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E(h) A(lles) G(ut)? EAG-Novelle im Nationalrat beschlossen!


Die EAG-Novelle wurde gestern im Nationalrat beschlossen. Damit kann das Gesetz demnächst vollständig in Kraft treten.

Beschluss des EAG. Der Startschuss für die österreichische Energiewende?

Das Inkrafttreten des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG) im Sommer 2021 sollte die österreichische Energiewende einläuten. Ein Startschuss mit Vorbehalt.

Ein essentielles Instrument, um die Dezentralisierung der Stromerzeugung voranzutreiben, sind die Förderregelungen für die Erzeugung von Strom aus erneuerbarer Energie des 1. Hauptstücks im 2. Teil (§§ 9 – 54 EAG). Als staatliche Beihilfen sind sie mit dem Binnenmarkt grundsätzlich unvereinbar. Sie bedürfen einer beihilfenrechtlichen Anmeldung bei der EU-Kommission und unterliegen bis zu deren Genehmigung bzw. Nichtuntersagung einem Durchführungsverbot (§ 103 Abs 2 EAG). Die EU-Kommission prüft mit Hilfe der Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen, ob die Förderungen im Sinne des Umwelt- und Klimaschutzes Begünstigungen sind, die vom Beihilfenverbot nach behördlichem Ermessen freigestellt sind (Art 107 Abs 3 AEUV).

Diesen Prüfungsvorgang hat die EU-Kommission am 20.12.2021 abgeschlossen. Österreich könne mit dem EAG, „ohne übermäßige Verfälschung des Wettbewerbs im Binnenmarkt“ den Anteil erneuerbarer Energien in der Stromversorgung, bis 2030 auf 100% steigern. Im Wesentlichen waren nachstehende Änderungen für die Zustimmung der Kommission vorzunehmen (neue Fassung – „nF“; alte Fassung – „aF“).

Vorauszuschicken ist, dass sich das Förderregime des EAG in Betriebsförderungen (Marktprämien) einerseits und Investitionszuschüsse andererseits unterteilt. Mit den Investitionszuschüssen soll die Neuerrichtung, Revitalisierung und Erweiterung von Anlagen finanziell unterstützt werden. Diese waren nicht Teil der beihilfenrechtlichen Anmeldung und sind bereits mit der aF in Kraft getreten. Die Betriebsförderungen werden als Marktprämie ausbezahlt und sollen die Differenz zwischen den Produktionskosten von Strom aus erneuerbaren Quellen und dem durchschnittlichen Marktpreis für Strom für eine bestimmte Dauer ganz oder teilweise ausgleichen (§ 9 Abs 2 EAG).

Die Vergabe der Marktprämie kann über zwei unterschiedliche Vorgänge erfolgen. Die Marktprämien für Photovoltaikanlagen, Biomasseanlagen und Windkraftanlagen unterliegen einer wettbewerblichen Vergabe. Dabei wird der „anzulegende Wert“ über die Gebotsabgabe der Bieter im Rahmen einer Ausschreibung bestimmt. Das soll gewährleisten, dass die Förderung angemessen und kosteneffizient bleibt. Das Gegenstück zur wettbewerblichen Vergabe ist die administrative Marktprämie. Der „anzulegende Wert“ wird dabei durch Verordnung festgelegt.

  • Die aF sah für die Förderung von Windkraftanlagen administrative Marktprämien vor. Eine wettbewerbliche Marktprämie war erst für das Jahr 2024 geplant und selbst dann nur unter Vorbehalt. Die nF hat den Spieß umgedreht: Mit Inkrafttreten des EAG erfolgt die Förderung von Windkraftanlagen durch wettbewerbliche Marktprämien. Nur im Kalenderjahr 2022 dürfen Windkraftanlagen noch durch die administrative Marktprämie gefördert werden und auch dann nur im Ausmaß eines Vergabevolumens von 200.000 kW.
  • Anders verhält es sich bei Wasserkraftanlagen. Für die Förderung von Wasserkraftanlagen ist grundsätzlich die administrative Marktprämie vorgesehen. Das hat sich auch durch die nF nicht geändert. Abweichendes gilt nur im technologieübergreifenden Bereich, die „gemeinsame Ausschreibung von Windkraftanlagen und Wasserkraftanlagen“. Für diese gemeinsamen Ausschreibungen hat die BMK zumindest einmal im Jahr eine wettbewerbliche Vergabe der Marktprämie durchzuführen.
  • Die Neuerung wurde in einem eigenen 5. Unterabschnitt eingefügt. Sie soll insb. für Wasserkraftanlagenbetreiber einen Anreiz zur Teilnahme an Ausschreibungen schaffen. Für gemeinsame Ausschreibungen ist ein eigener Höchstpreis vorgesehen (§ 44d EAG). Der Aufschlag ist gutachterlich zu ermitteln und soll den zusätzlichen Aufwand und das zusätzliche Risiko für die Teilnahme an Ausschreibungsverfahren (z.B. Erlegung einer Sicherheitsleistung) sowie die Verwendung des Referenzmarktpreises anstatt des Referenzmarktwertes ausgleichen.
  • Eine weitere Neuerung betrifft die viel diskutierte Frage, ob die Gewerbeordnung auf Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften und Bürgerenergiegemeinschaften anzuwenden ist. Die Anwendung wird mit der Novelle ausdrücklich ausgeschlossen.
  • Zuletzt ist noch auf die Investitionszuschüsse für Wasserkraftanlagen hinzuweisen: Die Neuerrichtung und Revitalisierung wird nicht mehr nur bis zu einer Engpassleistung bis zu 2 MW gefördert. Der neue Abs 1a des § 56a EAG ermöglicht auch die Investitionszuschussförderung bei einer Engpassleistung zwischen 2 MW und 25 MW.

Mit dem Beschluss des EAG ist ein weiterer, wesentlicher Schritt gelungen, die Privatwirtschaft zum Ausbau erneuerbarer Energieträger zu mobilisieren, indem Rechts- und damit Investitionssicherheit geschaffen wird. Der letzte noch offene Punkt sind die an mehreren Stellen vorgesehenen Verordnungen zur näheren Präzisierung des EAG, insb. im Bereich der Investitionszuschüsse.

Summa summarum: E(h) A(lles) G(ut)!

Bei Interesse helfen Ihnen die Mitglieder unserer Praxisgruppe 360° Erneuerbare Energie – Johannes HartliebKaleb KitzmüllerMario Laimgruber und Christoph Juricek.  Kontaktieren Sie uns über 360ee@haslinger-nagele.com oder telefonisch unter +43 1 7186680-0.

Disclaimer

Dieser Beitrag stellt lediglich eine allgemeine Information dar und ersetzt keine Rechtsberatung. Die Haslinger / Nagele Rechtsanwälte GmbH übernimmt keinerlei Haftung für Inhalt und Richtigkeit dieses Beitrages.

 

21. Januar 2022

 
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