Life Sciences & Gesundheitsrecht
Gesundheit fördern und Innovationen schützen.
Autorinnen: Gisela Ernst und Dominique Korbel
Telemedizin ist international und national auf dem Vormarsch. So zukunftsträchtig und wertvoll diese Verfahren für die Gesundheitsversorgung sind, so schwierig gestaltet sich oftmals ihre rechtliche Einordnung: sowohl national als auch auf Unionsebene.
Die unionsrechtlichen Fragen sind dabei einerseits sekundärrechtlicher Natur. Hier stellt sich einerseits die zentrale Frage was als Telemedizin im Rahmen des Unionsrechtsgefüges zu verstehen ist und ob das Unionsrecht die Ausübung von Telemedizin regelt. Dabei ist die Anwendbarkeit der Patientenmobilitätsrichtlinie (RL 2011/24/EU), der Berufsanerkennungsrichtline (RL 2005/36/EG) und der E-Commerce Richtlinie (RL 2000/31/EG) zu prüfen. Andererseits stellt sich auf primärrechtlicher Ebene die Frage, ob nationale Bestimmungen, die die Ausübung von Telemedizin näher regeln, die Ausübung der Grundfreiheiten (insbesondere die Niederlassungsfreiheit) beeinträchtigten.
All diese Fragen sind Gegenstand eines aktuellen Vorabentscheidungsverfahrens (EuGH C-115/24), an dem unsere Kanzlei beteiligt ist. Die kürzlich veröffentlichten Schlussanträge des Generalanwalts nehmen eine vorläufige Einordnung dieser Fragen vor und zeigen eine erste Tendenz. Die Einschätzung des Generalanwalts lässt sich wie folgt zusammenfassen:
Der Generalanwalt beantwortet also die lang diskutierte Frage, ob bei grenzüberschreitender Telemedizin das Herkunftslandsprinzip oder das Bestimmungslandprinzip gilt, zusammenfassend deutlich im Sinne des Herkunftslandprinzip. Ist eine Leistung in jenem Mitgliedstaat, von dem aus therapiert wird, zulässig, dann darf sie grenzüberschreitend mittels IKT in einen anderen Mitgliedstaat erbracht werden. Dies gilt allerdings nicht für Leistungen, die teilweise auch physisch erbracht werden, da diesfalls keine Telemedizin vorliegt.
Ob der EuGH diesen Einschätzungen des Generalanwalts folgen wird, bleibt abzuwarten. Auch bleiben für alle Anbieter:innen von Telemedizin und für all jene, die mit Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens betraut sind, noch einige Folgefragen offen. Die Entscheidung wird von maßgeblicher Relevanz weit über das Anlassfahren hinaus sein.
Gerne halten Sie unsere Gesundheitsrechtsexpert:innen zu all diesen Entwicklungen auf dem Laufenden und stehen für weitere Fragen rund um die Themen Telemedizin und Digitalisierung im Gesundheitswesen zur Verfügung.
Dieser Beitrag stellt lediglich eine allgemeine Information dar und ersetzt keine Rechtsberatung. Die Haslinger / Nagele Rechtsanwälte GmbH übernimmt keinerlei Haftung für Inhalt und Richtigkeit dieses Beitrages.
14. Mai 2025
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