Whistleblowing-Meldesysteme
Wir helfen bei der Umsetzung und Aufarbeitung!
Seit zweieinhalb Jahren wird mittlerweile am Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) gearbeitet. Bereits im Herbst 2020 wurde ein Entwurf präsentiert. Nach zahlreichen Stellungnahmen im Begutachtungsverfahren wurde im März 2021 der neue Entwurf im Ministerrat beschlossen und der Öffentlichkeit präsentiert. Hintergrund ist das von der Bundesregierung gesteckte Ziel, Österreich bis 2030 ausschließlich mit Ökostrom zu versorgen. Für die dafür notwendige Schaffung von 27 Terrawattstunden („TWh“; konkret + 11 TWh Photovoltaik, + 10 TWh Windkraft, + 5 TWh Wasserkraft, + 1 TWh Biomasse) lässt die Regierung auch einiges an Steuergeld fließen: Zehn Milliarden Euro sollen in Form von Förderungen in den nächsten zehn Jahren dafür aufgewendet werden.
Wir stellen nun die Eckpunkte des aktuellen Entwurfs und wesentliche Unterschiede zum ersten Entwurf vor:
Eine wesentliche Änderung betrifft die Aufnahme von Wasserstoff in den aktuellen Entwurf des EAG. Dies entspricht auch der mehrfachen Nennung von Wasserstoff als förderungswürdige Technologie im aktuellen Regierungsprogramm. Dementsprechend wurde nun eine neue Regelung in den Entwurf aufgenommen, die eine Förderung von Anlagen zur Umwandlung von Strom in Wasserstoff oder synthetisches Gas in Form von Investitionszuschüssen vorsieht. Erfasst werden Anlagen mit einer Mindestleistung von 1 MW. Das Fördervolumen beträgt mindestens EUR 50 Mio. pro Jahr.
Die Förderung von Wasserstoff und Gas aus erneuerbaren Quellen dient insbesondere dazu, den Anteil von national produziertem erneuerbarem Gas am österreichischen Gasabsatz bis 2030 auf 5 TWh zu erhöhen und die Anwendung von erneuerbarem Wasserstoff als Schlüsselelement zur Sektorkopplung und Sektorintegration zu forcieren. Im aktuellen Entwurf werden Investitionszuschüsse von bis zu 45 % zur Errichtung von Elektrolyseanlagen zur Umwandlung von Strom in Wasserstoff oder in synthetisches Gas vorgesehen. Sie sollen neue Anreize für den Ausbau der grünen Wasserstofferzeugung für die Industrie bieten und den Einsatz fossiler Rohstoffe reduzieren.
Die Neuerrichtung und die Erweiterung von Photovoltaikanlagen mit bis zu 1000 kWp Engpassleistung (statt der ursprünglich vorgesehenen 500 kWp) können nun durch einen Investitionszuschuss gefördert werden.
Darüber hinaus entfällt für Photovoltaikanlagen auf Freiflächen die Voraussetzung einer speziellen Flächenwidmung, sofern die Engpassleitung auf der betroffenen Fläche 100 kWp nicht überschreitet. Weiters verringert sich die Höhe des Zuschlagwertes für Photovoltaikanlagen auf Freiflächen um einen Abschlag von 25 % (zuvor 30 %). So soll der „Nachteil“ für Freiflächen im Bieterverfahren für Marktprämien reduziert werden.
Daneben besteht für kleinere PV-Anlagen ab 10 kWp (zuvor ab 20 kWp) die Möglichkeit der Wahl zwischen Investitionsförderung oder der Inanspruchnahme der Marktprämie.
Neben neu errichteten und erweiterten Wasserkraftanlagen sollen auch revitalisierte Wasserkraftanlagen unter bestimmten Voraussetzungen förderfähig sein. Die Revitalisierung von Wasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung über 20 MW soll bereits dann förderfähig sein, wenn die gesetzten Maßnahmen zu einer Erhöhung der Engpassleistung oder des Regelarbeitsvermögens führen. Bei Anlagen mit einer Engpassleistung bis zu 20 MW muss diese Erhöhung mindestens 10 % betragen.
Bei Biogasanlagen soll die Nachfolgeförderung als Marktprämie bis ins 30. Bestandsjahr reichen. Der neue Entwurf sieht auch Investitionsförderungen in Höhe von EUR 500 Mio. für die nächsten zehn Jahre für die Umrüstung von Verstromung auf Gaseinspeisung und für Neuanlagen vor.
Pumpspeicheranlagen werden gänzlich von Netztarifen ausgenommen, zuvor wurden sie nur zu 50 % befreit. Diese Begünstigung kommt sowohl bestehenden als auch neuen Anlagen zugute.
Der neue Entwurf erweitert den Teilnehmerkreis der Erneuerbaren-Energie-Gemeinschaften (EEG). Elektrizitäts- und Erdgasunternehmen im Sinne des ElWOG 2010 und GWG 2011 sind weiterhin von einer Teilnahme ausgeschlossen. Dagegen dürfen jetzt auch Erzeugergesellschaften, die elektrische Energie in ein Netz im Lokal- oder Regionalbereich abgeben, an EEG teilnehmen. Nach den Erläuterungen des Entwurfs sollen damit auch Windpark-, Wasserkraft- oder größere Photovoltaikprojekte an EEG beteiligt werden. Ebenso wurden „sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts“ in den Teilnehmerkreis aufgenommen. Nicht mehr teilnahmeberechtigt sind jedoch WEG. Klargestellt wurde auch, dass Contracting- und Leasingmodelle zulässig sind. Die Betriebsführung und Wartung kann an Dritte ausgelagert werden. Grundsätzlich können Erzeugungsanlage bzw. Verbrauchsanlage jeweils nur einer Bürgerenergiegemeinschaft oder EEG (bzw. gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage) angehören, ab 2022 soll aber eine Doppel- oder auch Mehrfachmitgliedschaft möglich sein.
Der Ministerialentwurf soll demnächst in den Nationalrat kommen. Es ist von weiteren Änderungen im parlamentarischen Verfahren auszugehen, zumal eine 2/3-Mehrheit für einen erfolgreichen Beschluss notwendig ist und die Opposition bereits öffentlichkeitswirksam die bisherige mangelnde Einbindung in den Schaffensprozess des EAG scharf kritisiert hat. Das neue Gesetz soll bis Sommer 2021 in Kraft treten.
Für die Beantwortung weiterer Fragen zu diesem Thema stehen Ihnen unsere Expertinnen und Experten aus dem Regulierungsrecht und aus dem Umweltrecht gerne zur Verfügung.
Dieser Beitrag stellt lediglich eine allgemeine Information dar und ersetzt keine Rechtsberatung. Die Haslinger / Nagele Rechtsanwälte GmbH übernimmt keinerlei Haftung für Inhalt und Richtigkeit dieses Beitrages.
19. März 2021