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GmbH: Kapitalerhöhung im Stadium der Gründungsprivilegierung möglich?


2014 wurde die „gründungsprivilegierte“ GmbH geschaffen. Das Gründungsprivileg besteht darin, dass Gesellschafter nur EUR 10.000 (statt EUR 35.000) als Stammeinlage leisten müssen, von denen zunächst auch nur EUR 5.000 bar einzuzahlen sind. Die Dauer des Gründungsprivilegs beträgt maximal 10 Jahre. Eine Kapitalerhöhung während dieser Zeit ist nach aktueller Judikatur möglich. Ein Überblick:

Was ist das Besondere an einer gründungsprivilegierten GmbH?

Die Besonderheit einer gründungsprivilegierten GmbH besteht darin, dass die Stammeinlagen der einzelnen Gesellschafter in einen gründungsprivilegierten und einen nicht gründungsprivilegierten Teil aufgeteilt werden. Während aufrechter Gründungsprivilegierung können von den Gesellschaftern nur Leistungen auf gründungsprivilegierte Stammeinlagen eingefordert werden. Der Vorteil der Gründungsprivilegierung besteht nicht in einer Herabsetzung des Mindeststammkapitals, sondern in einer Reduzierung des Risikokapitals, das von den Gesellschaftern innerhalb der ersten zehn Jahre ab Gründung der Gesellschaft eingesetzt werden muss, um in den Genuss des Haftungsprivilegs einer GmbH zu kommen. Der Gesetzgeber kommt Neugründungen damit insoweit entgegen, als die Gesellschafter zunächst nur 10.000 EUR an (auch im Fall einer Insolvenz) einforderbaren Stammeinlagen übernehmen und davon vorläufig nur 5.000 EUR bar geleistet werden müssen. Die Kapitalaufbringung im Sinne des § 10 Abs 1 GmbHG muss erst später nachgeholt werden.

Will die Gesellschaft eine Gründungsprivilegierung nach § 10b GmbHG in Anspruch nehmen, ist im Gesellschaftsvertrag für jeden Gesellschafter neben der übernommenen Stammeinlage auch die Höhe seiner gründungsprivilegierten Stammeinlage festzusetzen und damit der Kapitalbetrag festzulegen, auf den die Haftung des Gesellschafters für die ersten zehn Jahre beschränkt ist. Da es sich nach dem Willen des Gesetzgebers um Erleichterungen für die Startphase handelt, müssen die betreffenden Regelungen schon in der ursprünglichen Fassung des Gesellschaftsvertrags enthalten sein. Nach Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch steht den Gesellschaftern keine Gründungsprivilegierung mehr offen. Es können nachträglich keine gründungsprivilegierten Stammeinlagen mehr geschaffen werden.

Das Stammkapital kann bei Inanspruchnahme der Gründungsprivilegierung auch höher als mit dem in § 6 GmbHG vorgesehenen Mindeststammkapital angesetzt werden.

Ist eine Kapitalerhöhung während aufrechter Gründungsprivilegien möglich?

Ja, nach einer aktuellen Entscheidung des OGH (25.3.2020, 6 Ob 54/20i) ist dies möglich; für Details ist aber danach zu differenzieren, ob die Kapitalerhöhung durch Hinzutreten neuer Gesellschafter erfolgt oder ob die Kapitalerhöhung ohne Hinzutreten neuer Gesellschafter erfolgt:

Fallgruppe 1: Kapitalerhöhung mit Hinzutreten neuer Gesellschafter:

Den Gesellschaftern, die die Gründungsprivilegierung in Anspruch genommen haben, ist es erlaubt, auch während aufrechter Gründungsprivilegierung einen (finanzkräftigen) neuen Gesellschafter im Weg der Kapitalerhöhung in die Gesellschaft aufzunehmen.

Bei diesem neuen Gesellschafter sind im Firmenbuch die übernommene Stammeinlage und die darauf geleisteten Einzahlungen einzutragen; eine Gründungsprivilegierung kann dieser später hinzutretende Gesellschafter nicht in Anspruch nehmen (demnach auch keine gründungsprivilegierte Stammeinlage übernehmen)

Fallgruppe 2: Kapitalerhöhung ohne Hinzutreten neuer Gesellschafter:

Den Gesellschaftern, die der Gesellschaft weiteres Eigenkapital zuwenden wollen, steht ohnehin die Möglichkeit offen, diese Mittel, soweit erforderlich, zunächst einmal zur Erfüllung der Mindesteinzahlungserfordernisse nach § 10 Abs 1 GmbHG zu verwenden und dadurch die Gründungsprivilegierung gemäß § 10b Abs 5 GmbHG zu beenden. Das Bedürfnis nach Durchführung einer Kapitalerhöhung während der Gründungsprivilegierung wird daher grundsätzlich weniger stark ausgeprägt sein.

Es ist aber auch hier der Fall denkbar, dass sich nicht alle gründungsprivilegierten Gesellschafter bei einer Kapitalerhöhung beteiligen wollen oder können. Dabei entsteht das Problem, dass im Zuge der Kapitalerhöhung die Gründungsprivilegierung nicht beendet werden kann, weil dies gemäß § 10b Abs 5 GmbHG die Erfüllung der Mindesteinzahlungserfordernisse durch alle Gesellschafter voraussetzte. Eine Lösung für diese Konstellation wäre beispielsweise, dass im Zuge der Kapitalerhöhung bei einem Altgesellschafter auch der Betrag seiner gründungsprivilegierten Stammeinlage im Ausmaß der neu übernommenen Stammeinlage erhöht werden muss. Der OGH hat zu dieser letzten Fallgruppe allerdings noch nicht Stellung genommen, sodass diesbezüglich noch keine Rechtssicherheit herrscht.

Fazit

  • Bei einer iSv § 10b GmbHG gründungsprivilegierten GmbH kann das Stammkapital auch höher als das Mindeststammkapital von 35.000 EUR (§ 6 Abs 1 GmbHG) sein.
  • Eine GmbH kann auch während aufrechter Gründungsprivilegierung eine Kapitalerhöhung durchführen.
  • Bei einem im Zuge einer Kapitalerhöhung neu hinzutretenden Gesellschafter sind nur der Betrag der übernommenen Stammeinlage und die darauf zu leistenden Einzahlungen zu beschließen. Ein solcher Gesellschafter kann keine gründungsprivilegierte Stammeinlage übernehmen, eine solche ist im Firmenbuch auch nicht einzutragen. In einer GmbH können im Gefolge einer Kapitalerhöhung auch während aufrechter Gründungsprivilegierung Gesellschafter mit gründungsprivilegierter Stammeinlage und Gesellschafter ohne solche nebeneinander bestehen.

 

Für die Beantwortung weiterer Fragen zu diesem Thema steht Ihnen unsere Expertin Daniela Huemer gerne telefonisch oder unter akut@hnp.at zur Verfügung.

Disclaimer

Dieser Beitrag stellt lediglich eine allgemeine Information dar und ersetzt keine Rechtsberatung. Die Haslinger / Nagele Rechtsanwälte GmbH übernimmt keinerlei Haftung für Inhalt und Richtigkeit dieses Beitrages.

 

8. Oktober 2020

 
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