Whistleblowing-Meldesysteme
Wir helfen bei der Umsetzung und Aufarbeitung!
Der Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2023 (BAWP 2023) wurde Anfang dieser Woche veröffentlicht. Er löst damit den bisher geltenden Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2017 (BAWPL 2017) ab.
Mit 1.178 Seiten ist der BAWP 2023 erstmals in drei Teile geteilt:
Neben der Neustrukturierung von einigen Kapiteln wurden im BAWP 2023 Daten zu weiteren relevanten Abfallströmen (Kunststoff-, Textil-, Lebensmittel- und Carbonfaserabfälle sowie künstlichen Mineralfasern), Stoffflussdiagramme (sog. „Sankey-Diagramme) zu den einzelnen Abfallströmen sowie Österreichkarten“ zu den bundesweit bestehenden Abfallbehandlungsanlagen erweitert bzw. auf den aktuellen Stand gebracht.
Bei den Behandlungsgrundsätzen gibt es insbesondere folgende Änderungen:
Bei den Leitlinien zur grenzüberschreitenden Abfallverbringung (Teil 2) wurden insbesondere die zulässigen Verunreinigungsgrade bei den Kunststoffabfällen an die internationalen Vorgaben gemäß EU-Anlaufstellenleitlinien Nr. 12 angepasst (6 Masseprozent in Summe für kunststofffremde nicht gefährliche Verunreinigungen und andere Arten von Abfällen) und die dazu ergangenen nationalen Klarstellungen aufgenommen. Folglich wird nun im BAWP 2023, Teil 2 bei Kunststoffabfällen explizit zwischen Verbringungen aus oder in Nicht-EU-Staaten und Verbringungen innerhalb der europäischen Union differenziert. Anpassungen erfolgten darüber hinaus auch im Hinblick auf das EuGH-Urteil C-634/17 betreffend die Verbringung von tierischen Nebenprodukten.
Im neuen Abfallvermeidungsprogramm wurden insbesondere die neuesten Entwicklungen auf Ebene der Vereinten Nationen (Ziele der Agenda 2023 für nachhaltige Entwicklung) sowie der EU (Richtlinie zu Einwegplastikprodukten, Verpackungsrichtlinie) berücksichtigt, neue Handlungsfelder definiert (Kunststoffe & Verpackungen, ReUse und Reparatur, Textilien) und Aktivitäten im Bereich der Vermeidung von Lebensmittelabfällen beschrieben.
Der BAWP ist alle sechs Jahre durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie fortzuschreiben (vgl § 8 AWG 2002). Der erste BAWP erschien im Jahr 1992.
Die im BAWP 2023 enthaltenen technischen Vorgaben stellen den aktuellen Stand der Technik dar und sind – wie auch schon bisher – als objektiviertes, generelles Gutachten zu qualifizieren, von dem man im Einzelfall durch ein fachliches Gegengutachten abweichen kann (vgl sinngemäß zum BAWP 2006 VwGH 09.06.2020, Ra 2020/13/0015).
Für die Beantwortung von weiteren Fragen zu diesem Thema stehen Ihnen Julius Spieldiener und Reka Krasznai gerne zur Verfügung.
Unterstützung bei abfallrechtlichen Fragestellungen bietet Ihnen im Übrigen auch der neu erschienene, in Kooperation mit Austrian Standards und der Johannes Kepler Universität Linz, Institut für Umweltrecht, herausgegebene Ratgeber „Abfallrecht für Betriebe“ von Reka Krasznai.
Dieser Beitrag stellt lediglich eine allgemeine Information dar und ersetzt keine Rechtsberatung. Die Haslinger / Nagele Rechtsanwälte GmbH übernimmt keinerlei Haftung für Inhalt und Richtigkeit dieses Beitrages.
20. Januar 2023