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Arbeitsrecht | Haslinger / Nagele, Illustration: Karlheinz Wasserbacher

Homeoffice-Gesetzespaket – der große Wurf ist ausgeblieben


Mit der Covid-19-Pandemie hat das Arbeiten im Homeoffice massiv an Bedeutung gewonnen. Während Arbeiten von zu Hause aus bis ins vergangene Jahr in zahlreichen Betrieben die Ausnahme war, arbeiten viele Arbeitnehmer nunmehr bereits seit Monaten überwiegend oder ausschließlich von zu Hause aus. Mitte Februar 2021 wurde der bereits seit Längerem angekündigte Entwurf einer gesetzlichen Regelung für das Homeoffice zur Begutachtung veröffentlicht. Nur wenige Tage nach Ende der Begutachtungsfrist wurde das Gesetzespaket im Nationalrat beschlossen: Dieses enthält im Wesentlichen punktuelle Klarstellungen und Konkretisierungen sowie gewisse steuerliche Erleichterungen. Der große Wurf ist allerdings ausgeblieben.

Arbeitsrechtliche Änderungen

Voraussetzung für das Arbeiten im Homeoffice ist – wie bisher –  eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Der Entwurf sieht für diese Vereinbarung nunmehr Schriftlichkeit vor; nach den Materialen soll aber auch eine bloß mündliche Vereinbarung nicht unwirksam sein. Ein Recht des Arbeitnehmers auf Homeoffice oder ein Recht des Arbeitgebers, einen Arbeitnehmer ins Homeoffice zu „schicken“, ist hingegen weiterhin nicht vorgesehen. Die Homeoffice-Vereinbarung kann von beiden Seiten bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat gekündigt werden. Ein wichtiger Grund kann etwa in wesentlichen Veränderungen der betrieblichen Erfordernisse oder wesentlichen Veränderungen der Wohnsituation des Arbeitnehmers liegen, die ein Arbeiten im Homeoffice nicht mehr erlauben.

Klargestellt wurde, dass der Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet ist, die für das regelmäßige Arbeiten im Homeoffice allenfalls erforderlichen digitalen Arbeitsmittel bereit zu stellen. Werden diese Arbeitsmittel nicht zur Verfügung gestellt, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Kostenersatz, der auch pauschaliert werden kann. Die Rahmenbedingungen für das Arbeiten im Homeoffice können nun auch in einer Betriebsvereinbarung für den gesamten Betrieb vereinbart werden.

Das neue „Homeoffice-Gesetz“ regelt ausdrücklich, dass Arbeitnehmerschutzbestimmungen grundsätzlich auch im Homeoffice gelten, das Arbeitsinspektorat ist aber ohne Zustimmung des Arbeitnehmers nicht berechtigt, private Wohnungen zu betreten.

Sozialrechtliche Änderungen

Die mit dem 3. COVID-19-Gesetz eingeführte Klarstellung, dass Unfälle, die sich im Homeoffice ereignen als Arbeitsunfälle gelten, wurde auch in das neue Homeoffice-Gesetz aufgenommen.

Steuerrechtliche Änderungen

Steuerlich bringen die neuen Bestimmungen einige „Zuckerl“: Stellt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer digitale Arbeitsmittel (z. B. Computer, Bildschirm, Tastatur, Drucker, Handy oder die dafür erforderliche Datenanbindung) zur Verfügung, stellt dies keinen steuerpflichtigen Sachbezug beim Arbeitnehmer dar. Beträge, die der Arbeitgeber zur Abgeltung von Kosten aus der Homeoffice-Tätigkeit bezahlt, sollen für höchstens 100 Tage im Kalenderjahr in Höhe von bis zu € 3,- pro Homeoffice-Tag (= max. € 300,00 pro Jahr) im Wege einer Homeoffice-Pauschale steuerfrei ausbezahlt werden können. Um die Überprüfung der Anzahl der Homeoffice-Tage in der Veranlagung zu gewährleisten, soll der Arbeitgeber verpflichtet werden, die Anzahl der Homeoffice-Tage, die ein Arbeitnehmer leistet, unabhängig davon im Lohnkonto zu erfassen, ob ein Homeoffice-Pauschale ausbezahlt wird oder nicht. Darüber hinaus soll die Höhe des ausgezahlten Homeoffice-Pauschales im Lohnkonto anzuführen sein. Homeoffice wird daher künftig zu einem nicht unbeträchtlichen Mehraufwand bei der Lohnverrechnung führen.

Wird durch die Zahlung des Arbeitgebers das Höchstausmaß der Homeoffice-Pauschale nicht ausgeschöpft, kann der Arbeitnehmer Werbungskosten ohne Anrechnung auf das Werbungskostenpauschale geltend machen. Weiters können Arbeitnehmer zusätzlich Ausgaben für die ergonomische Einrichtung ihres Arbeitsplatzes zu Hause (Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) bis zu einem Betrag von € 300,00 pro Jahr als Werbungskosten geltend machen. Voraussetzung dafür ist, dass zumindest an 26 Tagen im Jahr ausschließlich im Homeoffice gearbeitet wurde. Hat der Arbeitnehmer höhere Ausstattungskosten getragen, soll es möglich sein, den überschreitenden Betrag bis zum Jahr 2023 (das letzte Jahr der Geltung der Regelung) berücksichtigen zu können. Das Erfordernis einer zumindest 26 Tagen umfassenden Homeoffice-Tätigkeit ist für jedes Veranlagungsjahr gesondert zu beurteilen. Werden diese 26 Homeoffice-Tage pro Kalenderjahr nicht erreicht, entfällt der Steuervorteil.

Von Arbeitnehmervertretern wurde unter anderem kritisiert, dass diese starre Regelung etwa dann zu unbilligen Ergebnissen führt, wenn die geforderte Anzahl an Homeoffice-Tagen wegen längerer Krankenstände oder einer Schwangerschaft nicht erreicht wird. Daher wurde die im Gesetzesentwurf vorgesehene Anzahl von erforderlichen Homeoffice-Tagen von ursprünglich 42 auf 26 Tage herabgesetzt. Es stellen sich in diesem Zusammenhang aber auch andere Fragen: So ist etwa unklar was passiert, wenn ein Dienstnehmer in Erwartung der steuerlichen Begünstigung eine Anschaffung tätigt, der Arbeitgeber die getroffene Homeoffice-Vereinbarung aber kurz darauf etwa aus betrieblichen Gründen aufkündigt. Nicht nur bliebe die Anschaffung künftig ungenutzt, auch der Steuervorteil ginge damit unter. Denkbar wäre hier ein Aufwandersatzanspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber nach allgemeinen zivilrechtlichen Regeln. Eine gesetzliche Klarstellung wäre hier aber durchaus wünschenswert.

Die Regelungen sollen mit 1.4.2021 in Kraft treten und vorerst bis zum Jahr 2023 befristet sein, um dann evaluiert zu werden.

Für die Beantwortung weiterer Fragen zu diesem Thema stehen Ihnen unsere Experten aus dem Team Arbeitsrecht gerne telefonisch oder unter akut@hnp.at zur Verfügung.

Disclaimer

Dieser Beitrag stellt lediglich eine allgemeine Information dar und ersetzt keine Rechtsberatung. Die Haslinger / Nagele Rechtsanwälte GmbH übernimmt keinerlei Haftung für Inhalt und Richtigkeit dieses Beitrages.

(Beitrag wurde aktualisiert am 23.03.2021)

 

19. Februar 2021

 
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