGH möglicherweise schon in seiner aktuell laufenden Juni-Session bekannt geben. Vor diesem Hintergrund ist die jüngst vom Nationalrat beschlossene Verlängerung der Frist zur Einbringung von Entschädigungsansprüchen aufgrund des EpG als neue Chance für Entschädigungsanträge zu begrüßen.
Nach § 33 EpG sind Entschädigungsansprüche innerhalb von sechs Wochen ab Aufhebung der betriebsbeschränkenden Maßnahme bei jener Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich die Maßnahme getroffen wurden, geltend zu machen. Für Handelsbetriebe, die schon ab dem 14.04.2020 wieder für Kunden öffnen durften, ist die Frist zur Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen bereits Ende Mai abgelaufen. Auch für sonstige Handelsbetriebe hat die Frist mittlerweile geendet, für Gastronomiebetriebe steht das Fristende unmittelbar bevor.
Nunmehr hat der Nationalrat eine Novelle zum EpG beschlossen, derzufolge ein Anspruch auf Vergütung für den Verdienstentgang „der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahmen besteht“, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen geltend zu machen. Zusätzlich ist vorgesehen, dass bereits abgelaufene oder noch laufende Fristen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung neu zu laufen beginnen.
Diese Neuregelung – so sie in der beschlossenen Form auch tatsächlich in Kraft tritt; eine Zustimmung des Bundesrates ist noch ausstehend – ist aus zwei Gründen bemerkenswert:
Auch wenn der Gesetzgeber mit dieser Neuregelung die Frist nochmal verlängert hat, muss jedoch weiterhin davon ausgegangen werden, dass nur diejenigen schließlich eine Entschädigung erhalten werden können, die innerhalb dieser nunmehr verlängerten Frist einen solchen Antrag gestellt haben. Ob ein solcher Anspruch inhaltlich tatsächlich zusteht, wird am Ende freilich von den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts, namentlich dem VfGH bzw dem VwGH entschieden werden müssen.
Für die Beantwortung weiterer Fragen zu diesem Thema steht Ihnen unsere Expertin Kerstin Holzinger gerne telefonisch oder unter akut@hnp.at zur Verfügung.
Dieser Beitrag stellt lediglich eine allgemeine Information dar und ersetzt keine Rechtsberatung. Die Haslinger / Nagele Rechtsanwälte GmbH übernimmt keinerlei Haftung für Inhalt und Richtigkeit dieses Beitrages.
24. Juni 2020