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Einigung auf EU-Lieferketten-Richtlinie: Was ist jetzt zu tun?


Nach langen Verhandlungen gibt es nun doch eine Einigung auf den finalen Textvorschlag für die EU-Lieferketten-Richtlinie (Corporate Sustainability Due Diligence Directive, „CSDDD“). Die Richtlinie bringt umfangreiche Sorgfaltspflichten entlang der Lieferkette mit sich und soll noch vor den EU-Wahlen im Juni 2024 in Kraft treten. Auch wenn zuletzt der unmittelbare Anwendungsbereich nochmals eingeschränkt wurde, wird die CSDDD dennoch wesentliche Auswirkungen auf viele kleinere Unternehmen haben.

Für wen gilt die EU-Lieferketten-Richtlinie unmittelbar?

Die EU-Lieferketten-Richtlinie gilt unmittelbar für Unternehmen, unabhängig von ihrer Branche, ab 1.000 Beschäftigten mit einem jährlichen weltweiten Mindestumsatz von 450 Millionen Euro, die in der EU ansässig sind. Drittlandsunternehmen (außerhalb der EU), fallen unmittelbar in den Geltungsbereich der EU-Lieferketten-Richtlinie, wenn sie selbst oder ihre Muttergesellschaft in der EU einen jährlichen Mindestumsatz von 450 Millionen Euro erzielen. Weiters bestehen Sonderregelungen für Unternehmensgruppen und Franchise-Unternehmen.

Welche Auswirkungen ergeben sich für kleinere Unternehmen?

Die unmittelbar betroffenen Unternehmen müssen dafür Sorge tragen, dass die Sorgfaltspflichten entlang der Wertschöpfungskette eingehalten werden. Die Wertschöpfungskette wird in „Upstream“ und „Downstream“ unterteilt. Unter Upstream sind die eigene Lieferanten zu verstehen. In diesem Fall sind die direkten und indirekten Lieferanten betroffen, somit auch jene Zulieferer, mit denen kein direkter Vertrag besteht. Von der Kategorie „Downstream“ sind nur unmittelbare Vertragspartner in den Bereichen Distribution, Verteilung und Lagerung umfasst.

Wie schon die Erfahrungen mit dem deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz zeigen, wird dies in der Praxis dazu führen, dass die unmittelbar erfassten Unternehmen die Sorgfaltspflichten an ihre Geschäftspartner entlang der Wertschöpfungskette weitergeben werden. Aus diesem Grund sollten sich auch KMUs zeitnahe mit den kommenden Verpflichtungen auseinandersetzen.

Unternehmen, egal welcher Größe, sollten sich schon jetzt proaktiv mit ihren Risiken entlang der Wertschöpfungskette auseinandersetzen. Nur jene Unternehmen, die eigene Compliance-Strukturen aufbauen, die auch Lieferketten in den Blick nehmen, sind in der Lage, Risiken zu minimieren und Wettbewerbsvorteile zu generieren.“

Thomas Baumgartner, Rechtsanwalt und zertifizierter Compliance Officer

Welche Sorgfaltspflichten bestehen?

Die Sorgfaltspflichten erweisen sich als umfangreich, denn es werden tatsächliche und potenzielle Auswirkungen auf Menschenrechte und Umweltaspekte erfasst. Demnach müssen Unternehmen ihre Lieferanten risikobasiert durchleuchten und steuern. Identifizieren Unternehmen negative Auswirkungen auf Umwelt oder Menschenrechte, sind sie verpflichtet zu handeln und im Extremfall die Vertragsbeziehung zu beenden.

Außerdem sind Unternehmen dazu verpflichtet, einen Plan für die Eindämmung des Klimawandels zu erstellen. Dabei ist sicherzustellen, dass das Geschäftsmodell und die Unternehmensstrategie mit der Einhaltung der Pariser Klimaziele zur Begrenzung der Erderhitzung vereinbar sind.

Welche Sanktionen drohen bei Verstößen?

Die konkreten Strafbestimmungen obliegen dem nationalen Gesetzgeber. Die EU gibt jedoch vor, dass jedenfalls Geldstrafen und Reputationsstrafen („Naming and Shaming“) festlegt werden müssen. Wer gegen die EU-Lieferketten-Richtlinie verstößt, dem droht eine Geldbuße in Höhe von 5 % des weltweiten Umsatzes. Hinzu können im Wege der zivilrechtlichen Haftung noch Schadenersatzklagen von Betroffenen, NGOs oder Konkurrenten kommen.

Was gilt es jetzt zu tun?

Unternehmen – egal ob unmittelbar oder mittelbar betroffen – sollten die Zeit bis zur nationalen Umsetzung nutzen, um sich bestmöglich auf die kommenden Verpflichtungen vorzubereiten. Je nach individueller Risikolage empfehlen wir insbesondere die folgenden Maßnahmen:

  • Durchführung eines risikobasierten Screenings der Vertragspartner entlang der Wertschöpfungskette als Ausgangspunkt aller weiteren Maßnahmen
  • Aufbau entsprechender Compliance-Strukturen (Unternehmensrichtlinien Risikomanagementsysteme, Audits etc.) bzw. Anpassung bestehender Prozesse um die Einhaltung der Sorgfaltspflichten sicherzustellen
  • Berücksichtigung der Sorgfaltspflichten beim On-Boarding Prozess für neue Geschäftspartner sowie bei der kontinuierlichen Überwachung bestehender Geschäftsbeziehungen
  • Überarbeitung des eigenen Code of Conduct sowieImplementierung eines Code of Conduct für Lieferanten
  • Vertragliche Regelungen für Standardlieferverträge (Informations-, Steuerungs-, Schadenersatz- sowie Kündigungsrechte, Lieferantenerklärungen etc.)
  • Schulungen zur Sensibilisierung und Vorbereitung der Mitarbeitenden
  • Dokumentation der gesetzten Maßnahmen und Aufbau von Prozessen für Berichterstattung

Unser Team aus praxiserfahrenen Expert:innen unterstützt Sie gerne bei der maßgeschneiderten Umsetzung von risikobasierten Compliance-Maßnahmen.

Disclaimer

Dieser Beitrag stellt lediglich eine allgemeine Information dar und ersetzt keine Rechtsberatung. Die Haslinger / Nagele Rechtsanwälte GmbH übernimmt keinerlei Haftung für Inhalt und Richtigkeit dieses Beitrages.

 

28. März 2024

 
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