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Neue Chance für Entschädigungsanträge


Die Frage, ob für COVID-Beschränkungen (Betretungsverbote) Entschädigungsansprüche aufgrund des Epidemiegesetzes (EpG) bestehen, ist nach wie vor unbeantwortet. Erste Ansätze, in welche Richtung es gehen könnte, wird der VfGH möglicherweise schon in seiner aktuell laufenden Juni-Session bekannt geben. Vor diesem Hintergrund ist die jüngst vom Nationalrat beschlossene Verlängerung der Frist zur Einbringung von Entschädigungsansprüchen aufgrund des EpG als neue Chance für Entschädigungsanträge zu begrüßen.

Nach § 33 EpG sind Entschädigungsansprüche innerhalb von sechs Wochen ab Aufhebung der betriebsbeschränkenden Maßnahme bei jener Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich die Maßnahme getroffen wurden, geltend zu machen. Für Handelsbetriebe, die schon ab dem 14.04.2020 wieder für Kunden öffnen durften, ist die Frist zur Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen bereits Ende Mai abgelaufen. Auch für sonstige Handelsbetriebe hat die Frist mittlerweile geendet, für Gastronomiebetriebe steht das Fristende unmittelbar bevor.

Nunmehr hat der Nationalrat eine Novelle zum EpG beschlossen, derzufolge ein Anspruch auf Vergütung für den Verdienstentgang „der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahmen besteht“, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen geltend zu machen. Zusätzlich ist vorgesehen, dass bereits abgelaufene oder noch laufende Fristen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung neu zu laufen beginnen.

Diese Neuregelung – so sie in der beschlossenen Form auch tatsächlich in Kraft tritt; eine Zustimmung des Bundesrates ist noch ausstehend – ist aus zwei Gründen bemerkenswert:

  • Zum einen gibt der Gesetzgeber damit jenen, die die erste Frist zur Stellung von Entschädigungsanträgen ungenutzt verstreichen haben lassen, eine zweite Chance, ihre wirtschaftlichen Einbußen doch noch als „Vergütung für den Verdienstentgang“ geltend zu machen und so staatliche Gelder auch über die geschnürten „Hilfspakete“ (etwa Härtefonds, Fixkostenzuschuss, Kurzarbeit etc) hinaus zu erlangen. So können auch Handelsbetriebe, für die die ursprüngliche Frist zur Stellung von Entschädigungsanträgen bereits abgelaufen war, doch noch solche Anträge einbringen.
  • Zum anderen nimmt der Gesetzgeber nicht ausdrücklich auf Betriebsbeschränkungen und Betriebsschließungen nach dem EpG Bezug, sondern spricht allgemein von einem Anspruch auf Vergütung für den Verdienstentgang betreffend „wegen des Auftretens von SARS-CoV-2“ ergangene behördliche Maßnahmen. Dies könnte als Indiz dafür gedeutet werden, dass der Gesetzgeber – entgegen einer vielfach öffentlich vertretenen Auffassung – mittlerweile doch zu der Ansicht gelangt ist, dass aufgrund des identen Regelungsanliegens von EpG und COVID-19-MaßnahmenG Betriebsbeschränkungen, die nur als Betretungsverbote aufgrund des COVID-19-MaßnahmenG erlassen wurden, gleichermaßen als Betriebsbeschränkungen iSd EpG anzusehen sind, weshalb auch für diese ein Entschädigungsanspruch nach dem EpG zusteht.

Auch wenn der Gesetzgeber mit dieser Neuregelung die Frist nochmal verlängert hat, muss jedoch weiterhin davon ausgegangen werden, dass nur diejenigen schließlich eine Entschädigung erhalten werden können, die innerhalb dieser nunmehr verlängerten Frist einen solchen Antrag gestellt haben. Ob ein solcher Anspruch inhaltlich tatsächlich zusteht, wird am Ende freilich von den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts, namentlich dem VfGH bzw dem VwGH entschieden werden müssen.

Für die Beantwortung weiterer Fragen zu diesem Thema steht Ihnen unsere Expertin Kerstin Holzinger gerne telefonisch oder unter akut@hnp.at zur Verfügung.

Disclaimer

Dieser Beitrag stellt lediglich eine allgemeine Information dar und ersetzt keine Rechtsberatung. Die Haslinger / Nagele Rechtsanwälte GmbH übernimmt keinerlei Haftung für Inhalt und Richtigkeit dieses Beitrages.

 

24. Juni 2020

 
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