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Google Analytics und die DSGVO


Der Einsatz von Google Analytics widerspricht der DSGVO!

Kürzlich hat die Datenschutzbehörde (DSB) in einem richtungsweisenden Bescheid ausgesprochen, dass die Einbindung von Google Analytics auf Websites gegen die Datenschutz-Grundverordnung verstößt. Damit wird dem Einsatz dieses beliebten Analysetools praktisch ein Riegel vorgeschoben und seine NutzerInnen werden im Ungewissen zurückgelassen. Zu dieser brisanten Entscheidung hat unser Datenschutzexperte Thomas Riesz bereits mit der Tageszeitung Die Presse ein Interview geführt.

Was ist nach Ansicht der DSB nicht mit der DSGVO vereinbar?

Beim Einsatz von Google Analytics wird die standardmäßig auf dem Browser des Websitenutzers/der Websitenutzerin angelegte einzigartige Kennnummer an Google übermittelt. Diese und weitere an Google übermittelte Daten, wie beispielsweise die IP-Adresse, können vom Internetgiganten auf den/die WebsitenutzerIn zurückgeführt werden. Damit werden letztlich personenbezogene Daten in die USA übermittelt. Dies ist nach der DSGVO aber nur dann zulässig, wenn dort ein angemessenes Schutzniveau für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der EU-BürgerInnen herrscht.

Mit dem Urteil des EuGH in der Rechtssache Schrems II ist das sogenannte Privacy-Shield als Rechtsgrundlage für den Datentransfer in die USA weggefallen. Mit dem nunmehrigen Bescheid hat die DSB klargestellt, dass auch die bloße Übernahme der von der EU-Kommission ausgearbeiteten Standardschutzklauseln zwischen Google und Websitebetreiber alleine keine ausreichende Rechtsgrundlage für den Datentransfer in die USA bieten. Mit der Möglichkeit von US-Behörden auf die an Google übermittelten Daten des Websitenutzers zugreifen zu können, sei das von der DSGVO geforderte angemessene Schutzniveau nicht erreicht.

Was bedeutet dies für jene, die Google Analytics für ihre Websites nutzen?

Da die bisherige Nutzung Gefahr läuft, von der DSB sanktioniert zu werden, besteht umgehender Handlungsbedarf. So sind entweder technische Maßnahmen zu treffen, die einen Datentransfer von personenbezogenen Daten ausschließen oder es ist eine rechtlich möglichst wenig angreifbare Verwendung von Google Analytics umzusetzen.

Für die Beantwortung weiterer Fragen zu diesem Thema stehen Ihnen unsere Experten Thomas Riesz und Markus Gaderer aus dem Team Datenschutzrecht gerne zur Verfügung.

Disclaimer

Dieser Beitrag stellt lediglich eine allgemeine Information dar und ersetzt keine Rechtsberatung. Die Haslinger / Nagele Rechtsanwälte GmbH übernimmt keinerlei Haftung für Inhalt und Richtigkeit dieses Beitrages.

 

25. Januar 2022

 
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