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Neue Meldepflichten nach dem EU-Meldepflichtgesetz


Beginnend mit 31.7.2020 können Meldungen nach dem EU-Meldepflichtgesetz (EU-MPfG) erforderlich sein. Warum?

Mit 1.7.2020 ist das EU-MPfG in Kraft getreten, welches die EU-Richtlinie 2018/882/EU (auch als „DAC 6“ bekannt) in innerstaatliches Recht umsetzt. Es sieht eine zwingende Meldepflicht für grenzüberschreitende Gestaltungen vor, die ein Risiko der Steuervermeidung, der Umgehung des automatischen Informationsaustausches oder der Verhinderung der Identifizierung des wirtschaftlichen Eigentümers aufweisen und im Gesetz definierte Kennzeichen (sog. „Hallmarks“) erfüllen. Die Meldepflicht gilt sowohl für „marktfähige“ als auch für „maßgeschneiderte“ Gestaltungen.

Eine Meldung nach EU-MPfG hat binnen 30 Tagen ab Bereitstellung der Gestaltung bzw. ab Umsetzung der ersten Schritte zu erfolgen, wobei auch eine Nachmeldeverpflichtung für sog. Altfälle aus dem Zeitraum 25.6.2018 – 30.6.2020 besteht. Ab dem 31.7.2020 sind daher die ersten Meldungen zwingend.

Da die Regelungen im Detail viele noch Fragen aufwerfen, eine unterbliebene Meldung aber eine Strafe von bis zu 50.000 EUR nach sich ziehen kann, empfehlen wir dringend, meldepflichtige Transaktionen rasch zu identifizieren und zeitgerecht zu melden. Die Meldung an das BMF via FinanzOnline kann durch „Intermediäre“ (insbesondere berufsmäßige Berater wie Rechtsanwälte, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer), subsidiär auch durch die relevanten Steuerpflichtigen selbst erfolgen.

Für die Beantwortung weiterer Fragen zu diesem Thema steht Ihnen unsere Expertin Theresa Haglmüller gerne telefonisch oder unter akut@hnp.at zur Verfügung.

Disclaimer

Dieser Beitrag stellt lediglich eine allgemeine Information dar und ersetzt keine Rechtsberatung. Die Haslinger / Nagele Rechtsanwälte GmbH übernimmt keinerlei Haftung für Inhalt und Richtigkeit dieses Beitrages.

 

30. Juli 2020

 
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